Deutscher Bundestag Novellen im Genossenschaftsrecht von 1990 bis heute Die Fortentwicklung des Genossenschaftsgesetzes im wiedervereinigten Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 2 Novellen im Genossenschaftsrecht von 1990 bis heute Die Fortentwicklung des Genossenschaftsgesetzes im wiedervereinigten Deutschland Verfasser: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 092/13 Abschluss der Arbeit: 25. April 2013 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzesreformen von 1990 bis 2006 4 2.1. Harmonisierung der Straftatbestände 4 2.2. Beschleunigung der Registrierung 5 2.3. Erste Änderung des Insolvenzverfahrens 5 2.4. Erneuerung des Umwandlungsrechts 5 2.5. Transparenz und Haftung im Unternehmensbereich 6 2.6. Einführung des Euro 6 2.7. Reform des Handelsrechts 6 2.8. Zweite Änderung des Insolvenzverfahrens 7 2.9. Änderung der Sanktionsmaßnahmen 7 2.10. Einführung einer Qualitätskontrolle 7 2.11. Änderung der Rechnungslegung 8 2.12. Neufassung der Verjährungsvorschriften 8 2.13. Revision der Qualitätskontrolle 8 2.14. Schlussvorschrift zu Ost-Genossenschaften 8 3. Die große Gesetzesnovelle im Jahr 2006 9 3.1. Erweiterung des Förderzwecks 9 3.2. Zulassung investierender Mitglieder 9 3.3. Senkung der Gründerzahl 9 3.4. Flexibilisierung der Organisationsstruktur 10 3.5. Änderung der Kapitalstruktur 10 3.6. Neufassung der Verbandsprüfung 10 3.7. Anpassungen zugunsten von Großgenossenschaften 10 3.8. Willensbildung der Mitglieder und Geschäftsguthaben 11 3.9. Mitgliederrechte gegenüber der Vertreterversammlung 11 3.10. Stärkung des Aufsichtsrates 11 3.11. Sprachliche Anpassung 11 4. Gesetzesreformen von 2006 bis 2009 12 4.1. Reform der Registrierung 12 4.2. Fortentwicklung der Qualitätsprüfung für Prüfungsverbände 12 4.3. Reform der Geschäftsführung 12 4.4. Redaktionelle Änderungen und Gesetzesverweise 13 4.5. Modernisierung des Bilanzrechts und der Verbandsprüfung 13 5. Die Gesetzgebung zur Europäischen Genossenschaft 13 Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 4 1. Einleitung Der nachfolgende Sachstand führt die Reformen im Recht der Genossenschaften von der deutschen Wiedervereinigung bis in die Gegenwart auf. Das Recht der Genossenschaften ist zum überwiegenden Teil zentral im Genossenschaftsgesetz (GenG)1 von 1889 geregelt. Das Gesetz wurde im Zeitraum von 1990 bis heute insgesamt 20 Mal geändert. Die Anfrage richtet ihren Fokus insbesondere auf Energiegenossenschaften. Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder das Genossenschaftsgesetz noch sonstige Gesetze Sondervorschriften dazu enthalten, die sich auf die genossenschaftliche Errichtung oder den Betrieb von Anlagen der Energiegewinnung beziehen. Vielmehr ist das Genossenschaftsgesetz mitsamt der geänderten Vorschriften allgemein gefasst. Sämtliche der genannten Reformen des Genossenschaftsrechts seit 1990 betreffen Energiegenossenschaften im selben Umfang wie auch andere Genossenschaften . Aus diesem Grund erübrigt sich eine gesonderte Darstellung der Auswirkungen speziell für die genossenschaftliche Energiegewinnung. Zunächst werden die Gesetzesreformen von 1990 bis 2006 dargestellt (hierzu unter 2.). Anschließend wird die Novellierung des Gesetzes von 2006 erläutert, welche die umfassendste Erneuerung des Genossenschaftsrechts der letzten 40 Jahre darstellt2 (hierzu unter 3.). Im Anschluss daran werden die Änderungen des Gesetzes von 2006 bis 2009 beschrieben (hierzu unter 4.). Abschließend soll noch näher auf die Europäische Genossenschaft eingegangen werden (hierzu unter 5.). 2. Gesetzesreformen von 1990 bis 2006 Seit der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zum 3. Oktober 1990 gibt es wieder ein einheitliches deutsches Genossenschaftsrecht. Das Genossenschaftsgesetz galt indes in seiner westdeutschen Fassung bereits in beiden Teilen Deutschlands, seitdem die DDR-Volkskammer mit Gesetz vom 21. Juli 1990 die bundesrepublikanische Gesetzgebung übernommen hatte.3 Nach der Wiedervereinigung wurde das Gesetz insgesamt 14 Mal punktuell geändert, bis es im Jahre 2006 einer grundlegenden Novellierung unterzogen wurde. 