WD 7 - 3000 - 088/20 (13. Juli 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Grundsätzlich gewährt bei Aktiengesellschaften jede Aktie ein Stimmrecht für dessen Inhaber, § 12 Abs. 1 AktG. Es wird im Rahmen der Hauptversammlung ausgeübt, §§ 118 Abs. 1 Satz 1; 133 ff. AktG. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ermöglicht Aktiengesellschaften bereits seit 2009 in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (Art. 1 Abs. 7 ARUG I), in deren Satzung festzulegen, dass die Aktionäre bei der Hauptversammlungsteilnahme auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Dies kann während einer Hauptversammlung sowohl über eine elektronische Teilnahme in Echtzeit (Kubis, Randnummer 95) als auch mittels Online-Abstimmung über ein digitales Endgerät bei physischer Teilnahme geschehen (Simons). Zu letzterer sind die Aktionäre nämlich unter der Norm weiterhin berechtigt (Herrler, Randnummer 36a). Mit dem Coronafolgenabmilderungsgesetz sind 2020 – begrenzt auf Hauptversammlungen bis zum 31. Dezember 2020 mit Verlängerungsoption durch Verordnung auf das Jahr 2021 (Art. 2 §§ 7 Abs. 1, 8 Coronafolgenabmilderungsgesetz) – zwei für das digitale Stimmrecht maßgebliche Erweiterungen in Kraft getreten: Zum einen kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates nun auch ohne Satzungsermächtigung entscheiden, dass das Stimmrecht über die bereits dargestellte elektronische Kommunikation ausgeübt werden kann, Art. 2 § 1 Abs. 1, 6 Coronafolgenabmilderungsgesetz . Zum anderen sind mit dem neuen Gesetz erstmals auch vollständig virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten möglich, Art. 2 § 1 Abs. 2 Coronafolgenabmilderungsgesetz. Auch dies entscheidet der Vorstand mit Aufsichtsratszustimmung , Art. 2 § 1 Abs. 2, 6 Coronafolgenabmilderungsgesetz. Bei virtuellen Hauptversammlungen erfolgt die Stimmrechtsausübung (beziehungsweise Vollmachtserteilung) zwingend über elektronische Kommunikation, Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Coronafolgenabmilderungsgesetz. Die Hauptversammlungsteilnahme geschieht dann lediglich elektronisch in Echtzeit (Herb/Merkelbach). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Digitales Stimmrecht für Aktionäre bei Hauptversammlungsteilnahme Kurzinformation Digitales Stimmrecht für Aktionäre bei Hauptversammlungsteilnahme Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Quellen: – AktG: Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. 1965 I, S. 1089), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I, S. 2637), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/ (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 13. Juli 2020) – ARUG I: Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 2479), abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s2479.pdf%27%5D#__ bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s2479.pdf%27%5D__1594370951817. – Coronafolgenabmilderungsgesetz: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz - und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I, S. 569), abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publication File&v=1 . – Herb/Merkelbach, Die virtuelle Hauptversammlung 2020 – Vorbereitung, Durchführung und rechtliche Gestaltungsoptionen , Deutsches Steuerrecht (DStR) 2020, S. 811, 812. – Herrler, in: Grigoleit, Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, § 118 AktG. – Kubis, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2018, § 118 AktG. – Simons, Die Online-Abstimmung in der Hauptversammlung, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2017, S. 567. ***