© 2021 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 073/21 Umwelt- und Klimaschutzanforderungen für Baugrundstücke in Bebauungsplänen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 2 Umwelt- und Klimaschutzanforderungen für Baugrundstücke in Bebauungsplänen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 073/21 Abschluss der Arbeit: 13. Juli 2021 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Baurechtliche Grundlagen 4 2.1. Bebauungspläne als Teil des Bauplanungsrechts 4 2.2. Verfassungsrechtlicher Rahmen 5 2.3. Inhalt von Bebauungsplänen 6 3. „Grüne Hausnummern“ als Bestandteil von Bebauungsplänen 9 3.1. Gebäudeerrichtung/-bewirtschaftung 10 3.2. Übrige Grundstücksgestaltung 13 3.3. Sonstiges Verhalten 14 3.3.1. Bundesrecht 14 3.3.2. Landesrecht 16 4. Fazit 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 4 1. Einleitung Einige öffentliche Träger in Deutschland prämieren umweltgerechtes Verhalten im Haushalt durch die Vergabe „Grüner Hausnummern“, die am eigenen Haus angebracht werden können.1 Teilweise werden diese „Hausnummern“ von Kommunen ausgelobt,2 teilweise erfolgt die Verleihung einheitlich in einem Bundesland.3 Je nach auszeichnender Stelle sind dabei unterschiedliche Kriterien maßgebend – oftmals bewertet nach einem Punktesystem. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurden in diesem Zusammenhang nach der rechtlichen Zulässigkeit der Aufnahme „Grüner Hausnummern“ in Bebauungspläne gefragt . 2. Baurechtliche Grundlagen 2.1. Bebauungspläne als Teil des Bauplanungsrechts Das öffentliche Baurecht ist nicht einheitlich geregelt, sondern setzt sich aus verschiedensten landes- und bundesrechtlichen, gesetzlichen und untergesetzlichen Normierungen zusammen. Grob gliedert es sich in Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht.4 Das Bauplanungsrecht des Bundes bestimmt in erster Linie, ob und wo ein Grundstück baulich genutzt werden kann, das Bauordnungsrecht der Länder regelt zuvorderst die technische und gestalterische Seite eines Baus sowie das Baugenehmigungsverfahren.5 Nach dem grundlegend im Baugesetzbuch (BauGB)6 geregelten Bauplanungsrecht bestimmt sich die Zulässigkeit von Grundstücksnutzungen v. a. 1 Eine nähere Beschreibung und Kategorisierung prämierter Handlungen erfolgt noch unter 3. 2 So etwa in der kreisfreien Stadt Weimar (https://stadt.weimar.de/buergerservice/dienstleistung/gruene-hausnummer -488/) oder im Landkreis Mainz-Bingen (https://www.mainz-bingen.de/de/Aemter-Abteilungen/bauenumwelt /Umwelt-und-Energieberatungszentrum/Klimaschutz/Umweltbildung/Umweltbildung-Gruene-Hausnummer .php). Letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 13. Juli 2021. 3 Vgl. etwa „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt“ der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (https://gruene-nummer.lima.zone/) oder ein ähnliches Projekt der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachen GmbH (https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/hauseigentuemer/Gruene-Hausnummer /index.php). 4 Weber, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 26. Edition 2021, Stichwort „Baurecht“, Nr. 3. 5 Ebenda. 6 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze -im-internet.de/bbaug/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 5 nach Bauleitplänen, falls solche für das fragliche Gebiet existieren.7 Die Bauleitpläne werden dabei durch die Gemeinden8 in eigener Verantwortung aufgestellt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.9 Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).10 Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung .11 Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.12 Dazu gehört beispielsweise die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einzelner (Bau-)Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB).13 Damit nimmt die gemeindliche Gestaltung eines Bebauungsplans erheblichen Einfluss auf die Gestalt der sich in dessen Plangebiet befindlichen Bauvorhaben . 