Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen in den Bereichen Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WF VII G - 090/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen in den Bereichen Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausarbeitung WF VII G - 090/06 Abschluss der Arbeit: 18.04.2006 Fachbereich VII: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Verkehr 3 2.1. Gesetzgebungskompetenz 3 2.2. Aufteilung der Regelungsbefugnisse bei der Behördeneinrichtung und bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens 4 2.3. Finanzierungsverteilung 6 3. Bau und Stadtentwicklung 7 3.1. Gesetzgebungskompetenz 7 3.2. Aufteilung der Regelungsbefugnisse bei der Behördeneinrichtung und bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens 9 3.3. Finanzierungsverteilung 9 - 3 - 1. Einleitung Nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Föderalismusreform1 werden in den Bereichen Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einige Gesetzgebungszuständigkeiten neu zugeordnet. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen erhalten die Länder stärkere Befugnisse bei der Behördeneinrichtung und bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens; der Gesetzesvollzug ist wie bisher Sache der Länder. Bei der Finanzverantwortung erfolgt eine klarere Zuordnung zwischen Bund und Ländern. Insbesondere in den Bereichen Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden bisherige Finanzhilfen des Bundes schrittweise auf die Länder übertragen. Im Folgenden werden – getrennt nach den Bereichen Verkehr (zweites Kapitel) sowie Bau und Stadtentwicklung (drittes Kapitel) – zunächst die beabsichtigten Änderungen in der Gesetzgebungskompetenz, anschließend die Aufteilung der Regelungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern bei der Behördeneinrichtung und bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens und schließlich die Finanzierungsverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden beschrieben. 2. Verkehr 2.1. Gesetzgebungskompetenz Der Bund behält nach dem o. g. Gesetzentwurf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr (Art. 73 Nr. 6 GG) sowie für den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege (Art. 73 Nr. 6a GG). Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen verbleibt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ebenfalls beim Bund. Um klarzustellen, dass der Bund diese Kompetenz auch bei einer Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch privatrechtliche Entgelte für die Straßennutzung hat, sollen nach Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, Doppelbuchstabe ll des Entwurfs neben Gebühren künftig auch Entgelte in der Nr. 22 genannt werden. Unverändert bleiben die Nrn. 21 und 23: 1 BT-Drucksache 16/813 vom 7. März 2006 - 4 - - Nr. 21: die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt , der Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen. - Nr. 23: die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen. Für die o. g. Materien der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bedarf es bei künftiger Gesetzgebung weiterhin einer Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 72 Abs. 2 GG, die durch die in Nr. 5 Buchstabe a des Entwurfs vorgesehenen Änderungen inhaltlich nicht verändert wird. 2.2. Aufteilung der Regelungsbefugnisse bei der Behördeneinrichtung und bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens Durch die Föderalismusreform ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen beim Vollzug der Gesetze. Soweit ausnahmsweise eine bundeseigene Verwaltung festgelegt ist, erlässt die Bundesregierung nach Art. 86 GG die allgemeinen Verwaltungsvorschriften und regelt die Einrichtung der Behörden. Ansonsten gilt für den Vollzug der Gesetze weiterhin der Grundsatz des Art. 83 GG, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Bundeswasserstraßen und die Schifffahrt nach Maßgabe von Art. 89 GG weiterhin in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Keine Änderungen sind auch bei der bundeseigenen Luftverkehrsverwaltung (Art. 87d GG) und bei der Eisenbahnverkehrsverwaltung (Art. 87e GG) vorgesehen. Schließlich bleibt die Bundesauftragsverwaltung für Bundesautobahnen und für Bundesstraßen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 GG) bestehen. Bei der Bundesauftragsverwaltung gibt es eine wichtige Neuerung. Dem Art. 85 Abs. 1 GG soll nach dem