WD 7 - 3000 - 085/19 (20.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. War das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erstinstanzlich zuständig, liegt die Zuständigkeit bzgl. des Rehabilitierungsverfahrens beim Landgericht Berlin, vgl. §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2408), abrufbar unter (Stand: 20.05.2019): https://www.gesetze-im-internet .de/strrehag/. Der Antrag kann nach § 1 Abs. 1 StrRehaG nur gestellt werden: 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter, 2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie , seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder 3. von der Staatsanwaltschaft, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene nicht widersprochen hat. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Nr. 2 ist gegeben, wenn es sich aus einer echten Verknüpfung mit dem Lebensschicksal des Betroffenen ergibt. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte sowie die systematische und teleologische Auslegung des StrRehaG genügt nicht jedes Interesse an der Rehabilitierung des Verstorbenen für einen zulässigen Antrag nach § 1 StrRehaG. Es ist insbesondere durch die Gleichstellung mit nahen Verwandten eng auszulegen. Die Begrenzung des Kreises der antragsberechtigten Personen dient dem Ausschluss von Popularklagen, es wird eine originäre und nicht selbst definierbare Verknüpfung des eigenen Interesses mit dem Schicksal des Betroffenen verlangt, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Antrag auf Rehabilitierung Kurzinformation Antrag auf Rehabilitierung Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2008 - Az. VfGBbg 7/08, BeckRS 2008, 39982. Nach der Gesetzesbegründung soll das berechtigte Interesse auch angenommen werden, wenn die Möglichkeit für den Antragsteller besteht, Vorteile von der möglichen Rückübertragung oder Rückgabe von den im Urteil eingezogenen Vermögenswerten zu erlangen. Somit reicht auch ein vermögensrechtliches Interesse an der Aufhebung der jeweiligen Entscheidung für die Antragsbefugnis aus, vgl. BT-Drucks. 12/1608, S. 20, abrufbar unter (Stand: 20.05.2019): http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/12/016/1201608.pdf; LG Berlin, Beschl. v. 06.11.1998 - Az. (551 Rh) 4 Js 315/98 (114/98), Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1999, 693. Im Rahmen eines Antrags zur Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen ist die Rehabilitierungsbehörde des Gebiets, in dem die Maßnahme ergangen ist, zuständig, vgl. §§ 9, 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Art. 2 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12.2010 (BGBl. I S. 1744), abrufbar unter (Stand: 20.05.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/. Ist die betroffene Person verstorben, ist auch hier nach § 9 VwRehaG ein besonderes Interesse an der Rehabilitierung der betroffenen Person erforderlich für die Antragsbefugnis. Solch ein Interesse wird nur bei Verwandten des Betroffenen, dessen Erben und allen Personen mit einem tatsächlichen Näheverhältnis angenommen, (BT-Drucks. 12/4994, S. 37, abrufbar unter (Stand: 20.05.2019): http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/12/049/1204994.pdf). Im Hinblick auf eine berufliche Rehabilitierung ist der Antrag bei der örtlich zuständigen Behörde zu stellen. Ist der Betroffene verstorben, haben nur die Hinterbliebenen im Falle des bestehenden rechtlichen Interesses die Antragsbefugnis, vgl. § 20 Abs. 1, Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - Ber- RehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.07.1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl. I S. 2016). Zu dem Bestehen eines besonderen Interesses an der Rehabilitierung aufgrund des Umstands, dass der Betroffene eine Person der Zeitgeschichte ist, ist keine Rechtsprechung ersichtlich. Die Antragsbefugnis ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. ***