© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 074/18 Der 3D-Druck von Ersatzteilen Immaterialgüterrechtliche Implikationen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 074/18 Seite 2 Der 3D-Druck von Ersatzteilen Immaterialgüterrechtliche Implikationen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 074/18 Abschluss der Arbeit: 27. April 2018 Fachbereich: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 074/18 Seite 3 1. Welche rechtlichen Probleme in Bezug auf Urheberrecht, Patentrecht, eingetragenes Design oder Haftung können beim 3D-Drucken von Ersatzteilen auftreten? Die grundsätzlich möglichen rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem 3D-Druck, insbesondere auch hinsichtlich betroffener Immaterialgüterrechte Dritter, werden im Abschnitt „VI. Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen“ des Berichts „Technikfolgenabschätzung (TA) Additive Fertigungsverfahren ‚3-D-Druck‘“ des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) vom 29.08.20171 dargestellt, angefügt als Anlage 1. 2. Welche Ersatzteile können generell nicht durch Patente oder eingetragene Designs geschützt werden und können daher problemlos nachgedruckt werden? Ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz der ‚Ersatzteilfreiheit‘ ist weder im deutschen noch im europäischen Recht ausdrücklich verankert. Allerdings gilt auch insoweit die allgemeine Regel, dass jede Nachahmung einer immaterialgüterrechtlich ungeschützten Leistung dem Grunde nach erlaubt ist, solange keine zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale vorhanden sind. Hinzu tritt bei Ersatzteilen die Besonderheit, dass die Nachahmung solcher Teile grundsätzlich auch dann hinzunehmen ist, wenn sie die exakten Abmessungen des Originals übernehmen, da und soweit dies notwendig ist, um Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt zu gewährleisten, und soweit keine Täuschung der Abnehmer erfolgt. Auch für Zubehör gilt diese Regel; allerdings nur, soweit es die Schnittstellen betrifft, deren Übernahme für die Herstellung von Kompatibilität erforderlich ist.“2 Da sowohl das Bestehen von Patenten als auch von geschützten Designs eine Eintragung in den einschlägigen Registern voraussetzt, können die insofern nicht geschützten Bauteile grundsätzlich einer entsprechenden Registerrecherche entnommen werden. Schwierigkeiten können sich in diesem Zusammenhang allerdings daraus ergeben, dass das zu druckende Bauteil nicht notwendig selbst unmittelbar durch ein Patent geschützt sein muss, sondern auch lediglich als Teil eines patentgeschützten Produkts an dessen Patentschutz teilhaben kann: Wie Misselhorn in seiner als Anlage 2 beigefügten Veröffentlichung „3D-Druck – Patente und Urheberrecht“3 anschaulich darlegt, kann das gewerbliche Herstellen bzw. Vertreiben des Bauteils in einem solchen Fall eine mittelbare Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung darstellen. Die Beurteilung ist nur im jeweiligen Einzelfall möglich. 1 BT-Drs. 18/13455, S. 161-186. 2 Kur, Ersatzteilfreiheit zwischen Marken- und Designrecht, GRUR 2016, 20. 3 Abrufbar unter https://www.mw-patent.de/publikationen/3d-druck_patentverletzung_urheberrecht_3d-drucker _wettbewerbswidrige_nachahmung.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 074/18 Seite 4 3. Welche rechtlichen Probleme können beim öffentlichen Zurverfügungstellen von 3D- Druckdateien von Ersatzteilen auf einer nicht kommerziellen Online-Plattform auftreten? Handelt es sich um in Dateien verkörperte Konstruktionspläne, die von Dritten erschaffen wurden , so können diese Pläne ihrerseits urheberrechtlichen Schutz genießen, wie Solmecke in seinem als Anlage 3 beigefügten Beitrag „Rechtliche Aspekte des 3D-Drucks“4 darlegt. Unter Gliederungspunkt 5.2 des Beitrags geht der Autor auch vertieft auf die einschlägige Rechtslage für Betreiber von 3D- Vorlagen-Plattformen ein. * * * 4 Abrufbar unter https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2014/09/Herbstakademie-2014-Rechtliche-Aspekte -des-3D-Drucks.pdf.