© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 076/17 Zentrales Fahrzeugregister Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 076/17 Seite 2 Zentrales Fahrzeugregister Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 076/17 Abschluss der Arbeit: 02.06.2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 076/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzliche Regelungen im Umgang mit den Daten 4 3. Zugriff auf das ZFZR 4 4. Auskunft aus dem ZFZR 5 5. Vernetzung und Internetzugriff 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 076/17 Seite 4 1. Einleitung Das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) speichert alle aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges erhobenen Daten. Dieser Sachstand wird sich mit folgenden Fragen befassen: Gesetzliche Regelungen zur Bereitstellung oder zum Zugriff der im ZFZR gespeicherten Daten? Wer hat Zugriff auf diese Daten? Können diese Daten über das Internet abgefragt werden? 2. Gesetzliche Regelungen im Umgang mit den Daten Die rechtliche Grundlage für das Führen des zentralen Fahrzeugregisters ist § 31 Straßenverkehrsgesetz (StVG)1. Im ZFZR werden unter anderem Personendaten des Fahrzeughalters, Fahrzeugdaten, Zulassungsdaten und Daten zu Versicherung und Kraftfahrzeugbesteuerung gespeichert. Die genauen Inhalte sind in § 33 StVG festgelegt. Die Daten werden im Rahmen von Neuzulassungen, Besitzumschreibungen oder Außerbetriebsetzungen von der jeweiligen Zulassungsbehörde erfasst und an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelt. Neben den Zulassungsbehörden dürfen noch Versicherungsunternehmen schreibend auf das ZFZR zugreifen, um Versicherungskennzeichen zu erfassen und zu verändern. Ebenso können noch Suchvermerke im Falle von Diebstahl oder Fahrzeugrückrufen gespeichert werden. 3. Zugriff auf das ZFZR Eine schreibende und lesende Zugriffsberechtigung auf die Daten des ZFZR haben die Zulassungsbehörden und Versicherungsunternehmen (für Versicherungskennzeichen). Einen lesenden Zugriff haben Bußgeld-, Polizei-, Finanz- und Zollbehörden und Gerichte. Zu welchem Zweck diese Halterdaten angefragt werden dürfen ist in § 32 StVG festgelegt. 1 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214). Abrufbar in deutscher Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 076/17 Seite 5 4. Auskunft aus dem ZFZR Unter welchen Voraussetzungen, für welche Zwecke und an wen Daten aus dem ZFZR übermittelt werden dürfen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 35ff StVG. Sie setzen grundsätzlich eine formlose schriftliche Anfrage voraus. Auskunftsempfänger sind meist Behörden oder öffentliche Stellen im Inland (geregelt in § 35 StVG) oder zuständige Stellen im Ausland. Seit dem 31. August 2013 darf das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Halterdaten an anfragende Stellen von EU-Mitgliedstaaten übermitteln, sofern dies zur Verfolgung von Verkehrsdelikten oder Straftaten gemäß § 37 StVG erforderlich ist. Im Rahmen der Richtlinie 2015/413/EU2 dürfen seit dem 7. November 2013 auch von deutscher Seite aus Halteranfragen in das europäische Ausland gestellt werden, sofern es sich um die in der Richtlinie in Artikel 2 festgehaltenen Verkehrsverstöße handelt. Auch an Privatpersonen können eingeschränkt nach § 39 StVG Registerauskünfte erteilt werden. 5. Vernetzung und Internetzugriff Die Daten aus dem ZFZR können über das zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS abgerufen werden. Berechtigt sind die unter 3. aufgeführten Stellen und Behörden. Für den EU-weiten Austausch von Fahrzeug- und Fahrerlaubnisregisterdaten steht das System EUCARIS zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein System für den sicheren Datenaustausch zwischen berechtigten öffentlichen Stellen mit dem Ziel, die Aufdeckung grenzübergreifender Kriminalität zu unterstützen. Eine Zulassung über das Internet ist bisher noch nicht möglich. Seit dem 1. Januar 2015 können aber Fahrzeuge, die nach diesem Datum zugelassen wurden über ein Internetportal der Zulassungsstellen oder eine zentrale Webseite des KBA abgemeldet werden. Benötigt werden dazu die neue Stempelplakette, ein elektronischer Personalausweis und ein Lesegerät. Die ist der erste Schritt für die internetbasierte Zulassung. Möglich ist heute schon, sich über die Internetseite der entsprechenden Zulassungsstelle ein Wunschkennzeichen für das Fahrzeug reservieren zu lassen. **** 2 RICHTLINIE (EU) 2015/413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte. Abrufbar in englischer Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0413&from=DE.