2.1. Harmonisierung der Straftatbestände Schon in dem Monat, der auf die Wiedervereinigung folgte, wurde das Genossenschaftsgesetz erstmals mit Wirkung für die alten und für die neuen Bundesländer reformiert. 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 10 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102). 2 Vgl. Schaffland/Schulte, in: Lang/Weidemüller, Genossenschaftsgesetz – Kommentar, 37. Auflage Berlin 2011, Einführung Rn 2; Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage München 2012, Einf. Rn 2. 3 Vgl. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 9. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 5 Art. 3 des Bankbilanzrichtlinien-Gesetzes4 vom 30. November 1990 änderte die Straftatbestände am Ende des Genossenschaftsgesetzes und harmonisierte diese mit den Strafvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)5 (siehe Anlage 1). 2.2. Beschleunigung der Registrierung Durch Art. 7 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG)6 vom 20. Dezember 1993 wurde die Führung der Mitgliederliste dem Vorstand überantwortet. Vor der Gesetzesänderung war hierfür das Gericht zuständig gewesen, bei welchem die Genossenschaft registriert war. Ferner sollte es fortan nicht mehr vorgeschrieben sein, ab einer bestimmten Mitgliederzahl eine Vertreterversammlung zu bilden. Wenn aber die Zahl der Mitglieder 1500 übersteigt, so steht es seither der Genossenschaft frei, eine Vertreterversammlung einzuführen7 (siehe Anlage 2). Am 19. August 1994 wurde das Genossenschaftsgesetz schließlich mitsamt der bis dahin erfolgten Änderungen neu bekannt gemacht (siehe Anlage 3). 2.3. Erste Änderung des Insolvenzverfahrens Mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung (InsO)8 und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)9 vom 5. Oktober 1994 wurde das Insolvenzrecht grundlegend neu geregelt. Dies wirkte sich auch auf das Recht der Genossenschaften aus. Mit Art. 49 EGInsO wurden die Sondervorschriften für zahlungsunfähige Genossenschaften überholt. Neben den inhaltlichen Änderungen fand auch die neue insolvenzrechtliche Terminologie Eingang in das Genossenschaftsgesetz: Die „Insolvenz“ ersetzte den bis dahin gebräuchlichen Begriff „Konkurs“ (siehe Anlage 4). Noch bevor diese Gesetzesänderung in Kraft trat, wurde sie allerdings in Teilen revidiert (siehe 2.8.). 2.4. Erneuerung des Umwandlungsrechts Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)10 vom 28. Oktober 1994 überführte die Vorschriften zur Umwandlung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes in das 4 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz) vom 30. November 1990 (BGBl. 1990, 2570). 5 Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Art. 1 des Kleinstkapitalgesellschaften -Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751). 6 Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz – RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182). 7 Vgl. Schaffland/Schulte, in: Lang/Weidemüller, Genossenschaftsgesetz – Kommentar, 37. Auflage Berlin 2011, Einführung Rn 2. 8 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, 2866), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). 9 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, 2911). Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 6 neugefasste Umwandlungsgesetz (UmwG)11. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden aus dem Genossenschaftsgesetz gestrichen (siehe Anlage 5). Mit der Vereinheitlichung der Umwandlungsgesetzgebung wurden die Genossenschaften den Regelungen des UmwG zur Spaltung, Vermögensübertragung sowie zum Formwechsel unterworfen.12 2.5. Transparenz und Haftung im Unternehmensbereich Art. 4 des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)13 vom 27. April 1998 aktualisierte einige Gesetzesverweise ins HGB. Bei dieser Gelegenheit wurde die Ersatzpflicht wegen einer auf fahrlässige Weise unrichtig durchgeführten Pflichtprüfung auf eine Haftsumme von zwei Millionen DM hochgestuft. Vor der Gesetzesänderung hatte die Höchstsumme 200.000 DM betragen (siehe Anlage 6). 