© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 080/20 Einzelfragen zu aktuellen Entwicklungen im Kindesunterhaltsrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 080/20 Seite 2 Einzelfragen zu aktuellen Entwicklungen im Kindesunterhaltsrecht Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 080/20 Abschluss der Arbeit: 16. Juli 2020 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 080/20 Seite 3 1. Einleitung Nach dem gesetzlichen Leitbild leben gemeinsame Kinder im Fall einer Trennung von Elternpaaren in der Folge hauptsächlich bei einem Elternteil, während der andere Elternteil das Umgangsbzw . Besuchsrecht ausübt (sog. Residenzmodell).1 In Bezug auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber ihren Kindern gilt dabei insbesondere § 1606 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)2. Danach erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung im Regelfall durch die Betreuung des Kindes, während den nicht betreuenden Elternteil die Verpflichtung trifft, seinen Teil der Unterhaltspflicht durch Zahlung von sog. Barunterhalt zu leisten.3 Dies soll eine gerechte Verteilung der Unterhaltslast auf beide Eltern gewährleisten.4 In der familienrechtlichen Praxis wollen heute allerdings zumeist beide Elternteile nach Trennung und Scheidung intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden bleiben.5 Neben dem im Gesetz verankerten Residenzmodell existieren daher in der familienrechtlichen Praxis nach einer elterlichen Trennung zahlreiche weitere Mischformen6 möglicher Betreuungsmodelle .7 Wechseln die Kinder beispielsweise in regelmäßigen Abständen zwischen den Betreuungen der beiden Elternteile und teilen sich beide Eltern die Betreuung etwa hälftig, so ist dies als sog. Wechselmodell bekannt.8 Insbesondere in finanzieller Hinsicht kann eine in der Praxis gelebte Abkehr vom gesetzlichen Leitbild dabei zu rechtlichen Fragestellungen führen. So kann etwa bei einem umfangreichen Aufenthalt des Kindes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil (insbesondere Wechselmodell) im Einzelfall zwar eine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht kommen , eine vollständige Befreiung von der Barunterhaltspflicht tritt aber auch in einem solchen Fall in der Regel nicht ein.9 Die gegenwärtig bestehende Gesetzeslage sowie deren Auslegung 1 Vgl. Veit, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 54. Edition, Stand: 1. November 2019, § 1687 BGB, Rn. 7 m.w.N. 2 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (letzter Abruf dieses Links und aller weiteren: 16. Juli 2020). 3 Vgl. Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1606 BGB, Rn. 8. 4 Vgl. Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1606 BGB, Rn. 8. 5 Vgl. etwa die dahingehende Aussage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode , „Ein neuer Aufbruch für Europa; Eine neue Dynamik für Deutschland - Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“, S. 132, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource /blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf. 6 Vgl. etwa Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1606 BGB, Rn. 43. 7 Vgl. zur einleitenden Übersicht möglicher Betreuungsmodelle etwa Veit, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 54. Edition , Stand: 1. November 2019, § 1687 BGB, Rn. 7 ff. m.w.N. 8 Vgl. etwa Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1687 BGB, Rn. 5 m.w.N. 9 Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017, Az.: XII ZB 565/15, NJW 2017, S. 1676; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1606 BGB, Rn. 43. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 080/20 Seite 4 durch die Rechtsprechung werden daher in bestimmten Fällen als unbillig empfunden.10 Nachfolgend soll überblicksartig der aktuelle Diskussionsstand in Bezug auf mögliche Reformbestrebungen dieses Aspekts des Kindesunterhaltsrechts abgebildet werden. 2. Lösungsansätze auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen Sofern und soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil ein erweitertes Umgangsrecht ausübt und hierbei für das Kind auch Versorgungsleistungen erbringt, soll eine (zumindest teilweise) Berücksichtigung solcher Aufwendungen in Betracht kommen. Die ehem. Richterin am OLG Wohlgemuth stellt hierzu eine zusammenfassende Übersicht der bisherigen Lösungsansätze dar: So liege ein von der Rechtsprechung favorisierter Ansatz darin, „den Barunterhaltsbedarf unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle (DT)11 zu bestimmen oder auf eine nach den maßgebenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe zu verzichten.