2.2. Verfassungsrechtlicher Rahmen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Grundgesetz (GG)14 erklärt das Eigentum zu einem Grundrecht. Hierzu gehört auch das Recht, ein im eigenen Eigentum stehendes Grundstück zu bebauen („Baufreiheit “).15 Weiter ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehen, dass „Inhalt und Schranken“ des Eigentums „durch die Gesetze“ festgelegt werden. Der als gemeindliche Satzung und somit als Rechtsnorm zu beschließende Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) stellt eine solche „Inhalts- 7 Weber, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 26. Edition 2021, Stichwort „Bauplanungsrecht“. 8 In „Stadtstaaten“ können hiervon Ausnahmen bestehen (§ 246 Abs. 4 BauGB). So werden z. B. in Berlin die baurechtlichen Zuständigkeiten von den Bezirken wahrgenommen (§ 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) [Berlin], abrufbar unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauGBAGBErahmen). Zur Vereinfachung wird in der Folge dennoch einheitlich von „Gemeinden“ im Rahmen von Bauleitplänen gesprochen . 9 § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 10 § 1 Abs. 2 BauGB. 11 § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 12 § 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB. 13 Vgl. näher Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 8 BauGB, Randnummer 1. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/. 15 Weber, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 26. Edition 2021, Stichwort „Baufreiheit“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 6 und Schrankenbestimmung“ des Grundeigentums dar.16 Denn durch dessen verbindliche Festsetzungen , von denen nur ausnahmsweise abgewichen werden kann, wird die Errichtung von baulichen Anlagen geregelt und somit in die Baufreiheit eingegriffen.17 Wie jede Rechtsnorm müssen auch Bebauungspläne aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen zudem hinreichend bestimmt sein („Bestimmtheitsgebot“).18 Die Bauherren müssen sich nach den Anforderungen richten können; nur hinreichend bestimmte Regelungen können zudem durch Gerichte inhaltlich nachvollzogen werden.19 Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenzen für das Bauplanungsrecht ist festzuhalten, dass dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zukommt, allgemein verstanden als die menschliche Nutzbarkeit von Grund und Boden.20 Bauplanungsrechtliche Normen können zudem auf anderen Bundeskompetenztiteln wie der Energiewirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) oder dem Naturschutz und der Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) beruhen.21 Dort wo der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen keine abschließenden Regelungen getroffen hat, sind die Länder gesetzgebungsbefugt . Im Übrigen gilt die Regelungskompetenz der Länder nach Art. 30 GG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 GG. 2.3. Inhalt von Bebauungsplänen Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes bedürfen die in das Eigentumsgrundrecht eingreifenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die wie Bebauungspläne nicht selbst ein Parlamentsgesetz („formelles Gesetz“) darstellen, ihrerseits 16 Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 1 BauGB, Randnummer 8. Vgl. auch Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 93. Ergänzungslieferung (Stand: Oktober 2020), Art. 14 GG, Randnummer 418. 17 Vgl. zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 31 BauGB. 18 Ausführlich Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummern 6 f. 19 Vgl. dazu und allgemein zum Bestimmtheitsgebot mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 20 GG, Randnummern 126 ff. 20 Vgl. statt vieler mit weiteren Nachweisen, Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2018, Art. 74 GG, Randnummer 129. 