2.6. Einführung des Euro Auch die Euro-Einführung ging nicht spurlos am Genossenschaftsgesetz vorbei. Art. 3 § 6 des Gesetzes zur Einführung des Euro (EuroEG)14 vom 9. Juni 1998 führte den Euro in eine wesentliche Vorschrift ein, welche wiederum die genossenschaftliche Pflichtprüfung zum Gegenstand hat. Gemäß dem erneuerten § 53 Abs. 1 Satz 2 GenG muss nunmehr eine Pflichtprüfung bei Genossenschaften , deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, in jedem Geschäftsjahr stattfinden . Die jährliche Pflichtprüfung war zuvor nur für Genossenschaften mit einer Bilanzsumme ab 2 Millionen DM vorgeschrieben gewesen. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt nach dem neu eingefügten § 164 GenG die Generalversammlung (siehe Anlage 7). 2.7. Reform des Handelsrechts Art. 10 des Handelsrechtsreform-Gesetzes (HRefG)15 vom 22. Juni 1998 passte das Genossenschaftsgesetz an eine Reihe von Änderungen im HGB an. Die geänderten und neu eingefügten 10 Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I, 3210). 11 Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. 1995 S. 428), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 48 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). 12 Vgl. Schaffland/Schulte, in: Lang/Weidemüller, Genossenschaftsgesetz – Kommentar, 37. Auflage Berlin 2011, Einführung Rn 2; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 11. 13 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I, 786). 14 Gesetz zur Einführung des Euro (EuroEG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I, 1242). 15 Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreform-Gesetz – HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, 1474). Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 7 Vorschriften haben die Bezeichnung der Genossenschaft (die sogenannte „Firma“) und die Eintragung ins Genossenschaftsregister zum Gegenstand (siehe Anlage 8). 2.8. Zweite Änderung des Insolvenzverfahrens Noch vor Inkrafttreten der bereits erwähnten Änderungen im Insolvenzverfahren (siehe 2.3.) wurden diese ein weiteres Mal geändert. Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze16 vom 19. Dezember 1998 modifizierte die Vorschriften bezüglich zahlungsunfähiger Genossenschaften. Wird das Insolvenzverfahren im Wege der Eigenverwaltung vollzogen, so soll dies fortan in das Genossenschaftsregister eingetragen werden (siehe Anlage 9). 2.9. Änderung der Sanktionsmaßnahmen Mit Art. 9 Abs. 1 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetzes17 vom 24. Februar 2000 wurden die Sanktionsmaßnahmen gegen Rechtsverletzungen durch Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder geändert. Die Änderung betrifft das Verfahren, das einer Verurteilung zu einem Zwangsgeld nach § 160 GenG vorausgeht. Für das Verfahren verweist die Norm auf die Vorschriften , mittels welcher das HGB die Anmeldung zum Handelsregister regelt (siehe Anlage 10). 2.10. Einführung einer Qualitätskontrolle Art. 4 des Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG)18 vom 10. Dezember 2001 führt eine externe Qualitätskontrolle für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände ein, welche im Abstand von drei Jahren stattzufinden hat. Die Prüfung muss entweder von einem anderen Prüfungsverband, von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Die Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung finden auf das Verfahren Anwendung. Koordiniert wird das Verfahren von der Wirtschaftsprüferkammer.19 Alle noch nicht geänderten Vermögensgrenzwerte im Genossenschaftsgesetz wurden nun schließlich von DM auf Euro umgestellt (siehe Anlage 11). 16 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGlnsOÄndG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, 3836). 17 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften - und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiliG) vom 24. Februar 2000 (BGBl. I, 154). 18 Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3414). 19 Vgl. Schaffland/Schulte, in: Lang/Weidemüller, Genossenschaftsgesetz – Kommentar, 37. Auflage Berlin 2011, Einführung Rn 2. