WD 7 - 3000 – 084/18 (11. April 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Immer wieder kommt es zu Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sowie Landwirten über Saatkrähen. Forderungen nach Gegenmaßnahmen – etwa einer Vergrämung – werfen die Frage auf, welches der insofern maßgebliche naturschutzrechtliche Rechtsrahmen ist. Die Saatkrähe unterliegt als in Europa heimische, wildlebende Vogelart sowohl europäischem als auch bundesdeutschem Naturschutzrecht: Aus dem europäischen Recht ist etwa die Vogelschutzrichtlinie einschlägig (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten), aus dem Bundesrecht das Bundesnaturschutzgesetz (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434] geändert worden ist [BNatSchG]). In den „Hinweise(n) zum Umgang mit Saatkrähen im Siedlungsbereich“ des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (Stand: August 2014) wird der einschlägige Regelungsrahmen überblicksartig allgemeinverständlich dargestellt (abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt5/Ref55/Rabenvogelvergraeumung/11_rabenvogel _mlr_hinweise_saatkraehen_siedlung.pdf). Was den Handlungsspielraum der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden vor Ort zur ausnahmsweisen Gestattung von Vergrämungsmaßnahmen im Einzelfall anbelangt, so regelt § 45 BNatSchG in seinem Absatz 7 Sätze 1 und 2, dass dies nur aus den dort genannten Gründen und im dort genannten Umfang zulässig ist (Wortlaut abrufbar unter https://www.gesetze -im-internet.de/bnatschg_2009/__45.html). Soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind, steht deren Erteilung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde; angesichts der detaillierten Voraussetzungen einer solchen Ausnahme soll es sich der Literatur nach dabei um ein „intendiertes Ermessen “ handeln und die Ausnahmegenehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig zu erteilen sein (Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, 45. Edition, Stand: 01.12.2017, § 45 BNatSchG Rdn. 37 m.w.N.). Gemäß § 45 Absatz 7 Satz 4 BNatSchG können die jeweiligen Landesregierungen daneben Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen; diese Ermächtigung können sie zudem durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Naturschutzrechtliche Aspekte der Vergrämung von Saatkrähen Kurzinformation Naturschutzrechtliche Aspekte der Vergrämung von Saatkrähen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ein Beispiel für eine solche Verordnung stellt etwa die Brandenburgische Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt (Brandenburgische Kormoranverordnung - BbgKorV) vom 27. September 2013 dar (abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgkorv _2016). Inhaltlich sind jene Ausnahmen jedoch der Literatur zufolge ebenfalls stets nur in den von § 45 Absatz 7 Sätze 1 und 2 BNatSchG gezogenen Grenzen möglich (Gellermann, in: Landmann/Rohmer , Umweltrecht, 84. EL Juli 2017, § 45 BNatSchG Rdn. 31). Damit könnte etwa eine über die auch als Einzelausnahme gestattbare Vergrämung hinausreichende intensivere Vergrämungspraxis auch auf diesem (Verordnungs-)Wege wohl nicht ermöglicht werden. Die einschlägige Verordnungsermächtigung des Bundesnaturschutzgesetzes erstreckt sich in den vorliegend relevanten Fallkonstellationen wie beschrieben nur auf die genannten Landesbehörden ; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird durch sie nicht zum Erlass einschlägiger Vorschriften ermächtigt. * * *