WD 7 - 3000 - 087/16 (18. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gegenstand der Fragestellung ist die rechtliche Darstellung von Ansprüchen auf Lärmsanierungen . Um Wiederholungen zu vermeiden, soll hier auf die Arbeit WD 7 – 3000 – 021/16 verwiesen werden, welche sich mit dem Verkehrslärmschutz an Bestandstraßen befasst. Zusammenfassend kann hier jedoch dargestellt werden, dass raumbedeutsame Vorhaben, wie z.B. der Straßenbau, des Ausgleichs einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen bedürfen und damit einer gestalterischen Mitwirkung des Staates, welche in Form von Planungsentscheidungen ausgeübt wird.1 In der Planung wird der Schutz vor Lärm (sog. „Lärmvorsorge“) durch ein dreistufiges System berücksichtigt:2 1. Zunächst ist im Rahmen der Planung eine schonende Trassierung der Straße, welche z.B. Wohngebieten ausweicht, anzustreben. 2. Sodann wird aktiver Schutz, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, gewährt. Hier sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Maßnahmen am Verkehrsweg zu vermeiden , z.B. durch den Bau von Schallmauern. 3. Letztlich werden in denjenigen Fälle, in denen hinreichender aktiver Schallschutz, der die Immissionen auf ein zumutbares Maß reduziert, technisch gar nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer ist, passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. durch Schallschutzfenster) gewährt . Mit Bestandskraft des Vorhabens müssen die Betroffenen den Plan dulden, gerade auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Daneben werden ihnen Entschädigungs- und Ausgleichansprüche abgeschnitten (Duldung- und Ausschlusswirkung).3 An diesen sog. „Bestandstraßen “ sind die Betroffenen nach Bestandskraft des Plans auf die freiwillige Lärmsanierung 1 Kämper in BeckOK VwVfG, Hrsg. Bader/Ronellenfitsch 30. Edition, § 72 Rn. 2; Neumann in Stelkens /Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 72 Rn. 5. 2 Siehe ausführlich Sachbericht WD 7 – 3000 – 021/16 mit weiteren Nachweisen. 3 Kämper in BeckOK VwVfG, Hrsg. Bader/Ronellenfitsch 30. Edition, § 75 Rn. 10; Neumann in Stelkens /Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 75 Rn. 58. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Lärmschutz und Lärmsanierung Rechtliche Grundlagen Lärmschutz und Lärmsanierung Rechtliche Grundlagen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 durch den Träger der Straßenbaulast angewiesen, auch wenn sich Lärmkonflikte durch eine starke Verkehrszunahme erheblich verschlimmert haben und dies rechtspolitisch fragwürdig sein kann.4 - Ende der Bearbeitung - 4 Jarass in Jarass, BImSchG 11. Auflage 2015, § 41 Rn. 3; Reese in BeckOK Umweltrecht, 38. Edition, Stand 01.10.2013, § 41 Rn. 4; vgl. Wegenroth in Ansprüche auf Lärmsanierung an Straßen und Eisenbahnen / Werner Wengenroth. - Frankfurt am Main [u.a.]: Lang, 2002. - XLVI, 349 S. (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft; 3363), Seite 340-348.