“12 Ebenso solle auch von Bedeutung sein, „ob sich aus der Mitbetreuung Mehrkosten und/oder besondere Ersparnisse ergeben , die sich in der Versorgung des Kindes durch den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil niederschlagen.“13 „In die gleiche Richtung“ weise die Meinung, „nur der im jeweiligen Einzelfall entstehenden Kostenlast Rechnung zu tragen“.14 10 Vgl. etwa den Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Roman Müller-Böhme, weiterer und der Fraktion der FDP, BT-Drucksache 19/1175, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/011/1901175.pdf sowie bereits Sünderhauf, „Rolle rückwärts im Kindesunterhalt“, NZFam 2014, S. 585 m.w.N. 11 „Unterhaltstabellen sind von einer Vielzahl von Familiensenaten der Oberlandesgerichte aufgestellte Leitlinien für die Bemessung des angemessenen Kindes- und Ehegattenunterhalts im Regelfall (d.h. ohne Berücksichtigung der Besonderheiten im Einzelfall). Die dort dargestellten Tabellen und Regelungen haben keine Gesetzeskraft, wirken aber über die Annahme, dass sich die Familiensenate der Oberlandesgerichte und damit die untere Instanz der Familiengerichte im Bezirk an die Tabellen halten. Sie sind daher für die Berechnung des Unterhalts in einem konkreten Streitfall von großer praktischer Bedeutung und bieten Rechenbeispiele, wie den vielen Parametern bei der Berechnung des Unterhalts im Einzelfall entsprochen werden kann. Am bekanntesten ist die sog. Düsseldorfer Tabelle, die in zahlreichen Leitlinien der Oberlandesgerichte modifiziert und ergänzt wird.“, vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 24. Edition 2020, Unterhaltstabellen. 12 Vgl. Wohlgemuth, „Erweiterter Umgang und Barunterhalt“, FamRZ 2019, 1977 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 12. März 2014, Az.: XII ZB 234/13, FamRZ 2014, S. 917. 13 Vgl. Wohlgemuth a.a.O. mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 12. März 2014, Az.: XII ZB 234/13, FamRZ 2014, S. 917. 14 Vgl. Wohlgemuth a.a.O. mit Verweis auf Jokisch, „Das Wechselmodell - Grundlagen und Probleme (Teil 2)“, FuR 2014, S. 25, 27. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 080/20 Seite 5 Mitunter werde auch „die Berücksichtigung mit einem zeitlichen Raster befürwortet, nach dem eine fehlende oder unter 10 % liegende Betreuung zu keiner Veränderung“ führe, „bei einer Mitbetreuung bis zu einem Drittel eine Verringerung um 25 % erfolgen“ solle „und der Barunterhalt bei Mitbetreuung zwischen einem Drittel und der Hälfte um 50 % verringert“ würde.15 Andere sehen „Grund zu einer Veränderung erst bei einem Betreuungsanteil ab 30 %.“ So könne der Bedarf des Kindes etwa nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern bestimmt werden, um hiervon dann den jeweiligen Betreuungsanteil zu bestimmen.16 Wieder andere hielten „die Anpassung an die Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell für zu weitgehend und zu kompliziert.“ So umgehe Seiler „die Schwierigkeiten einer Nichtberücksichtigung bei einfachem Umgang (bis 30 %), einer Erwerbsobliegenheit bei dem überwiegend betreuenden Elternteil sowie die praktische Unsicherheit bei der Bestimmung und Veränderbarkeit zu diffizil eingerechneter Betreuungsanteile“, indem er sich dafür ausspreche, „pauschal nur zwischen einfachem Umgang (keine Verminderung des Barunterhalts), erweitertem Umgang bei 40 % Mitbetreuung (Abzugsmöglichkeit mit eigener Billigkeitsberechnung unter Berücksichtigung kind- und elternbezogener Gründe) und Wechselmodell (spezieller Ausgleich nach BGH)17 zu unterscheiden .“18 3. Reformbestrebungen Im April 2018 ist im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, „um den Reformbedarf im Sorge- und Umgangsrecht, auch im Hinblick auf Fälle des Wechselmodells, umfassend zu erörtern.“19 Ziel sei „eine Reform, die auch moderne Betreuungsmodelle besser als bisher abbildet, einvernehmliche Lösungen erleichtert sowie die elterliche Verantwortung unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen stärkt“.20 Die eingesetzte Arbeitsgruppe sah aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeiten vieler Familien und der gesellschaftlichen Entwicklungen mehrheitlich Bedarf für eine grundlegende Reform im 15 Vgl. Wohlgemuth a.a.O. mit Verweis auf Born, Anmerkungen zu BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Az.: XII ZB 599/13, FamRZ 2015, S. 238. 