© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 085/17 Unterhaltungspflichten des Bundes für Bundeswasserstraßen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 085/17 Seite 2 Unterhaltungspflichten des Bundes für Bundeswasserstraßen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 085/17 Abschluss der Arbeit: 3. Juli 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 085/17 Seite 3 1. Einleitung Gemäß § 4 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) steht dem Bund das Eigentum an den Bundeswasserstraßen 1 nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu.2 In diesem Zusammenhang wurde gefragt, inwieweit der Bund zu Ergreifung von Maßnahmen zugunsten der Gewässerqualität von Bundeswasserstraßen verpflichtet ist. Vorliegend soll ein summarischer Überblick über die Bestimmungen hinsichtlich der Unterhaltspflichten des Bundes an Bundeswasserstraßen gegeben werden. 2. Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) Zuständig für die Verwaltung der Bundeswasserstrassen ist nach Art. 89 Abs. 2 GG der Bund. Gemäß § 7 Abs. 1 WaStrG sind die Unterhaltung der Bundeswasserstrassen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen Hoheitsaufgaben des Bundes. § 8 WaStrG legt den Umfang der Unterhaltungsaufgaben des Bundes fest. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG umfasst die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen „die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit.“ Sofern es „die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands […] erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern“, § 8 Abs. 2 WaStrG. Zudem gehören zur Unterhaltung „auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden“, § 8 Abs. 4 WaStrG. Die Verwaltungskompetenz des Bundes beschränkt sich dabei auf die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege. Der Bund ist dementsprechend grundsätzlich zu Verwaltungsmaßnahmen nur insoweit befugt, als deren Zweckbestimmung erkennbar auf dem Gebiet des Verkehrs liegt. Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 8 WaStrG müssen einen schifffahrtsfunktionalen Bezug aufweisen .3 Maßnahmen zugunsten der Gewässerqualität, also zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen , fallen daher nicht unter § 8 WaStrG, wenn sie nicht zugleich zur Bewahrung des Wasserabflusses oder der Schiffbarkeit erforderlich sind. Vielmehr ist die Gewässerreinhaltung, soweit sie nicht der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen dient, eine Aufgabe der allgemeinen Wasserwirtschaft, die auch an Bundeswasserstrassen gemäß Art. 30 GG den Ländern obliegt.4. 1 Bundeswasserstraßen sind die in der Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) aufgeführten Wasserstraßen und Seestraßen, § 1 Abs. 1 WaStrG. 2 § 4 WHG verweist auf die geltende Rechtslage: Gemäß Art. 89 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstrassen. In der ehemaligen DDR und in Berlin (West) entstand mit der Wiedervereinigung kraft Gesetzes das Eigentum des Bundes an den dort befindlichen Bundeswasserstrassen (Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz , 6. Auflage 2009, Einleitung, Rn. 20). 3 Heinz, Bundeswasserstraßengesetz, 2015, § 8, Rn. 2. 4 Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage 2009, § 8, Rn. 10; vgl auch BVerwG NJW 1991, 2435, 2436. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 085/17 Seite 4 3. Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, „durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen“, § 1 WHG. Gemäß den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes trägt der Bund als Eigentümer die Unterhaltungslast für Bundeswasserstraßen (§ 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 WHG). Zu den zu leistenden Unterhaltungsmaßnahmen gehören nach § 39 WHG unter anderem Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes, der Ufer, der Schiffbarkeit und die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Nicht von der Eigentümerverpflichtung erfasst sind dagegen Maßnahmen, die allein der Reinhaltung der Gewässer dienen.5 4. Ordnungsrechtliche Zustandsverantwortung Die Rechtsprechung bejaht jedoch grundsätzlich eine Verantwortung des Bundes für den Zustand seines Eigentums an den Bundeswasserstraßen nach Maßgabe des Polizei- und Ordnungsrechts der Länder.6 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes stehen weder die Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes noch des Wasserhaushaltsgesetzes der Annahme einer allgemeinen Ordnungspflicht des Bundes als Gewässereigentümer entgegen. Es entspräche den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen, dass der Eigentümer einer Sache für deren gefahrlosen Zustand hafte, und zwar selbst dann, wenn die Störung ohne sein Verschulden eingetreten sei. Bundesrecht hindere das Landesrecht nicht daran, eine Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliege.7 Der Bund könne folglich grundsätzlich wie jeder Private im Wege der Zustandshaftung zur Gefahrenbeseitigung beziehungsweise zur Kostentragung einer Ersatzvornahme herangezogen werden.8 Beispiele, in denen die Rechtsprechung eine Zustandshaftung des Bundes angenommen hat: BVerwG, NVwZ 1983, 474: Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung von Fischkadavern BVerwG, NJW 1991, 2435: Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung von Ölverschmutzungen 5 Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz, 1. Aufl. 2011, § 4, Rn. 13. 6 BVerwG, NJW 1991, 2435, 2437; BVerwG, NVwZ 1983, 474, 475 f.; VG Hannover, Urteil v. 11.10.2012 - Az. 10 A 423/11, Rn. 39 (juris); Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage 2009, Einleitung, Rn. 26 mwN; aA. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage 2009, Einleitung, Rn. 26. 7 BVerwG, NJW 1991, 2435, 2435 ff.; BVerwG, NVwZ 1983, 474, 475 f.. 8 VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.10.2002 - Az 14 A 184/00, Rn. 44 ff. (juris). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 085/17 Seite 5 OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.04.1992 - Az. 30.04.1992: Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung von Ölverschmutzungen VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.10.2002 - 14 A 184/00: Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung von Ölverschmutzungen VG Hannover, Urteil v. 11.10.2012 - Az. 10 A 423/11: Kostentragungspflicht für Evakuierungsmaßnahmen anlässlich der Räumung einer in einer Bundeswasserstraße aufgefundenen Bombe Maßgebend, ob und inwieweit der Bund in seiner Eigenschaft als Eigentümer als Zustandsstörer herangezogen werden kann, sind die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des Polizeiund Ordnungsrechts sowie die Umstände des Einzelfalles. ***