WD 7 - 3000 - 077/21 (8. Juli 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert die Ordnungswidrigkeit als „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht , das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt“. Im deutschen Recht sind solche Bußgeldtatbestände an verschiedenen Regelungsorten zu finden: Einerseits sind im OWiG neben den allgemeinen Bestimmungen des Ordungswidrigkeitenrechts in den §§ 111 ff. auch einzelne Bußgeldvorschriften verankert. Andererseits finden sich zahlreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände in weiteren Bundesgesetzen und im Landesrecht. Ergänzende Informationen hierzu enthält etwa die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herausgegebene Publikation „Das Ordnungswidrigkeitenrecht“ (zu Bußgeldtatbeständen siehe Kapitel VI. bis VIII., S. 15 ff.). Quellen: – BMJV (Hrsg.), Das Ordnungswidrigkeitenrecht, Stand: November 2015, ausschließlich in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Ordnungswidrigkeitenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (letzter Aufruf dieses und der weiteren Links: 8. Juli 2021). – OWiG: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html; die englische Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) und ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_owig/index.html. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Regelungssystematik der Ordnungswidrigkeitentatbestände