© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 084/19 Mengenbegriffe für Betäubungsmittel im Betäubungsmittelstrafrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 2 Mengenbegriffe für Betäubungsmittel im Betäubungsmittelstrafrecht Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 084/19 Abschluss der Arbeit: 28. Mai 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Mengenbegriffe im Betäubungsmittelstrafrecht 4 2.1. Geringe Menge 4 2.2. Nicht geringe Menge 7 3. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 4 1. Einleitung Bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)1 kommt der Menge des jeweiligen Betäubungsmittels eine zentrale Bedeutung zu. Vorliegend sollen deshalb die verschiedenen Mengenbegriffe , zwischen denen die Straftatbestände des BtMG unterscheiden, erläutert und beispielhaft einige von der Rechtsprechung erarbeitete Grenzwerte für Betäubungsmittel aufgezeigt werden.2 2. Mengenbegriffe im Betäubungsmittelstrafrecht Das Betäubungsmittelstrafrecht des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)3 kennt verschiedene Mengenbegriffe . Zu differenzieren ist dabei insbesondere zwischen der geringen Menge (§ 29 Abs. 5, § 31a Abs. 1 BtMG) und der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG) eines Betäubungsmittels.4 2.1. Geringe Menge Liegt bei einer Straftat nach § 29 Abs. 1, 2, 4 BtMG lediglich eine geringe Menge eines Betäubungsmittels vor, so kann im Einzelfall entweder das Gericht von einer Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen (§ 31a Abs. 1 BtMG). Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert. Nach der Rechtsprechung bezeichnet die geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten den Augenblicks- oder Tagesbedarf, der bis zu drei Konsumeinheiten reicht.5 Unter einer Konsumeinheit ist wiederum die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, die bei der üblichen Konsumform zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich und ausreichend 1 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.07.2018 (BGBl. I S. 1078), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/ (Letzter Abruf: 24.05.2019). 2 Aus den Grenzwerten lassen sich keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das im Einzelfall verwirkte Strafmaß eines Täters ableiten, da dies entscheidend von den weiteren Umständen des Einzelfalls abhängt. 3 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.07.2018 (BGBl. I S. 1078), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/btmg_1981/ (Letzter Abruf: 24.05.2019). 4 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a, Rn. 21. 5 Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014, Az.: 2 RVs 33/14, BeckRS 2014, 16822; BayObLG, Urteil vom 14.02.1995, Az.: 4 St RR 170/94 BeckRS 1995, 7931; BGH, Beschluss vom 12.08.1993, Az.: 1 StR 379/93, MDR 1993, 1152; OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.1974, Az.: 1 Ss 280/74, NJW 1975, 1471. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 5 ist.6 Maßgeblich für die Bestimmung, ob im Einzelfall eine geringe Menge vorliegt, ist eine Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt.7 Da der Gesetzgeber den Begriff der geringen Menge nicht legaldefiniert hat, bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Für viele Betäubungsmittel wurden jedoch in der Rechtsprechung Grenzwerte für die geringe Menge erarbeitet, etwa:8 - Amphetamin: 150 mg (Base) 9 - Cannabis: 45 mg10 THC - Heroin: 30 mg (Heroinhydrochlorid) 11 - Kokain: 99 mg (Kokainhydrochlroid)12 - Methamphetamin: 75 mg13 (Base) - Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen -Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): jeweils 360 mg (Base) 14 - Morphin: 90 mg15 (Morphinhydrochlorid). Teile der Literatur schlagen vor, die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte auch auf die geringe Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG zu übertragen.16 6 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a, Rn. 22; Kotz/Oğlakcıoğlu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 29 BtMG, Rn. 1727. 7 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a, Rn. 22; Kotz/Oğlakcıoğlu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 29 BtMG, Rn. 1729; Weber, in: Weber Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 29 Rn. 2110. 8 Für die Grenzwerte anderer Betäubungsmittel vergleiche auch: Kotz/Oğlakcıoğlu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 29 BtMG, Rn. 1730. 