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 8 2.11. Änderung der Rechnungslegung Art. 7 des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG)20 vom 4. Dezember 2004 führt den Einzelabschluss in die Rechnungslegung der Genossenschaften ein. Die Generalversammlung wird dazu ermächtigt, über die Offenlegung eines Einzelabschlusses zu entscheiden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a HGB führt den Bilanzgewinn eines Unternehmens auf und bildet die Grundlage für die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Er muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt werden.21 Überdies wurden die Strafvorschriften und die Verweise ins HGB am Ende des Genossenschaftsgesetzes stellenweise modifiziert (siehe Anlage 12). 2.12. Neufassung der Verjährungsvorschriften Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SchuldRModAnpG)22 vom 9. Dezember 2004 bestimmt, dass der Anspruch der Genossenschaft gegen seine Mitglieder auf Zahlung des Genossenschaftsbeitrags in zehn Jahren verjährt. Die bislang geltenden Verjährungsvorschriften wurden aufgehoben (siehe Anlage 13). 2.13. Revision der Qualitätskontrolle Art. 2 des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes (APAG)23 vom 27. Dezember 2004 ändert die gesetzlichen Vorgaben für die externe Qualitätskontrolle der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, welche mit dem Euro-Bilanzgesetz eingeführt worden ist (siehe 2.10.). Geändert wurden neben einzelnen Verweisen in die Wirtschaftsprüferordnung auch die Aufsichtsbefugnisse der Wirtschaftsprüferkammer (siehe Anlage 14). 2.14. Schlussvorschrift zu Ost-Genossenschaften Art. 151 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz24 vom 19. April 2006 fügte dem Gesetz eine Schlussvorschrift bezüglich der Genossenschaften in den neuen Bundesländern hinzu. Die Gesetzesänderung stellte klar, dass die Genossenschaftsregister aus DDR-Beständen als Genossenschaftsregister im Sinne des Gesetzes anerkannt werden (siehe Anlage 15). 20 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I, 3166). 21 Vgl. Fehrenbacher, in: Schmidt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage München 2013, § 325 Rn 82 bis 87. 22 Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SchuldRModAnpG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, 3214). 23 Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I, 3846). 24 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, 866). Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 9 3. Die große Gesetzesnovelle im Jahr 2006 Mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts 25 vom 14. August 2006 wurde das Recht der Genossenschaften in wesentlichen Bestandteilen neu ausgerichtet. Die Erneuerung des Genossenschaftsgesetzes sollte gewährleisten, dass die Genossenschaft nach deutschem Recht im Wettbewerb mit der zeitgleich eingeführten Europäischen Genossenschaft bestehen könne (zu Letzterer siehe 5.). Diesem Zweck entsprechend wurde die Gründung einer Genossenschaft erleichtert und deren Kapitalbeschaffung gefördert, um die Attraktivität der genossenschaftlichen Vereinigungsform zu erhalten.26 Art. 3 des Änderungsgesetzes enthält umfassende Neuerungen für den Regelungsgehalt und den Wortlaut des Genossenschaftsgesetzes (siehe Anlage 16). Die wesentlichen Bestandteile der Novelle werden im Folgenden aufgeführt. 3.1. Erweiterung des Förderzwecks Neben wirtschaftlichen Interessen kann die Genossenschaft nunmehr auch die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern. Der erweiterte Förderzweck kommt an prominenter Stelle in § 1 Abs. 1 GenG zur Geltung. Das Betätigungsfeld der Genossenschaften in Deutschland wird dadurch in erheblichem Umfang erweitert.27 3.2. Zulassung investierender Mitglieder Nach dem neu eingefügten § 8 Abs. 2 GenG können Personen auch als investierende Mitglieder zugelassen werden, ohne dass sie zugleich die Güter oder die Dienstleistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen. Investierende Mitglieder können auch Organämter übernehmen. Es muss jedoch sicherstellt sein, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können.28 3.3. Senkung der Gründerzahl Die Mindestmitgliederzahl wird von bisher sieben auf drei Mitglieder abgesenkt, um die Gründung neuer Genossenschaften zu erleichtern. Damit hat die Genossenschaft nach nationalem 25 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I, 1911). 