WD 7 - 3000 - 091/19 (03.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das deutsche Strafrecht differenziert zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung . Die Verfolgungsverjährung ist in den §§ 78-78c des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert und schließt die Ahndung einer bestimmten Tat nach einer definierten Zeit aus, vgl. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.03.2019 (BGBl. I S. 350), abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index .html (Letzter Abruf: 29.05.2019). Die Frist der Verfolgungsverjährung ist gemäß § 78 Abs. 3 StGB nach der abstrakt möglichen Höchststrafe der Tat gestaffelt und beträgt - dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind sowie - drei Jahre bei den übrigen Taten. Ausgenommen von der Verfolgungsverjährung sind nach § 78 Abs. 3 StGB der Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) und nach § 5 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) Straftaten gegen das Völkerrecht, vgl. Völkerstrafgesetzbuch vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3150), abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/index.html#BJNR225410002BJNE000500000 (Letzter Abruf: 29.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verjährung im deutschen Strafrecht Kurzinformation Verjährung im deutschen Strafrecht Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Fristbeginn der Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich die Beendigung der Tat, § 78a StGB. Dies gilt nicht, wenn ein Erfolg, der zum Tatbestand der Straftat gehört, erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt; dann ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. In bestimmten Fällen kann der Eintritt der Verfolgungsverjährung durch das Ruhen der Verjährung gehemmt werden. So ruht die Verjährung beispielsweise gemäß § 78b Abs. 1 StGB bei Sexualdelikten bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahrs des Opfers oder gemäß § 78b Abs. 3 StGB für den künftigen Rechtsweg, soweit das erstinstanzliche Urteil vor Eintritt der Verjährung ergangen ist. Weiter kann die Verfolgungsverjährung gemäß § 78c StGB durch bestimmte Verfahrenshandlungen , beispielsweise die erste Vernehmung des Beschuldigten, unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem beginnt, § 78c Abs. 3 StGB. Die Verfolgung verjährt allerdings spätestens, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB verstrichen ist. Die Vollstreckungsverjährung ist in den §§ 79-79b StGB geregelt und schließt die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus. Die Frist der Vollstreckungsverjährung ist gemäß § 79 Abs. 3 StGB nach der im konkreten Einzelfall verhängten Strafe gestaffelt und beträgt - fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, - zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, - zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, - fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen sowie - drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen. Ausgenommen sind hiervon nach § 79 Abs. 2 StGB die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen sowie nach § 5 VStGB die Vollstreckung von Strafen nach dem Völkerstrafrecht. Die Frist der Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, § 79 Abs. 6 StGB. § 79a StGB sieht auch für die Vollstreckungsverjährung ein Ruhen vor: So kann der Eintritt der Vollstreckungsverjährung gehemmt werden, wenn rechtliche Vollstreckungshindernisse vorliegen , solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, Aussetzung zur Bewährung oder Zahlungserleichterung bewilligt ist oder der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Schließlich kann die Frist der Vollstreckungsverjährung einmalig um die Hälfte der in § 79 Abs. 3 StGB bestimmten Frist verlängert werden, wenn sich der Verurteilte in einem Gebiet aufhält , aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, § 79b StGB. ***