9 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.12.1999, Az.: 4 St RR 253/99, NStZ 2000, 210; BGH, Urteil vom 11.04.1985, Az.: 1 StR 507/84, NJW 1985, 2773. 10 Vgl. BGH, Urteil vom 18.07.1984, Az.: 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404; BGH, Urteil vom 20.12.1995, Az.: 3 StR 245/95, NJW 1996, 794. 11 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.05.1999, Az.: 4 St RR 104/99, BeckRS 1999, 30059717. 12 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.03.2003, Az.: 4 St RR 24/03, NJW 2003, 2110. 13 Vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 2 StR 86/08, NJW 2009, 863. 14 Vgl. zum „MDE“: BGH, Urteil vom 09.10.1996, Az.: 3 StR 220/96, NJW 1997, 810; vgl. zum „MDA“ und „MDMA“: BGH, Beschluss vom 15.03.2001, Az.: 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381. 15 Vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1987, Az.: 1 StR 612/87, NStZ 1988, 462. 16 Weber, in: Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2017, § 31a, Rn. 27; Kotz/Oğlakcıoğlu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 31a BtMG, Rn. 25. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 6 Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, dass dies dem Grundgedanken der Vorschrift widerspreche : Zweck des § 31a Abs. 1 BtMG sei die Entlastung der Strafverfolgungsbehörden, indem der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen.17 Diesem Zweck laufe es zuwider, wenn die Einstellung von einer Wirkstoffuntersuchung abhängig gemacht würde.18 Für eine Unterscheidung spreche überdies, dass es sich bei § 31a Abs. 1 BtMG um eine Verfahrensvorschrift handele, wohingegen § 29 Abs. 5 BtMG als Vorschrift des materiellen Rechts eine Schuldfeststellung durch das Gericht voraussetze.19 Stattdessen müsse die geringe Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG daher aus Praktikabilitätserwägungen anhand der Brutto-Gewichtsmenge des Betäubungsmittels bestimmt werden, wobei drei Konsumeinheiten und zugunsten des Beschuldigten ein schlechter Wirkstoffgehalt anzunehmen seien.20 Für Verstöße gegen das BtMG durch Cannabis-Produkte wurden in sämtlichen Bundesländern Verwaltungsvorschriften erlassen, die Richtwerte für die Einstellung der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften vorsehen. Diese Richtwerte sind als Brutto-Gewichtsmengen ausgestaltet und variieren zwischen 6 g und 10 g.21 Für die Brutto-Gewichtsmengen anderer Betäubungsmittel gibt es nur vereinzelte Verwaltungsvorschriften für die staatsanwaltliche Praxis: In Hamburg soll die Staatsanwaltschaft bei einer Bruttogewichtsmenge von 1 g Heroin oder 1 g Kokain von einer Verfolgung absehen.22 In Nordrhein -Westfalen hingegen kann die Staatsanwaltschaft bis zu eine Bruttogewichtsmenge von 0,5 g Amphetamin, 0,5 g Heroin und 0,5 g Kokain von einer Verfolgung absehen.23 Weitergehende Vorschriften zur Bestimmung der geringen Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG bestehen nicht. 17 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a BtMG, Rn. 22. 18 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a BtMG, Rn. 22. 19 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a BtMG, Rn. 22. 20 Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31a BtMG, Rn. 22. 21 Vgl. hierzu etwa Kotz/Oğlakcıoğlu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 31a BtMG, Rn. 26. 22 Vgl. die „Allgemeine Verfügung der Behörde für Inneres und der Justizbehörde zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes“ der Justizbehörde Nr. 52/2010 vom 22.11.2010 (Az. 4061/1/6/1), Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 1, 85. Jahrgang, 31.01.2011, abrufbar unter: https://www.hamburg.de/contentblob /3838546/c9a3da385339247fa71b83acce544334/data/hmbjvbl-2011-01.pdf (Letzter Abruf: 24.05.2019). 23 Vgl. die „Richtlinien zur Anwendung des § 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes - Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4630 - III. 7 "IMA") und des Ministeriums für Inneres und Kommunales (42 - 62.15.01)“ vom 19.05.2011 - JMBl. NRW S. 106, abrufbar unter: http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten =969 (Letzter Abruf: 24.