© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 090/19 Strafverfolgung von im Ausland befindlichen deutschen IS-Angehörigen Straf- und strafverfahrensrechtliche Implikationen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 2 Strafverfolgung von im Ausland befindlichen deutschen IS-Angehörigen Straf- und strafverfahrensrechtliche Implikationen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 090/19 Abschluss der Arbeit: 17. Juni 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Materielles deutsches Strafrecht 4 2.1. Vereinigungsstrafrecht 4 2.2. Straftaten gegen das Leben und nach dem Völkerstrafgesetzbuch 5 3. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts 6 4. Strafverfahrensrecht 6 4.1. Ermittlungsverfahren 6 4.2. Anklageerhebung 7 5. Rechtshilfeverkehr 7 6. Zusammenfassung 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 4 1. Einleitung Unter derzeit im außereuropäischen Ausland inhaftierten, noch nicht strafrechtlich abgeurteilten IS-Angehörigen befindet sich Medienberichten zufolge auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.1 Vor diesem Hintergrund wurde die Fragestellung aufgeworfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Personen gegebenenfalls nach deutschem Strafrecht belangt werden könnten. Ausgewählte straf- und strafverfahrensrechtliche Implikationen dieser Fragestellung werden nachfolgend summarisch dargestellt. 2. Materielles deutsches Strafrecht Materiellrechtlich in Betracht kommen dürften aus dem deutschen Strafrecht vor allem Straftatbestände des Vereinigungsstrafrechts sowie Straftaten gegen das Leben und nach dem Völkerstrafgesetzbuch . 2.1. Vereinigungsstrafrecht Gemäß § 129 StGB2 (Bildung krimineller Vereinigungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Nach § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, – Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB3) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) oder – Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, Die §§ 129 und 129a StGB gelten gemäß § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 1 Vgl. etwa Haneke, „Oder holen wir sie doch zurück?“, der von 85 deutschen Dschihadisten berichtet (FAZ vom 08.06.2019, S. 2). 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist. 3 Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 5 StGB nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet . § 129b StGB knüpft hinsichtlich des Vereinigungsbegriffes an die §§ 129, 129a StGB an.4 Das Bestehen einer „Vereinigung“ setzt nach herrschender Meinung voraus, dass ein auf eine gewisse Dauer berechneter organisatorischer Zusammenschluss einer Anzahl von Personen vorliegt , die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen.5 Die einschlägige Zweckgerichtetheit liegt vor, wenn die Organisation nach dem Willen der für ihre Willensbildung maßgeblichen Personen das Ziel verfolgt, strafbare Handlungen zu begehen und wenn sie deshalb auch ihrer inneren Struktur nach zweckrational daraufhin angelegt ist.6 Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Umstände beurteilt werden. Allerdings hat die deutsche Rechtsprechung verschiedentlich festgestellt, dass der „Islamische Staat“ (IS) – wie seine Vorgängerorganisationen ISI und ISIS – eine terroristische Vereinigung im Ausland sei und dass auf solche Organisationen gegebenenfalls das deutsche Strafrecht Anwendung finde.7 2.2. Straftaten gegen das Leben und nach dem Völkerstrafgesetzbuch Gerade aufgrund der Berichten zufolge durch IS-Angehörige in erheblichem Umfang und zum Teil in besonders menschenverachtender Art und Weise begangenen Tötungen und Misshandlungen auch von wehrlosen Gefangenen und/oder Zivilisten8 kann bei inhaftierten IS-Angehörigen unabhängig vom Vereinigungsbezug im Einzelfall auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Tötungsdelikte der §§ 211 ff. StGB sowie nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Betracht kommen , namentlich wegen Völkermordes (§ 6 VStGB) oder wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB). 4 Vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 129b Rn. 5 ff.; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 129b Rn. 4. 5 Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O., § 129 Rn. 4 m.w.N. 6 Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O., § 129 Rn. 7. 7 Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.11.2017, Az. AK 61, AK 62/17; BGH, Beschluss vom 15.05.2019, Az. AK 22/19; OLG Celle, Urteil vom 7. Dezember 2015, Az. 4-1/15. 8 Vgl. nur „UN berichten von IS-Gräueltaten in Mossul“, n-tv.de vom 25.10.2016 (abrufbar unter https://www.ntv .de/politik/UN-berichten-von-IS-Graeueltaten-in-Mossul-article18931756.html); „Uno prangert IS-Gräueltaten in Syrien an“, spiegel online vom 27.08.2014 (abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer -staat-uno-prangert-graeueltaten-der-is-in-syrien-an-a-988324.html). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 6 3. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Das deutsche Strafrecht gilt – dem Territorialitätsprinzip entsprechend9 – generell für Taten, die auf deutschem Staatsgebiet begangen werden (§ 3 StGB). Für Taten, die im Ausland begangen werden, gilt es nur, soweit dies ausdrücklich geregelt ist. Eine solche Regelung enthält § 7 Absatz 1 Nr. 1 StGB: Danach gilt das deutsche Strafrecht für Taten , die im Ausland begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB verkörpert das aktive Personalitätsprinzip, das die Anwendbarkeit des inländischen Strafrechts auf die eigenen Staatsangehörigen unabhängig vom Aufenthaltsort ermöglicht.10 Eine weitere Regelung zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandssachverhalte enthält § 1 VStGB: Demnach gilt das Völkerstrafgesetzbuch u. a. für Taten nach § 6 und § 7 VStGB auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 4. Strafverfahrensrecht 4.1. Ermittlungsverfahren Die Abwesenheit des Tatverdächtigen hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden.11 Für Taten nach § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB ist gemäß § 129b Absatz 1 Sätze 3–5 StGB eine Verfolgungsermächtigung erforderlich, die gegebenenfalls vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilt wird. Die Staatsanwaltschaft holt sie von Amts wegen ein; bis zur Entscheidung sind Strafverfolgungsmaßnahmen jedenfalls insoweit zulässig, als sie unaufschiebbar sind.12 Die keiner Begründung bedürfende Ermessensentscheidung des Ministeriums unterliegt keiner Befristung und kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens jederzeit zurückgenommen werden.13 Zweck des Ermächtigungsvorbehalts ist es unter anderem, der Bundesregierung die Möglichkeit einzuräumen, aus außenpolitischen Erwägungen auf die Durchführung eines Strafverfahrens zu verzichten.14 9 Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 3 Rn. 1; Fischer a.a.O., Vor §§ 3–7 Rn. 3. 