26 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage München 2012, Einf. Rn 2 f.; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 12. 27 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts, BT-Drs. 16/1025, S. 80; Keßler, in: Hillebrand /Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 7. 28 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 81; Keßler, in: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 12. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 10 Recht nunmehr auch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Europäischen Genossenschaft, für deren Gründung fünf Mitglieder erforderlich sind.29 3.4. Flexibilisierung der Organisationsstruktur Eine Reihe von Gesetzesänderungen übertrug den Genossenschaften mehr Verantwortung bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation. So können Genossenschaften mit nicht mehr als zwanzig Mitgliedern (Kleingenossenschaften) auf die Bildung eines mehrköpfigen Vorstandes und eines Aufsichtsrats verzichten. Auch investierende Mitglieder (siehe 3.2.) können in die Führungsgremien berufen werden. Die Zuständigkeiten können im Weiteren zwischen der Generalversammlung und der Vertreterversammlung mittels Satzung aufgeteilt werden.30 3.5. Änderung der Kapitalstruktur Die Aufbringung und der Erhalt des Genossenschaftskapitals sollten erleichtert werden. Zu diesem Zweck werden nach § 7 a Abs. 3 GenG auch Sacheinlagen zugelassen. Neben die Investitionen durch nutzende Mitglieder traten die Einlagen investierender Mitglieder (siehe 3.2.). Ferner kann die Auszahlung des Geschäftsguthabens an ausscheidende Mitglieder Einschränkungen unterworfen werden.31 3.6. Neufassung der Verbandsprüfung Die Prüfung durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wurde erneut reformiert. So ändern sich die Regeln zur Ablehnung eines befangenen Verbandsprüfers gemäß § 55 Abs. 2 GenG. Im Interesse eines einheitlichen Prüfungsstandards wurden die Regeln aus dem Handelsrecht in das Genossenschaftsgesetz übernommen.32 3.7. Anpassungen zugunsten von Großgenossenschaften Die Gesetzesnovelle ging auch auf einzelne Bedürfnisse von Großgenossenschaften ein, welche zu einem überwiegenden Teil oder vollständig aus Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen Rechts bestanden. So wurde das Abstimmungsverhalten in einer Genossenschaft mit mehr als drei Viertel unternehmerischer Mitglieder Sonderregeln unterworfen. Zum Zwecke der Siche- 29 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 81; Keßler, in: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 8. 30 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 82 f.; Keßler, in: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 9. 31 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 83; Keßler, in: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 13 f. 32 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 89 f.; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 13. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 11 rung des Anlagevermögens dürfen Genossenschaften, deren Mitglieder allesamt Unternehmer sind, nunmehr eine bis zu zehnjährige Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft vereinbaren.33 3.8. Willensbildung der Mitglieder und Geschäftsguthaben Beschlüsse der Generalversammlung dürfen nach § 43 Abs. 5 GenG künftig auch im Umlaufverfahren oder in elektronischer Form gefasst werden. Sämtliche Willensbildungsprozesse, die durch die Mitglieder zu treffen sind, können nun über das Internet durchgeführt werden.34 Mitglieder können außerdem ihr Geschäftsguthaben gegen Entgelt oder unentgeltlich auf andere Mitglieder übertragen ohne damit aus der Genossenschaft auszutreten. Die