WD 7 - 3000 - 083/19 (15.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der unerlaubte Konsum von Cannabis im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr kann eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach sich ziehen sowie den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. vgl. dazu ausführlich den Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes (Hrsg.), Zur Verkehrstüchtigkeit unter Einfluss von Cannabis, - WD 7 - 3000 - 040/19 –; abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/637902/597d53f5cf611ccbe0a0d1bd3197a624/WD-7-040-19-pdf-data.pdf (letzter Abruf: 17.05.2019). Grundsätzlich handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, vgl. § 24a Abs. 1, Satz 1 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 430); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/stvg/BJNR004370909.html (letzter Abruf: 15.05.2019). Das Merkmal „unter Wirkung“ ist regelmäßig festgestellt, wenn beispielsweise Cannabis im Blut nachgewiesen wird, Liste der berauschenden Mittel und Substanzen, Anlage zu § 24a StVG (BGBl. I 2007, 1045), abrufbar unter (Stand: 17.05.2019): https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl1 07s1045.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s1045.pdf%27 %5D__1557997801553. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14.02.2017 - Az. 4 StR 422/15 - entschieden , dass bei einer den sogenannten analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreichenden Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verkehrstüchtigkeit unter dem Einfluss von Cannabis-Medikation Kurzinformation Verkehrstüchtigkeit unter dem Einfluss von Cannabis-Medikation Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Tetrahydrocannabinol (THC)-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geschlossen werden kann. Ausnahmsweise stellt das Verhalten des Betroffenen keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die festgestellte Substanz, wie beispielsweise Cannabis, ausschließlich durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels in das Blut gelangt ist und die Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnet wurde (§ 24 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ein aufgrund ärztlicher Verschreibung erlaubter Konsum von Cannabis lässt aber unter bestimmten Umständen die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften nicht entfallen. Auch wenn die Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG vorliegen, kann eine strafrechtliche Verfolgung im Falle einer nachgewiesenen Fahrunsicherheit bzw. Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen. Strafbar macht sich beispielsweise, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, vgl. § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.03.2019 (BGBl. I S. 350); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/stgb/BJNR001270871.html (letzter Abruf: 15.05.2019). Fahrunsicherheit besteht, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr befähigt ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke – auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen – sicher zu steuern. In welchen Fällen eine derartige Fahrunsicherheit vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles . Bei durch Alkohol, Cannabis-Konsum oder Arzneimittel (mit-) bedingter Fahrunsicherheit zur Fahrtzeit gelten auch die Straftatbestände des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG stellt eine Art Auffangtatbestand im Verhältnis zu diesen Strafvorschriften dar und tritt gegebenenfalls hinter diese zurück, vgl. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2571); abrufbar unter (Stand: 17.05.2019): https://www.gesetze-iminternet .de/owig_1968/OWiG.pdf. ***