WD 7 - 3000 - 078/16 (28. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Unterhaltspflichten eines in Deutschland lebenden erwachsenen Nicht-EU-Ausländers gegenüber seinen im Ausland lebenden Eltern (so genannter Elternunterhalt) ergeben sich aus der auf diese Rechtsfrage im Einzelfall anwendbaren nationalen Zivilrechtsordnung, weshalb eine pauschale Aussage über Bestehen und Inhalt dieser Unterhaltspflichten nicht möglich ist. Die anwendbare Rechtsordnung ergibt sich aus dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 331 vom 16.12.2009, S. 19 – UnthProt), das ausweislich seines Artikel 4 Absatz 1 lit. c insbesondere auch für den Elternunterhalt einschlägig ist. Danach gilt folgende Regelung : – In erster Linie anwendbar ist das Recht des Staates, in dem die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Artikel 3 Absatz 1 UnthProt). – Können die Eltern nach dem hiernach vorgesehenen Recht vom Kind keinen Unterhalt erhalten , so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden (Artikel 4 Absatz 2 UnthProt). – Haben die Eltern die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden . Können die Eltern jedoch nach diesem Recht vom Kind keinen Unterhalt erhalten , so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern anzuwenden (Artikel 4 Absatz 3 UnthProt). – Können die Eltern nach dem gemäß diesen Regelungen vorgesehenen Recht von dem Kind keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem Eltern und Kind gemeinsam angehören (Artikel 4 Absatz 4 UnthProt). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Unterhaltspflichten von in Deutschland lebenden erwachsenen Nicht- EU-Ausländern gegenüber ihren im Ausland lebenden Eltern Kurzinformation Unterhaltspflichten von in Deutschland lebenden erwachsenen Nicht-EU-Ausländern gegenüber ihren im Ausland lebenden Eltern Fachbereich WD X (Bezeichnung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 - Ende der Bearbeitung -