21 So für die Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 BauGB, Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch , 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 7 einer formell-gesetzlichen Ermächtigung.22 Für den Inhalt von Bebauungsplänen ist diese Ermächtigung § 9 BauGB.23 Zentraler Bestandteil dieser Vorschrift ist deren Abs. 1, der einen Katalog von Festsetzungsmöglichkeiten mit insgesamt 26 Nummern enthält. Die Aufstellung ist aufgrund der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich abschließend, ein danebenstehendes „Festsetzungsfindungsrecht“ steht der Gemeinde nicht zu.24 In seinen weiteren Absätzen eröffnet § 9 BauGB zusätzliche Festsetzungsmöglichkeiten, u. a. enthält Abs. 4 eine Öffnungsklausel für die Länder. Dort ist bestimmt, dass die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen können, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen ebenfalls als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können.25 Die landesrechtlichen Vorgaben müssen sich jedoch innerhalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder bewegen .26 Sie dürfen also insbesondere keine Themenbereiche wie das Bodenrecht betreffen, für die der Bund bereits seine Gesetzgebungskompetenz ausgeübt hat.27 § 9 Abs. 4 BauGB eröffnet deshalb Gemeinden die zusätzliche Option, auf Landesrecht beruhende Vorgaben in ihre Bebauungspläne zu integrieren, die über die verfassungsrechtlich beschränkten bauplanungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten hinausgehen.28 Nach allgemeiner Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur müssen die landesrechtlichen Festsetzungsoptionen jedoch insbesondere in einem sachlich/fachlichen Zusammenhang mit Funktion und Inhalt des Bebauungsplans stehen.29 Praxisrelevant sind dabei vor allem die örtlichen Bauvor- 22 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 16. Auflage 2020, Randnummer 35. Vgl. zum Vorbehalt des Gesetzes näher Weber, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 26. Edition 2021, Stichwort „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“. 23 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 2. 24 Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 18/91 –, Randnummer 30 (zitiert nach juris). Ausnahmen hiervon existieren nur in besonderen Konstellationen, etwa im Bereich sogenannter vorhabenbezogener Bebauungspläne (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 25 § 9 Abs. 4 BauGB. 26 So explizit für örtliche Bauvorschriften, BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 4 B 14/05 –, Randnummer 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 5 S 584/13 –, Randnummer 67 (beide zitiert nach juris). 27 Ebenda. 28 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 9 BauGB, Randnummer 254. 29 Ebenda, Randnummer 258 mit weiteren Nachweisen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 8 schriften nach dem Bauordnungsrecht der Länder, z. B. über die äußere Baugestaltung, die Gestaltung von Vorgärten und deren Nutzung, an Art und Höhe der Einfriedungen.30 Auch bei Aufnahme solcher Vorschriften in den bundesrechtlich geregelten Bebauungsplan bleibt Rechtsgrundlage der baugestalterischen Festsetzungen stets das Landesrecht.31 § 9 BauGB steckt somit unmittelbar durch eigene Vorgaben als auch mittelbar über die Möglichkeit der Integration landesrechtlicher Regelungen die inhaltlichen Grenzen eines Bebauungsplans ab. Innerhalb dieses Feldes können sich Gemeinden jedoch weitgehend frei bewegen und dabei insbesondere entscheiden, welche der zur Auswahl stehenden Festsetzungen sie im Einzelfall aufnehmen.32 Dies ist Ausfluss ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten kommunalen Planungshoheit als Teil der grundgesetzlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.33 Die gemeindliche Planungshoheit bei Bauleitplänen findet wiederum ihre Grenze in den Grundsätzen von §§ 1, 1a BauGB. Neben dem Gebot der Anpassung an die übergeordnete Raumplanung müssen Bauleitpläne verschiedene gesetzliche „Planungsleitlinien“ berücksichtigen , z. B. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Denkmalschutzbelange oder Belange des Personen- und Güterverkehrs.34 Auch hierzu gehören dort näher aufgeführte Belange des Umwelt - und Klimaschutzes.35 In einem weiteren Schritt sind die öffentlichen und privaten Belange schließlich gegeneinander und untereinander abzuwägen.36 Dabei besteht nach der Rechtsprechung kein abstrakter Vorrang bestimmter öffentlicher Belange, auch nicht vor dem Hintergrund des Staatszieles des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG).37 30 Vgl. beispielhaft Art. 81 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO), abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern .de/Content/Document/BayBO-81. Überblick zu den Regelungen in anderen Bundesländern bei Grünewald, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Bauordnungsrecht Bayern, 18. Edition (Stand: 1. November 2019), Art. 81 BayBO, Randnummer 22. Überblick zu den gängigsten landesrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten bei Spannowsky, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BauGB, 52. Edition (Stand: 1. August 2020), § 9 BauGB, Randnummern 165 ff. 31 BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 4 B 23/05 –, Randnummer 3 (zitiert nach juris). 32 Dazu ausführlich Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 6. 33 Vgl. hierzu näher Ernst, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 28 GG, Randnummern 135 ff. 34 § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB. Siehe insbesondere Auflistung in § 1 Abs. 6 BauGB. 35 Siehe v. a. § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 7, 14 und § 1a BauGB. 36 § 1 Abs. 7 BauGB. 37 BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 – 4 BN 51/02 –, Leitsätze; BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, Randnummer 44 (beide zitiert nach juris). Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird allerdings zum Teil eine vorrangige Berücksichtigung von Umweltinteressen gefordert (vgl. Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, § 20a GG, Randnummern 53, 70 f. mit weiteren Nachweisen zu dieser Ansicht ). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 9 Der bauplanungsrechtliche Katalog in § 9 Abs. 1 BauGB nimmt auf diese zusätzlichen Erfordernisse klarstellend Bezug, indem er die Festsetzungsoptionen unter den Vorbehalt solcher „städtebaulichen Gründe“ stellt.38 Für auf § 9 Abs. 4 BauGB basierende landesrechtliche Festsetzungen gelten solche Vorgaben aus dem bundesrechtlichen BauGB nur, wenn das Landesrecht sie explizit für anwendbar erklärt.39 Dies ist allerdings in einigen Bundesländern geschehen.40 3. „Grüne Hausnummern“ als Bestandteil von Bebauungsplänen Wie bereits in der Einleitung angedeutet, handelt es sich bei grünen Hausnummern um Auszeichnungen , die verschiedene Träger eigeninitiativ vergeben. Eine allgemeine Regelung bzw. Definition, ob und durch welche Institutionen sowie nach welchen Kriterien solche Ehrungen zugesprochen werden, ist weder im Baurecht noch in anderen Rechtsgebieten explizit verankert. Nach summarischer Analyse verschiedener Kriterienkataloge lässt sich die dortige Erfassung umweltgerechten Verhaltens am ehesten in die Unterkategorien Gebäudeerrichtung/-bewirtschaftung , übrige Grundstücksgestaltung und sonstiges Verhalten einteilen. Im bayerischen Landkreis Main-Spessart beispielsweise wurden für den Erhalt der dortigen grünen Hausnummer im Jahr 2020 Punkte in den Bereichen „Garten“, „Baustoffe“, „Energieeffizienz“, und „Energieerzeugung“ vergeben.41 Im letzteren Themenfeld vergab der Landkreis auch Punkte für Aspekte, die keinen Bezug zum Grundstück bzw. hierauf befindlichen Gebäuden hatten, etwa dass kein Auto im Haushalt vorhanden war.42 Damit entzieht sich die Ausgabe „Grüner Hausnummern“ von vornherein einer abstrakten rechtlichen Beurteilung. Stattdessen ist jedes Auszeichnungsmodell, das unter der Bezeichnung „Grüne Hausnummer“ firmiert, gesondert zu bewerten. Aufgrund des auch für Bebauungspläne geltenden Bestimmtheitsgebotes (vgl. bereits unter 2.1.) wird jedoch bereits an dieser Stelle deutlich , dass die pauschale Festsetzung „Grüne Hausnummer“ in einem Bebauungsplan nicht genügen kann. Denn hieraus wird nicht hinreichend deutlich, welche Festsetzungen hiermit im Einzelnen gemeint sind. Stattdessen bedarf es im Einzelfall konkreter Festsetzungen zur Ausfüllung dieses Begriffes. Dabei ist jede einzelne begehrte Festsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen und dabei insbesondere mit den in § 9 BauGB direkt und indirekt aufgezeigten Festsetzungsmöglichkeiten abzugleichen. Eine Prüfung aller theoretisch denkbaren Festsetzungen unter dem Oberbegriff „Grüne Hausnummer “ liegt jedoch außerhalb der Grenzen der Auftragsbearbeitung durch die Wissenschaftlichen 38 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen. 39 BVerwG (Fußnote 31), Randnummer 3. 