Grenze einer Übertragung besteht in Höhe der Pflichtbeteiligung.35 3.9. Mitgliederrechte gegenüber der Vertreterversammlung Die Rechte der Mitglieder gegenüber der Vertreterversammlung wurden gestärkt. So kann die Satzung nunmehr bestimmen, dass gewisse Zuständigkeiten, insbesondere bei Grundlagengeschäften wie einer Änderung der Satzung, der Generalversammlung vorbehalten bleiben. Den Mitgliedern, die nicht in der Vertreterversammlung sitzen, ist eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten .36 3.10. Stärkung des Aufsichtsrates Auch die Stellung des Aufsichtsrates in der inneren Organisation der Genossenschaften wurde gestärkt. Die Satzung kann regeln, dass der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt und abberuft. Gegenüber dem Vorstand soll der Aufsichtsrat die Genossenschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten.37 3.11. Sprachliche Anpassung Schließlich wurden der Titel und der Wortlaut des Gesetzes, die terminologisch noch auf den Sprachgebrauch des Jahres 1889 zurückgingen38, umfassend modernisiert. Das Gesetz, das bis dahin noch unter dem Titel „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ 33 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 92; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 14. 34 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 87; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 14. 35 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 93 f.; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Auflage München 2011, Einleitung Rn 14. 36 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 88; Keßler, in: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 27. 37 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, a.a.O., S. 85; Keßler, in: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 19. 38 Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage München 2012, Einf. Rn 1. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 12 firmiert hatte, erhielt nun die Bezeichnung „Genossenschaftsgesetz“. Das „Statut“ wurde durch die „Satzung“ ersetzt und der „Genosse“ durch den geschlechtsneutralen Begriff „Mitglied“.39 Am 16. Oktober 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz schließlich mitsamt der jüngsten umfassenden Änderungen neu bekannt gemacht (siehe Anlage 17). 4. Gesetzesreformen von 2006 bis 2009 Nach seiner grundlegenden Neufassung war das Genossenschaftsgesetz noch fünf Mal Gegenstand einer Gesetzesänderung (siehe Anlage 18). 4.1. Reform der Registrierung Art. 3 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)40 vom 10. November 2006 änderte die gesetzlichen Vorgaben zur Registrierung einer Genossenschaft und stellte die Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren um. Das Gesetz diente der Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinie 2003/58/EG41 vom 15. Juli 2003 und der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 200442 (siehe Anlage 19). 4.2. Fortentwicklung der Qualitätsprüfung für Prüfungsverbände Nach Art. 2 des Berufsaufsichtsreformgesetzes (BARefG)43 vom 3. September 2007 änderten sich abermals die Vorschriften zur Qualitätskontrolle der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Grundsätzlich müssen sich die Prüfungsverbände nur mehr alle sechs Jahre einer Qualitätsprüfung unterziehen, während dies vor der Gesetzesänderung alle drei Jahre vorgeschrieben war (siehe Anlage 20). 4.3. Reform der Geschäftsführung Gemäß Art. 19 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)44 vom 23. Oktober 2008 wurde das Genossenschaftsgesetz abermals ge- 39 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts, BT-Drs. 16/1025, S. 81; Keßler, in: Hillebrand /Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Auflage Hamburg 2010, Einleitung Rn 6. 40 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I, 2553). 41 Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Abl. L 221, 13). 42 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390, 38). 43 Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG) vom 3. September 2007 (BGBl. I, 2178). 