16 Vgl. Wohlgemuth a.a.O. mit Verweis auf Schumann, „Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung - Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht?“, Gutachten zum 72. DJT 2018 in Leipzig. 17 Vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017, Az.: XII ZB, 565/15, FamRZ 2017, S. 437, 438. 18 Vgl. Wohlgemuth a.a.O. mit Verweis auf Seiler, „Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht?“, Fam RZ 2018, S. 1130, 1133. 19 Vgl. Online-Artikel des BMJV, „Familie und Partnerschaft, Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts “ abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/102919_AG_SorgeUndUmgangsrecht .html. 20 Vgl. ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 080/20 Seite 6 Bereich des Kindschaftsrechts.21 Nach dem als Ergebnis am 29. Oktober 2019 veröffentlichten Thesenpapier22 solle die elterliche Sorge den rechtlichen Eltern eines Kindes daher insbesondere von Anfang an gemeinsam zustehen. Gleichzeitig solle jedoch kein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes Betreuungsmodell festgeschrieben werden. Vielmehr müssten alle Betreuungsformen bis hin zum Wechselmodell im Rahmen einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung angeordnet werden können. Die als Reaktion auf dieses Thesenpapier vorgelegte Einschätzung des Verbandes der alleinerziehenden Mütter und Väter23 kritisiert, dass keine weiterführenden Begründungen für den Reformbedarf , die Reformziele und ihre Umsetzung durch die einzelnen Thesen gegeben würden. Bei der Erstellung der Thesen sei kein ersichtlicher Bezug zu unterhaltsrechtlichen Themen hergestellt worden, was angesichts der durch Rechtspraxis, gesellschaftlichen Diskurs und politische Absichtserklärungen thematisierten Veränderungen im Unterhaltsrecht abhängig von Betreuungsmodellen der Eltern verwundere. Die vom Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V. herausgegebene Stellungnahme24 kritisiert , dass die vom BMJV eingesetzten Expertinnen und Experten zumeist „psychologisch nicht weiter qualifiziert“ sein. Problematisch sei zudem „insbesondere die Abwertung der leiblichen Elternschaft und die weiter vorangetriebene Einbeziehung des Kindes in Elternstreitigkeiten“. Ob und inwieweit die Bundesregierung auf dieser Grundlage familienpolitischen Handlungsbedarf sieht, ist zum Teil aus deren Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucksache 19/15594) ersichtlich.25 Demnach sei geplant, einen Reformvorschlag zu erarbeiten, der Regelungen sowohl zum Sorge- und Umgangsrecht als auch zum Kindesunterhaltsrecht beinhalte. Der Meinungsbildungsprozess sei jedoch noch nicht abgeschlossen und genaue zeitliche und inhaltliche Planungen bezüglich eines Referentenentwurfs stünden noch nicht fest. 21 Vgl. ebenda. 22 Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/102919_Thesen_AG_Sorge UndUmgangsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2. 23 Abrufbar unter: https://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Stellungnahmen/Einschaetzung _VAMV_zu_Thesen_der_AG_Sorge-_und_Umgangsrecht.pdf. 24 Abrufbar unter: https://www.vafk-koeln.de/377-arbeitsgruppe-zur-reform-des-sorge-und-umgangsrechts-veroeffentlicht -thesenpapier.html. 25 Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/160/1916000.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 080/20 Seite 7 In der am 13. Februar 2019 durchgeführten öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Thema „Wechselmodell“ wurden Zweifel am Wechselmodell als Regelfall zum Ausdruck gebracht.26 Zwar sprach sich die Mehrheit der Sachverständigen 27 für eine bessere Betreuung von Kindern geschiedener Eltern aus, allerdings wurde mehrheitlich auch gegen eine gesetzliche Festlegung auf das Wechselmodell plädiert.28 *** 26 Vgl zusammenfassend etwa die Pressekurzmeldung des Deutschen Bundestages vom 14. Februar 2019, „Zweifel am Wechselmodell als Regelfall“, hib 167/2019, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/hib#url=L3By- ZXNzZS9oaWIvNTkzMjQ2LTU5MzI0Ng==&mod=mod454590. 27 Liste der Sachverständigen abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/581442/2758eacb2fc8ef53a459658fb75e1f91/sv_liste-data.pdf. 28 Schriftliche Stellungnahmen der Sachverständigen abrufbar unter: https://www.bundestag.de/ausschuesse /a06_Recht/anhoerungen_archiv/stellungnahmen-592336, Wortprotokoll der Anhörung abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/636088/21f0e9c3fc425e5b57bb753567915063/wortprotokoll-data.pdf.