Entwurf folgender Satz angefügt werden: „Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“ Dies betrifft u.a. die soeben erwähnte Bundesauftragsverwaltung für Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)2 sind Gemeinden einer bestimmten Größenordnung Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (vgl. § 5 FStrG) und haben in dieser Eigenschaft eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen (vgl. §§ 3, 4 FStrG). Hierfür bestimmt die Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 GG-Entwurf, dass diese Rechtsvorschriften 2 In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I, S. 1128) - 5 - als Bundesrecht fortgelten, aber durch Landesrecht ersetzt werden können. Einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber bedarf es nicht. Der Bundesgesetzgeber kann nur noch einzelne Regelungen im Sinne der sog. Ladenschluss-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 3 ändern oder das von ihm erlassene Recht wieder aufheben, um ein dauerhaftes Nebeneinander von Landes- und partiellem Bundesrecht zu vermeiden. Dabei ist den Ländern durch entsprechende Inkrafttretensvorschriften ein angemessen langer Zeitraum für die eigene Gesetzgebung einzuräumen.4 Führen die Länder – was dem Regelfall entspricht – die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so gilt nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 GG weiterhin der Grundsatz, dass die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren durch die Länder geregelt werden. Neu ist aber, dass nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 GG-Entwurf in Bundesgesetzen künftig ohne die bislang erforderliche Zustimmung des Bundesrates die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren der Länder geregelt werden kann. Hinzu kommt, dass die Länder durch Gesetz wiederum hiervon abweichende Regelungen treffen können. Trifft der Bund eine zustimmungsfreie Verfahrensregelung, so tritt diese frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft (Artikel 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 GG-Entwurf). Damit soll den Ländern Gelegenheit gegeben werden, durch gesetzgeberische Entscheidungen festzulegen, ob und in welchem Umfang sie von Bundesrecht abweichendes Landesrecht erlassen oder beibehalten wollen .5 Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor (Artikel 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG-Entwurf). Nur noch in Ausnahmefällen kann in Bundesgesetzen künftig das Verwaltungsverfahren der Länder ohne Abweichungsmöglichkeit geregelt werden. Hierzu muss ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung bestehen und der Bundesrat muss zustimmen (Artikel 84 Abs. 1 Sätze 4 und 5 GG-Entwurf). Ebenso wie bei der Bundesauftragsverwaltung gilt auch bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder, dass durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. Insoweit gilt für bereits erlassenes Bundesrecht, das Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben übertragen hat, als Übergangsregelung – wie bei der Bundesauftragsverwaltung (s. oben) – Artikel 125a Abs. 1 GG-Entwurf. Demgegenüber enthält Artikel 125b Abs. 2 GG-Entwurf eine Übergangsregelung für die nunmehr mögliche Abweichungsbefugnis der Länder von nach Bundesrecht bestehendem Organisations- und Verfahrensrecht nach Artikel 84 Abs. 1 GG. Während die 3 BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004, 1 BvR 636/02, E 111, 10. Das Urteil erging zum bislang geltenden Artikel 125a Abs. 2 Satz 1 GG. Eine grundlegende Neukonzeption ist dem Bundesgesetzgeber hiernach verwehrt, wenn ihm die Gesetzgebungskompetenz aufgrund der Änderung der kompetenzrechtlichen Vorschriften im Grundgesetz nicht mehr zusteht. 4 Begründung des Gesetzentwurfs auf BT-Drucksache 16/813, S. 20 5 A.a.O. S. 15 - 6 - Länder von bestehenden Regelungen der Behördeneinrichtung sofort abweichen dürfen, wird für die Regelungen des Verwaltungsverfahrens eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Länder nur dann von nach altem Recht bestehenden bundesgesetzlichen Verfahrensregelungen abweichende Regelungen treffen, wenn der Bund das jeweilige Bundesgesetz im Bereich des Verwaltungsverfahrens geändert hat. Dem Bund soll hiermit eine Überprüfung des vorhandenen Normenbestandes und gegebenenfalls eine Neuregelung des Verwaltungsverfahrens ohne Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 3 GG-Entwurf vor dem Wirksamwerden des