44 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I, 2026). Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 13 ändert. Nach den erneuerten Vorschriften zur Geschäftsführung wird der Aufsichtsrat zum Vertretungsorgan der Genossenschaft, wenn diese in Ermangelung eines Vorstandes führungslos ist (siehe Anlage 21). 4.4. Redaktionelle Änderungen und Gesetzesverweise Art. 77 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG)45 vom 17. Dezember 2008 unterzog das Genossenschaftsgesetz einer sprachlichen Überholung. Der erneuerte Gesetzestext bezeichnet das Gericht, bei welchem eine Genossenschaft registriert ist, zugunsten besserer Verständlichkeit als „Registergericht “. Die §§ 81 a Nr. 2 und 155 Satz 1 GenG verweisen seitdem auf das neu beschlossene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)46 (siehe Anlage 22). 4.5. Modernisierung des Bilanzrechts und der Verbandsprüfung Zuletzt wurde das Genossenschaftsgesetz durch Art. 10 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)47 vom 25. Mai 2009 geändert. Die jüngste Gesetzesaktualisierung fügt neue Vorgaben zur Anmeldung der Genossenschaft, zur Satzung, zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen des Aufsichtsrats in den Gesetzestext ein. Überholt wurden zudem die Rechtsverhältnisse der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. So können die Prüfungsverbände fortan auch Sonderuntersuchungen stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchführen (siehe Anlage 23). 5. Die Gesetzgebung zur Europäischen Genossenschaft Neben der Genossenschaft nach deutschem Recht steht seit dem 18. August 2006 mit der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE) eine zweite genossenschaftlich geprägte Vereinigungsform zur Verfügung. Die SCE geht auf europäisches Gemeinschaftsrecht zurück. Sie wurde zeitgleich mit der großen Novelle des GenG in Deutschland eingeführt. Im Unterschied zur Genossenschaft deutschen Rechts ist die SCE als Rechtsform für grenzüberschreitende Kooperationen mit Sitz in Deutschland konzipiert.48 45 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, 2586). 46 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam FG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, 2586), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266). 47 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I, 1102). 48 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage München 2012, Einf. Rn 17. Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 092/13 Seite 14 Rechtsgrundlagen der Europäischen Genossenschaft sind die Europäische Verordnung zur SCE (SCE-VO)49 und das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)50 vom 14. August 2006. Das SCEAG wurde seit seiner Verabschiedung insgesamt fünf Mal geändert (siehe Anlage 24). Ferner ist in Bezug auf die Arbeitnehmermitbestimmung das SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG)51 von Bedeutung. Die Änderungen des SCEAG entsprechen weitestgehend den Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seit dessen Novellierung im Jahr 2006 (siehe hierzu 4.). So wurde auch das SCEAG durch das EHUG vom 10. November 2006 wie auch durch das MoMiG vom 23. Oktober 2008 und das FGG-RG vom 17. Dezember 2008 entsprechend geändert. Ebenso reformierte das BilMoG vom 25. Mai 2009 die Europäische Genossenschaft entsprechend obiger Ausführungen. Zuletzt wurde die Europäische Genossenschaft durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)52 vom 30. Juli 2009 überarbeitet. Die jüngste Gesetzesreform änderte die Regeln zum Handel von Genossenschaftsanteilen gemäß § 7 SCEAG. Das Änderungsgesetz gab einen Zinssatz für eine bare Zuzahlung auf Genossenschaftsanteile vor wenn eine Europäische Genossenschaft durch Verschmelzung gegründet wird. 49 EG-Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (ABl. L 207 vom 18. August 2003, S. 1). 50 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479). 51 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1917). 52 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009, (BGBl. I, 2479).