10 Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, Vorbemerkung zu § 3 Rn. 27. 11 Greger, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 285 Rn. 3. 12 Altvater, Das 34. Strafrechtsänderungsgesetz – § 129b StGB, NStZ 2003, 179, 182. 13 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 42. Edition, Stand: 01.05.2019, § 129b Rn. 8. 14 von Heintschel-Heinegg a.a.O., Rn. 8.1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 7 Grundsätzlich sind die Ermittlungsbehörden gemäß § 152 Absatz 2 StPO15 verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen . Dieses so genannte Legalitätsprinzip wird bei Taten mit Auslandsbezug durch verschiedene Ausnahmen, die Ausdruck des Opportunitätsprinzips sind, eingeschränkt. So kann die Staatsanwaltschaft nach § 153c Absatz 1 Nr. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten) von der Verfolgung von Auslandstaten absehen. Dies ist auch möglich in den Fällen des § 129a StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, wenn die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken . Eine abweichende Regelung betreffend Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch trifft § 153f StPO: Danach kann die Staatsanwaltschaft zwar von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 VStGB strafbar ist, in den Fällen des § 153c Absatz 1 Nr. 1 StPO absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist; wenn der Beschuldigte Deutscher ist, gilt dies aber nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird. 4.2. Anklageerhebung Ein Strafprozess in Abwesenheit des Angeklagten ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen: Gemäß § 230 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Wesentlichen bei Straftaten von eher geringer Bedeutung und in Berufungs- und Revisionsverhandlungen vorgesehen. Voraussetzung für eine Anklageerhebung ist damit die Anwesenheit des Beschuldigten im Inland. 5. Rechtshilfeverkehr Um die Anwesenheit eines im Ausland in Haft befindlichen Tatverdächtigen im Inland zu erreichen , kann grundsätzlich ein ausgehendes Rechtshilfeersuchen an den Aufenthaltsstaat gerichtet werden, gerichtet auf Auslieferung nach Deutschland (sog. Einlieferung16). Die Voraussetzungen 15 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist. 16 Vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage 2017, Rn. 80. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 8 für ein solches Einlieferungsersuchen sind insbesondere in den §§ 68 ff. IRG17 und den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)18 niedergelegt .19 Zentrales Erfordernis ist das Vorliegen eines Haftbefehls.20 Welche Stellen im Inland im Einzelfall für ein konkretes Einlieferungsersuchen zuständig sind, bestimmt sich unter anderem nach § 74 IRG, der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 (Zuständigkeitsvereinbarung)21 sowie gegebenenfalls weiteren konkretisierenden Regelungen.22 Das BMJV hält auf seiner Website zu den RiVASt nach Ländern sortierte Dokumente mit Angaben zum jeweiligen Rechtshilfeverkehr vor.23 Den dortigen Informationen zufolge liegen Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr weder hinsichtlich des Iraks noch hinsichtlich Syrien vor; jedoch sei der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage „nicht ausgeschlossen“. 6. Zusammenfassung Deutsche IS-Angehörige können sich sowohl wegen ihrer IS-Zugehörigkeit als solcher als auch wegen darüber hinausgehender individueller, von ihnen im Ausland begangenen Handlungen nach deutschem Strafrecht strafbar gemacht haben. Während die Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten im Inland grundsätzlich zur Verfolgung entsprechender Taten verpflichtet ist, besteht hinsichtlich im Ausland begangener Taten in verschiedenem Umfang Ermessensspielraum hinsichtlich der Verfolgung. Insbesondere, wenn die Tat vor Ort durch den Staat, in dem die Tat begangen wurde, verfolgt wird, können die deutschen Strafverfolgungsbehörden von einer Verfolgung im Inland absehen. Hinzu kommt, dass eine Strafverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im außereuropäischen Ausland nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgt. Voraussetzung für eine Anklage in Deutschland ist schließlich, dass sich der jeweils Beschuldigte im Inland befindet. Bei im Ausland befindlichen Tatverdächtigen kann dies ja nach Konstellation im Einzelfall gegebenenfalls durch ein Auslieferungsersuchen erreicht werden. 17 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3295). 18 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2016, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Ri- VaSt/Anhaenge/RiVaSt_Textfassung_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4. 19 Detailliert vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage 2017, Rn. 80. 20 Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage 2017, Rn. 81. 21 Abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_28042004_935021713162004.htm. 22 Vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 74 IRG Rn. 1 ff. 23 Abrufbar unter http://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/RiVaStsuche_Formular.html;nn=6427180&template QueryString=rivast. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 090/19 Seite 9 * * *