40 Vgl. z. B. in Bayern, Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO. 41 Landkreis Main-Spessart (Internetauftritt), „Die Grüne Hausnummer“, Artikel abrufbar unter: https://www.main-spessart.de/themen/bauen-wohnen/energie--klimaschutz/die-gruene-hausnummer/index .html. 42 Vgl. Auflistung in der entsprechenden Broschüre des Landkreises Main-Spessart, abrufbar unter: https://www.main-spessart.de/media/www.main-spessart.de/org/med_1902/12266_gruene_hausnummer _msp_2020_web.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 10 Dienste. Entsprechend beschränken sich die folgenden Ausführungen auf den überblicksartigen und punktuellen Abgleich von ggf. im Rahmen solcher Auszeichnungen abgefragter Kriterien anhand der oben vorgenommenen Kategorisierung und dem Festsetzungskatalog von § 9 Abs. 1 BauGB. Aussagen zur Verankerung von auf Landesrecht beruhenden Festsetzungsmöglichkeiten können lediglich vereinzelt erfolgen, denn auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit landesrechtlichen Regelungen liegt außerhalb der Zuständigkeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Unter Bezugnahme auf die allgemeinen Ausführungen unter 2.3. ist dabei zu betonen, dass die Fassung eines Einzelaspektes umweltgerechten Verhaltens im Haushalt unter eine oder mehrere Nummern des Festsetzungskataloges von § 9 Abs. 1 BauGB nicht alleine dazu führt, dass eine solche Festsetzung bereits rechtmäßig wäre. Denn dies ist lediglich der erste Prüfungsschritt; stets hat im Anschluss die Prüfung stattzufinden, ob die begehrte Festsetzung auch im Einzelfall von „städtebaulichen Gründen“ getragen ist und dabei auch einer Abwägung mit ggf. entgegenstehenden städtebaulichen Belangen standhält. Der Prüfungsumfang der dem Landesrecht entspringenden Festsetzungsmöglichkeiten dagegen richtet sich allein nach dem jeweiligen Landesrecht , falls dort nicht gänzlich oder teilweise der Prüfungsmaßstab des Bauplanungsrechtes des Bundes für anwendbar erklärt wird. 3.1. Gebäudeerrichtung/-bewirtschaftung In Bezug auf die umweltgerechte Gebäudeerrichtung/-bewirtschaftung kommen auf abstrakter Ebene mehrere in § 9 Abs. 1 BauGB niedergelegte Festsetzungsmöglichkeiten in Betracht: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nennt zunächst „die Art und das Maß der baulichen Nutzung“, konkretisiert durch die BauNVO.43 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gilt §§ 16 ff. BauNVO. Hierüber kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, wie intensiv ein Baugrundstück baulich genutzt werden kann. Beispielsweise kann festgelegt werden, im welchen Anteil ein Baugrundstück von baulichen Anlagen überdeckt werden darf – in anderen Worten, im welchen Maß ein Grundstück nicht durch Bebauung versiegelt werden darf.44 Dies soll zur Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen und zur Verbesserung des Stadtklimas beitragen und hat dementsprechend (auch) eine ökologische Funktion.45 43 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/. Vgl. die entsprechende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass der BauNVO in § 9a Nr. 1 BauGB. In dieser Hinsicht enthält sie Konkretisierungen für § 9 Abs. 1 Nummern 1 und 2 BauGB. 44 Dies wird ausgedrückt über die sogenannte Grundflächenzahl, vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 19 BauNVO. Einzelheiten der überbaubaren Grundstücksfläche können über § 23 BauNVO geregelt werden (Blechschmidt , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 23 BauNVO, Randnummer 15. 