WD 7 - 3000 - 077/20 (02. Juli 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In der gesamten Bundesrepublik Deutschland bestehen in Bezug auf Promillegrenzen im Straßenverkehr einheitliche Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten. Nachfolgend sollen diese überblicksartig dargestellt werden. Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Nach § 24a Abs. 4 StVG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Nach § 25 Abs. 1 StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Zudem erfolgt eine Eintragung im Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG). Die Höhe der Geldbuße sowie die Dauer des Fahrverbots ist davon abhängig, ob es sich um Erst- oder Wiederholungstäter handelt (vgl. Nr. 241 BKatV). Demgegenüber wird nach § 316 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sofern alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. allgemein regelwidrige Fahrweise, Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall ) hinzukommen, wird dies bereits bei geringeren Promillewerten (ab etwa 0,3 Promille, der Grenze zur sog. relativen Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges) angenommen (vgl. Pegel, Rn. 61). Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer (1,6. Promille bei Fahrradfahrern) wird auch ohne das Hinzukommen von Ausfallerscheinungen davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann, sog. absolute Fahruntüchtigkeit (vgl. BGH). Sofern bei der Trunkenheitsfahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, wird dies nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Höhe einer etwaigen Geldstrafe bestimmt das Gericht jeweils unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (vgl. § 40 StGB). Zudem wird bei den o.g. Straftatbeständen die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig eine Sperrfrist verhängt. Diese kann von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder sogar dauerhaft angeordnet werden (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 69a Abs. 1 StGB). Vor Ablauf der Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sanktionsmöglichkeiten bei der Überschreitung von Promillegrenzen im Straßenverkehr Kurzinformation Sanktionsmöglichkeiten bei der Überschreitung von Promillegrenzen im Straßenverkehr Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 werden. Ab 1,6 Promille ist vor einer etwaigen Neuerteilung zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgeschrieben, ebenso bei wiederholten Trunkenheitsfahrten (vgl. § 13 Nr. 2b, c FeV). Quellen: – StVG: Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/ (letzter Abruf dieses Links und aller weiteren: 2. Juli 2020). – BKatV: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV), Anlage (zu § 1 Absatz 1), Bußgeldkatalog (BKat), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html. – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/. – Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, Kommentierung zu § 316 StGB. – BGH: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 1990, Az.: 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393. – FeV: Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/fev_2010/. ***