WD 7 - 3000 - 089/20 (29. Juli 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Zivilprozess ist die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit in § 42 Absatz 2 ZPO normiert . Danach findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“ Für den Strafprozess enthält § 24 Absatz 2 StPO die wortlautidentische Regelung . Parteilichkeit „ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens“ (Stackmann Rn. 5). Die Frage, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, ist dabei objektiv zu beurteilen: „Nicht irgendein subjektives Misstrauen rechtfertigt die Ablehnung, sondern nur ein gegenständlicher, vernünftiger Grund. Ob der Richter wirklich befangen ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht der Partei geeignet sind, seine Parteilichkeit zu befürchten“ (Stackmann Rn. 4). Befangenheitsgründe können systematisch danach unterschieden werden, ob sie das Verhalten des Richters in oder außerhalb des Rechtsstreits oder besondere Beziehungen des Richters zu den Prozessbeteiligten oder zum Verfahrensgegenstand betreffen (Stackmann Rn. 7 ff., Vossler Rn. 8 ff.). Bezüglich der besonderen Beziehungen zum Verfahrensgegenstand ist entscheidend für die Begründung der Besorgnis der Befangenheit die Intensität, die der geschäftliche oder soziale Kontakt zwischen dem Richter und dem Streitstoff aufweist (Heinrich Rn. 15). Grundsätzlich kann die Besorgnis der Befangenheit etwa dann bestehen, wenn der Richter ein durch einen Verband oder eine juristische Person vermitteltes nicht nur geringfügiges wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Heinrich Rn. 15). Ob nach diesen Grundsätzen eine Befangenheit vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Die Rechtsprechung hat unter anderem entschieden, dass zur Annahme der Befangenheit nicht bereits ausreicht, dass die zu entscheidende Frage künftig auch für den Betrieb des betreffenden Richters maßgeblich werden kann (Kammergericht, Beschluss vom 03.05.1961, Az. 11 W 628/61). Auch die Beteiligung als einfacher Aktionär an einer der Parteien des Rechtsstreits wurde für nicht ausreichend erachtet (BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002, Az. 3Z BR Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Befangenheit von Richtern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Kurzinformation Befangenheit von Richtern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 362/01). Ebenfalls als nicht hinreichend wurde angesehen, wenn ein Richter in einem Rechtsstreit über einen Sachverhalt zu entscheiden hat, der eine Massenware betrifft, von der sich auch ein nicht streitbefangenes Exemplar im Eigentum des Richters befindet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 3 U 78/18 – Richter als Halter eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs). Quellen: – StPO: Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist. – ZPO: Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist. – Heinrich: Kommentierung in Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Auflage 2020, § 42 ZPO. – Stackmann: Kommentierung in Krüger/Rauscher (Hrsg.), Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 42 ZPO. – Vossler: Kommentierung in Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand: 01.03.2020, § 42 ZPO. * * *