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 7 2.2. Nicht geringe Menge Die Begrifflichkeit der nicht geringen Menge wird in den Straftatbeständen der §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 und 2 BtMG verwendet. Wird die Grenze zur nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels überschritten, so liegt abweichend vom Grundtatbestand des § 29 BtMG stets ein Verbrechen vor, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, unabhängig davon, ob der Besitz des Betäubungsmittels für den Eigengebrauch bestimmt war.24 Auch der Begriff der nicht geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert. Wiederum hat die Rechtsprechung für eine Vielzahl an Betäubungsmitteln Grenzwerte ausgearbeitet, ab denen von einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln auszugehen ist. Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung ist hiernach nicht die Brutto-Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs.25 Die Wirkstoffgrenze zur nicht geringen Menge wird dabei aus dem Vielfachen der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge und einer an der Gefährlichkeit des jeweiligen Betäubungsmittels orientierten Maßzahl26 errechnet .27 Der BGH hat für viele Betäubungsmittel die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt, etwa:28 - Amphetamin: 10 g Amphetaminbase29 - Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) 30 - Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid31 - Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid32 24 Exner, Einführung in das Betäubungsmittelstrafrecht, JuS 2019, 211 (212). 25 Exner, Einführung in das Betäubungsmittelstrafrecht, JuS 2019, 211 (212), Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 29a, Rn. 48. 26 Die spezifische Maßzahl für die Betäubungsmittel wird in Konsumeinheiten angegeben, sie beträgt beispielsweise bei Cannabis-Produkten 500, bei Heroinhydrochlorid lediglich 30, vgl.: Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 29a, Rn. 63, 82. 27 Exner, Einführung in das Betäubungsmittelstrafrecht, JuS 2019, 211 (212); Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 29a, Rn. 48. 28 Für die Grenzwerte anderer Betäubungsmittel vergleiche auch: Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz , 9. Auflage 2019, § 29a, Rn. 56 ff. 29 Vgl. BGH, Urteil vom 11.04.1985, Az.: 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33; präzisiert in: BGH, Urteil vom 01.09.1987, Az.: 1 StR 191/87, NJW 1988, 2960 (2962). 30 Vgl. BGH, Urteil vom 18.07.1984, Az.: 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404; BGH, Beschluss vom 20.12.1995, Az.: 3 StR 245/95, NJW 1996, 794. 31 Vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.1983, Az.: 1 StR 721/83, NJW 1984, 675. 32 Vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1985, Az.: 2 StR 685/84, NJW 1985, 2771. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 084/19 Seite 8 - Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase33 - Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen -Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): Jeweils 30 g Base34 - Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid. 35 Darüber hinausgehende Vorschriften zur Bestimmung der nicht geringen Menge bestehen nicht. 3. Fazit Die Begriffe der geringen Menge und der nicht geringen Menge sind im Betäubungsmittelstrafrecht gesetzlich nicht definiert. Auch die Grenzen für Wirkstoffmengen der Betäubungsmittel, bis zu denen eine geringe Menge oder ab denen eine nicht geringe Menge vorliegt, sind weder bundes - noch landesrechtlich festgeschrieben. Jedoch hat die Rechtsprechung sowohl für die geringe Menge als auch für die nicht geringe Menge für eine Vielzahl an Betäubungsmitteln Grenzwerte erarbeitet, die auf die Wirkstoffmenge abzielen. Demgegenüber bestehen für die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaften nach § 31a Abs. 1 BtMG in allen Bundesländern Verwaltungsvorschriften, die Richtwerte für den Umgang mit Cannabis-Produkten enthalten. Für andere Betäubungsmittel als Cannabis bestehen solche Regelungen in Hamburg für Kokain und Heroin sowie in Nordrhein-Westfalen für Amphetamin , Kokain und Heroin. *** 33 Vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 2 StR 86/08, NJW 2009, 863. 34 Vgl. zum „MDE“: BGH, Urteil vom 09.10.1996, Az.: 3 StR 220/96, NJW 1997, 810; vgl. zum „MDA“ und „MDMA“: BGH, Beschluss vom 15.03.2001, Az.: 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381. 35 Vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1987, Az.: 1 StR 612/87, NStZ 1988, 462.