WD 7 - 3000 - 079/19 (8. Mai 2019)) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich WD 7 hat sich in der Vergangenheit vielfach mit dem Eigentumserwerb an Bodenreformland befasst und im Einzelnen die Hintergründe der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 – 1949 sowie die Regelungen der DDR-Besitzwechselverordnung, das Bodenreformgesetz der DDR und schließlich die Einführung einer Übergangsregelung in Art. 233 mit seinen §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) erläutert , zuletzt in einer Kurinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.), Aufhebung des Art. 233 EGBGB, WD 7 3000 196/18, zuletzt aufgerufen am 08.05.2019: https://www.bundestag.de/resource /blob/568452/137ec3f01d4c5ed53e8d48206cad257e/wd-7-196-18-pdf-data.pdf, unter anderem unter Hinweis auf: Eigentumserwerb an Bodenreformland, Ausarbeitung, 2. WF VII - 010/03, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/567628/ea317359cd46e5c27f3581a10cd4e624/2--wf-vii-010-03-pdfdata .pdf, Eigentumserwerb an Bodenreformland unter besonderer Berücksichtigung der Neubauernthematik , Sachstand, WD 7 - 3000 - 295/11, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag.de/blob/567632/8beb0f317bab4a58468ef0c0875615f8/wd-7- 295-11-pdf-data.pdf, vgl. auch, Umgang mit dem Thema „Bodenreform“ im Hinblick auf das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz , Ausarbeitung, WD 7 - 3000 - 050/08, zuletzt aufgerufen am 08.05.2019: https://www.bundestag .de/blob/567630/86b96bf6aef837590774e5bd4bd9c006/wd-7-050-08-pdf-data.pdf. vgl. auch die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 144/2000 vom 9. November 2000, Beschluss vom 6. Oktober 2000, Beschluss vom 25. Oktober 2000, 1 BvR 1637/99, 1 BvR 2062/99, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundesverfassungsgericht .de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2000/bvg00-144.html und Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Eigentumsrechtliche Zuordnung von Bodenreformland Kurzinformation Eigentumsrechtliche Zuordnung von Bodenreformland Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Bodenreformland so genannter „Neubauern“, Aktueller Begriff Nr. 49/05, zuletzt aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/513728/56e044d1a0c3e7a83bfd059cb06de86a/bodenreformland-so-genannter -neubauern-data.pdf, vgl. zuletzt auch die Ausarbeitung, Gesetzgebungskompetenzen für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken der Bodenreform, Ausarbeitung, WD 3 - 3000 - 091/17, aufgerufen am 31.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/514826/f513184565f9b7cb80e53a0f1ab74df1/wd-3-091-17-pdf-data.pdf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Arbeiten Bezug genommen. Nach Ziffer 1.8 Satz 1 der Verfahrensgrundsätze für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste werden Rechtsauskünfte im Einzelfall nicht erteilt. Um solche Rechtsauskünfte geht es aber, wenn die eigentumsrechtliche Zuordnung von Bodenreformland in einem Flächenzuordnungsverfahren einer konkreten Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern einer Überprüfung, gegebenenfalls auch unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten, zugeführt werden soll. ***