© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 078/17 Der Versand von EDV-generierten Lobbying-Schreiben im Namen Dritter ohne deren Wissen Straf- und zivilrechtliche Implikationen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 078/17 Seite 2 Der Versand von EDV-generierten Lobbying-Schreiben im Namen Dritter ohne deren Wissen Straf- und zivilrechtliche Implikationen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 078/17 Abschluss der Arbeit: 7. Juni 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 078/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Strafrechtliche Implikationen 4 3. Zivilrechtliche Implikationen 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 078/17 Seite 4 1. Einleitung Um eine bestimmte politische Positionierung bei Mitgliedern des Deutschen Bundestags zu adressieren , hat ein Unternehmen Mitte Februar 2017 eine Website eingerichtet, auf der jeder Bürger , der sich die Auffassung des Unternehmens zu eigen machen wollte, seinen Namen und seine Adresse in ein Online-Formular eingeben konnte, woraufhin das Unternehmen dann eine Postkarte im Namen des Betreffenden an den Wahlkreisabgeordneten einer bestimmten Fraktion übersandte.1 Berichten zufolge wurden in der Folge über 20.000 entsprechende Postkarten an Abgeordnete versandt.2 Darunter waren jedoch offenbar nicht nur vereinzelt auch Postkarten im Namen von Personen, die ihre Daten nie auf der Website eingegeben hatten.3 Nach entsprechenden Hinweisen nahm das Unternehmen die Website im März 2017 wieder vom Netz.4 Vorliegend soll summarisch und unabhängig von dem Anlass zur Betrachtung gebenden Einzelfall aufgezeigt werden, welche straf- und zivilrechtlichen Implikationen ein entsprechender Sachverhalt grundsätzlich haben kann.5 2. Strafrechtliche Implikationen Wer den Namen und die Adresse einer Person auf einer entsprechenden Website einträgt, ohne von jener dazu ermächtigt zu sein, kann sich je nach Konstellation im Einzelfall – insbesondere abhängig davon, wie er an die entsprechenden Daten gelangte – wegen folgender Straftatbestände strafbar machen6: 1 Vgl. „Doc Morris: Kunden sollen Postkarte an CDU schicken“, Meldung vom 20.02.2017, Pharmazeutische Zeitung online, abrufbar unter http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=67736; Arnsperger, „Abgeordnete werden mit gefälschten Wähler-Protestbriefen überflutet“, FOCUS online vom 19.05.2017, abrufbar unter http://www.focus.de/politik/deutschland/versandapotheke-doc-morris-abgeordnete-werden-mit-gefaelschten -waehler-protestbriefen-ueberflutet_id_7157655.html. 2 So Arnsperger (oben Fußn. 1). 3 Vgl. Kleber, „Doc-Morris-Apotheke: Skandal um Kundendaten“, Abendzeitung online vom 19.05.2017, abrufbar unter http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.ungeheuerlicher-vorgang-doc-morris-apotheke-skandalum -kundendaten.09b6d01a-facd-4d10-bc48-3d5732eb5404.html. 4 Vgl. Rohrer, „CSU-Politiker wirft DocMorris Datenmissbrauch vor“, DAZ online vom 19.05.2017, abrufbar unter https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2017/05/19/csu-politiker-wirft-docmorris-datenmissbrauch -vor. 5 Die datenschutzrechtlichen Implikationen werden im Sachstand „Datenschutzrechtliche Beurteilung einer Postkarten -Kampagne“ (WD 3-3000-118/17) behandelt. 6 Vgl. hierzu Borges/Schwenk/Stuckenberg/Wegener, Identitätsdiebstahl und Identitätsmissbrauch im Internet – Rechtliche und technische Aspekte, 2011, S. 207-211. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 078/17 Seite 5 – § 202a StGB7 Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. – § 202b StGB Abfangen von Daten Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. – § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen , oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. – § 238 StGB Nachstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich (…) 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person (…) b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder (…) 7 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 078/17 Seite 6 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt. (…) (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Grundsätzlich denkbar ist in dem Fall, dass ein Dritter durch das Manipulieren von Eingabe-Informationen das Hervorbringen einer unechten Urkunde durch EDV-Systeme auslöst, auch das Vorliegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB8: § 267 StGB Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) (…) Eine solche Strafbarkeit setzt allerdings voraus, dass die im hergestellten Dokument verkörperte Erklärung geeignet ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen.9 Sie muss für die Entstehung , Erhaltung, Veränderung oder das Löschen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses öffentlicher oder privater Natur von Bedeutung sein.10 Ob dies der Fall ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden; bei einem üblichen Lobby-Schreiben, in dem gegenüber einem politischen Akteur für die Einnahme einer bestimmten politischen Position geworben wird, ist jedoch kein entsprechendes Rechtsverhältnis ersichtlich. 3. Zivilrechtliche Implikationen Der Name einer Person wird durch § 12 BGB11 geschützt. Wird der Name von einem Dritten unbefugt verwendet, kann der Namensinhaber diesem gegenüber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung und, soweit ihm ein Schaden entsteht, ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz haben (§§ 12, 823, 1004 BGB analog).12 Voraussetzung eines Beseitigungsanspruchs ist dabei, dass die Beeinträchtigung fortbesteht. Ein Unterlassunganspruch wiederum setzt voraus, dass eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft angenommen werden kann, das heißt „es muss die auf Tatsachen gestützte objektiv ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer nicht zu duldender Störungen bestehen“13. Ob diese Voraussetzungen 8 Vgl. hierzu grundlegend Radtke, ZStW 115 (2003), S. 26, 50. 9 Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rdn. 12. 10 Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rdn. 12 mwN. 11 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist. 12 Vgl. Borges/Schwenk/Stuckenberg/Wegener, Identitätsdiebstahl und Identitätsmissbrauch im Internet – Rechtliche und technische Aspekte, 2011, S. 211-213. 13 Berger, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 1004 Rdn. 10 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 078/17 Seite 7 bei einer einmaligen, nicht weiter verfolgten Lobbying-Aktion vorliegen, erscheint grundsätzlich fraglich, kann jedoch letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. * * *