Abweichungsrechts der Länder ermöglicht werden.6 2.3. Finanzierungsverteilung Nach Artikel 104a Abs. 4 GG-Entwurf bedürfen im Bereich der Bundesauftragsverwaltung und im Bereich der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit Bundesgesetze der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen gegenüber Dritten begründen. Die auf den bisherigen Artikel 104a Abs. 4 GG gestützten Regelungen zur Gemeindeverkehrsfinanzierung gelten nach Artikel 125c Abs. 2 Satz 1 GG- Entwurf bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden laufen damit grundsätzlich aus. Allerdings ist für eine Übergangszeit eine Fortführung der „Bundesprogramme“ nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG)7 beabsichtigt. Die hierfür relevanten Regelungen gelten bis spätestens 31. Dezember 2019 fort (Artikel 125c Abs. 2 Satz 2 GG- Entwurf). Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz tritt allerdings nicht insgesamt außer Kraft. Diejenigen Vorschriften, die nicht auf dem bislang geltenden Artikel 104a Abs. 4 GG beruhen, gelten generell fort. Dies betrifft beispielsweise die Regelungen zur Verteilung der Mittel in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVFG sowie zu Investitionszuschüssen für Vorhaben der Deutschen Bahn in § 11 GVFG. Finanzielle Übergangs- und Folgeregelungen zum Auslaufen der Finanzhilfen nach dem GVFG enthält Artikel 143c GG-Entwurf. Danach stehen den Ländern als Kompensation vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt. Hierbei sind für die Jahre 2000 bis 2003 die Ist-Ergebnisse (kassenmäßige Abgrenzung beim Bundeshaushalt) und für die Jahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bundes 6 BT-Drucksache 16/813, S. 21 7 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I, S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3076) - 7 - 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes) maßgebend.8 Laut der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 ergibt sich für die Finanzhilfe zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden eine durchschnittliche jährliche Zahlung des Bundes an die Länder i.H.v. 1 335,5 Mrd. Euro. Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Es ist eine stufenweise Lockerung von bisherigen Zweckbindungen der Mittel vorgesehen. Das Nähere soll in einem Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt werden. Die Länder gehen im Übrigen davon aus, dass der Bund das bisherige Bundesprogramm (Teilbereich kommunale Vorhaben, Bahn) fortführt und dass lediglich die Mittel der Landesprogramme auf die Länder übergehen.9 3. Bau und Stadtentwicklung 3.1. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im sog. Wohnungswesen soll erheblich eingeschränkt werden. Bislang steht dem Bund in diesem Bereich insgesamt die konkurrierende Gesetzgebung zu (Artikel 74 Nr. 18 GG). Hieraus sollen folgende Bereiche in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt werden: - Recht der sozialen Wohnraumförderung - Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Wohnungsbindungsrecht - Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen - Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht Folgende Gesetze dürften davon im Wesentlichen betroffen sein10: - Wohnraumförderungsgesetz 8 Antwort des Bundesfinanzministeriums auf Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE „Perspektiven der Länderfinanzen im Rahmen der Föderalismusreform und des EU- Finanzkompromisses“ vom 3. März 2006, BT-Drucksache 16/805 9 BT-Drucksache 16/813, S. 22 10 Vgl. , Zur Föderalismusreform im Bereich Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung, Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21. Februar 2006, 3000 – 2. WF VII G – 038/06 - 8 - - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Artikel 6: Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) - Wohnungsbindungsgesetz - Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz Bei folgenden Bereichen des Wohnungswesens bleibt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erhalten: - Wohngeldrecht - Altschuldenhilferecht - Wohnungsbauprämienrecht - Bergarbeiterwohnungsbaurecht - Bergmannssiedlungsrecht Die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs soll künftig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, während der städtebauliche Grundstücksverkehr in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbleibt. Neben den bereits erwähnten Materien werden