WD 7 - 3000 - 088/16 (25. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In der Ausarbeitung zum Verhältnis des naturschutzrechtlichen zum siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht (WD 7 – 3000 – 055/15) wurde festgestellt, dass es ist den Ländern möglich ist, ein landesrechtliches Vorkaufsrecht abweichend von § 66 BNatSchG zu regeln, wie dies beispielsweise in § 74 des Entwurfs eines Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) der Fall ist, vgl. Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW), Landtag NRW Drucks. 16/11154, S. 47/48. Insbesondere ist es den Ländern möglich, in Abweichung von § 66 Abs. 3 BNatSchG die Gleichrangigkeit des naturschutzrechtlichen Vorkaufrechts mit dem landwirtschaftlichen Vorkaufsrecht , wie in § 74 Abs. 4 des Entwurfs eines LNatSchG NRW, festzuschreiben. In seiner Kommentierung zum Grundstückverkehrsgesetz (5. Auflage, S. 890) führt Netz aus: „Eine Konkurrenz von gesetzlichen Vorkaufsrechten besteht nicht bei gesetzlichen Vorkaufsrechten , die auf Landesrecht beruhen, da das Vorkaufsrecht nach Bundesrecht […] über denen des Landesrechts steht.“ Diese Auffassung mag zutreffen, wenn es sich um landesgesetzliche Vorkaufsrechte handelt, die ihre Grundlage nicht aus dem Naturschutzrecht herleiten. Für Grundstücke, die in den Anwendungsbereich des Naturschutzrechts fallen, bestimmt sich die Konkurrenz landes- und bundesnaturschutzgesetzlicher Vorkaufsrechte nach den speziellen Rechtsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und den entsprechenden Gesetzen der Länder. Hierbei ist es den Ländern möglich , ein naturschutzgesetzliches Vorkaufsrecht abweichend vom Bundesrecht zu regeln. Der in Art. 31 des Grundgesetzes (GG) niedergelegte Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ wird durch die Verfassungsnormen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder nach den Art. 70 ff. GG modifiziert. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Konkurrenz landes- und bundesgesetzlicher Vorkaufsrechte