das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Siedlungsund Heimstättenwesen und die Flurbereinigung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt, während der Bund weiterhin die konkurrierende Gesetzgebung im Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) hat. Für die in die Länderkompetenz überführten Materien gilt Artikel 125a Abs. 1 GG- Entwurf: Recht, das nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden, ohne dass es einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber bedarf. Nach Artikel 72 Abs. 3 GG-Entwurf können die Länder künftig abweichende Regelungen auf bestimmten Gebieten treffen, sofern der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Hierzu gehören die Bodenverteilung und die Raumordnung, für die bislang eine Rahmenkompetenz des Bundes (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG) bestanden hat. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates anderes bestimmt ist. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht - 9 - geht das jeweils spätere Gesetz vor. Nach Artikel 125b Abs. 1 GG-Entwurf gilt das auf den genannten Gebieten erlassene Bundesrecht fort; die Länder können jedoch bei der Bodenverteilung und bei der Raumordnung sogleich – also ohne Beachtung einer Übergangsfrist - vom bisherigen Rahmenrecht abweichende Regelungen treffen.11 Dies gilt beispielsweise für die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes12 zur Raumordnung in den Ländern (§§ 6 bis 16). 3.2. Aufteilung der Regelungsbefugnisse bei der Behördeneinrichtung und bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens Durch die Überführung der o.g. Bereiche in die Gesetzgebungskompetenz der Länder ändert sich grundsätzlich nichts an der schon nach bisherigem Verfassungsrecht maßgeblichen Ausführung der Gesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit. Solange hier Bundesrecht gültig ist, ergibt sich dies aus Artikel 83 GG. Erlassen die Länder selbst Gesetze, so wird der Gesetzesvollzug durch die Länder vom Grundgesetz ohnehin vorausgesetzt. Die Länder regeln nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 GG weiterhin grundsätzlich die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Neu ist aber, dass der Bund hier ohne Zustimmung des Bundesrates gesetzgeberisch tätig werden kann und die Länder dann davon abweichende Regelungen treffen können. Auf die Ausführungen in Kapitel 2.2 wird verwiesen. 3.3. Finanzierungsverteilung Aus Artikel 104a Abs. 4 GG-Entwurf ergibt sich, dass die Finanzhilfen des Bundes zur sozialen Wohnraumförderung auslaufen. Nach Artikel 125c Abs. 2 Satz 1 GG-Entwurf gelten die auf den bisherigen Artikel 104a Abs. 4 GG gestützten Regelungen im Bereich der sozialen Wohnraumförderung bis zum 31. Dezember 2006 fort. Dies betrifft insbesondere das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung.13 Nach Artikel 143c GG-Entwurf sind jedoch für eine Übergangszeit Kompensationszahlungen an die Länder wegen des Wegfalls der Finanzierungsanteile des Bundes vorgesehen . Bis zum 31. Dezember 2013 sind diese Zahlungen zweckgebunden. Bis En- 11 Vgl. BT-Drucksache 16/813, S. 21 12 Vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1746) 13 Vom 13. September 2001 (BGBl. I, S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3450) - 10 - de 2013 erfolgt eine Überprüfung der bis dahin festgelegten Finanzierungsmittel im Hinblick auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit. Nach der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 ergibt sich für die Finanzhilfe zur Förderung des Wohnungsbaus eine durchschnittliche jährliche Zahlung des Bundes an die Länder i. H. v. 518,2 Mio. Euro. Die Städtebauförderung nach §§ 164a, 164b BauGB14 wird fortgeführt. Allerdings ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Begleitgesetzgebung zur Föderalismusreform die Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nunmehr auf Artikel 104b GG- Entwurf, die Nachfolgevorschrift für den bisherigen Artikel 104a Abs. 4 GG, gestützt wird. Hiernach dürfen Finanzhilfen künftig nur noch zeitlich begrenzt gewährt werden und es ist eine degressive Ausgestaltung der Jahresbeträge vorzusehen; darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen vorgesehen. Mit diesen Maßgaben werden somit auch die Programme Soziale Stadt (§ 171e Abs. 6 BauGB) sowie Stadtumbau Ost und Stadtumbau West (§ 171b Abs. 4 BauGB) fortgeführt. 14 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1818)