45 Schönenbroicher/Held, in: Beck’scher Online-Kommentar zur BauNVO, 25. Edition (Stand: 15. März 2021), § 19 BauNVO, Randnummer 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 11 In eine ähnliche Richtung können Regelungen zur Bauweise im Bebauungsplan gehen.46 So kann etwa eine offene Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen von maximal 50 Meter Länge bis zum nächsten Grenzabstand) oder eine geschlossene Bauweise (Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand) angeordnet werden.47 Auch hierdurch können etwa der Flächenverbrauch und die Bebauungsdichte gesteuert werden. Daneben können in Bebauungsplänen aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke festgesetzt werden.48 Zudem können Gebiete festgelegt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen konkrete bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.49 Beispiele sind etwa die Festsetzung der Errichtung entsprechender Anlagen bzw. von hierauf bezogenen Elementen (z. B. Leitungsschächte).50 Anforderungen an bestehende Gebäude sowie an sonstige bereits vorhandene bauliche Anlagen sind hingegen nicht erfasst, ggf. jedoch größere Um- und Ausbauten.51 In diesem Zusammenhang können über Regelungen zur Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) auch Vorgaben hinsichtlich der Gebäudeausrichtung zur Sicherstellung der beispielsweise für Solaranlagen benötigten genügenden Sonneneinstrahlung getroffen werden.52 Nicht durch einen Bebauungsplan vorgegeben werden kann jedoch, dass entsprechend errichtete Anlagen auch zur Energieerzeugung genutzt werden.53 Auch ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Energieversorgung kann sich nur aus dem Kommunalrecht 46 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 BauNVO. 47 § 22 BauNVO. 48 § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Vergleiche zur grundsätzlichen Vorgabe des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden aus Umweltschutzgründen auch § 1a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB. 49 § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB. 50 Spannowsky, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BauGB, 52. Edition (Stand: 1. August 2020), § 9 BauGB, Randnummer 97. 51 Vgl. zum Diskussionsstand mit Nachweisen, Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummern 134 f. 52 Longo, Klimaschutz im Städtebaurecht, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2018, S. 107, 112. 53 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 137 mit weiteren Nachweisen; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 9 BauGB, Randnummer 197b. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 12 bzw. dem Energiefachrecht ergeben.54 Auch sonst kann bei bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in Bezug auf die Energieerzeugung spezifisches Energierecht zu beachten sein.55 Ebenso können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB für Teile baulicher Anlagen Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen werden.56 Die letzte Alternative lässt es z. B. zu, auch Dach- oder Fassadenbegrünungen vorzugeben.57 Ebenso kann das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Pflanzen bzw. ein bestimmtes Mischungsverhältnis und eine bestimmte Dichte der Anpflanzung vorgesehen werden .58 Dabei kann die Abgrenzung zur bloßen Baugestaltung (z. B. ästhetische Vorgartengestaltung ) im Einzelfall schwierig sein.59 Unter Umständen kann sich jedoch aus dem (landesrechtlichen ) Bauordnungsrecht ergeben, dass solche Vorgaben als örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen werden können.60 Zudem eröffnen § 9 Abs. 1 Nr. 14 und 20 BauGB Möglichkeiten für Festsetzungen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, auch auf privaten Grundstücksflächen.61 Die Vorgabe im Bebauungsplan, dass gesammeltes Regenwasser im Garten oder Haushalt zur Wassereinsparung zu benutzen ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) jedoch nicht mehr von den Vorschriften gedeckt.62 In Bezug auf den Umgang mit Niederschlagswasser gibt es außerdem Spezialregelungen für den Hochwasserschutz: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB kann die Gemeinde Gebiete festsetzen, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Ver- 54 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 138 mit weiteren Nachweisen. Vgl. aber die Normierung der nachrichtlichen Übernahme eines erfolgten Anschlussund Benutzungszwanges im Bebauungsplan, § 9 Abs. 6 BauGB. 55 Vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 9 BauGB, Randnummer 197a. Überblick zu einschlägigen Gesetzen bei Longo (Fußnote 52), S. 112. Vgl. beispielsweise zur unwirksamen Festsetzung von Grenzwerten für CO2-Emissionen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) aufgrund Widerspruch zum entsprechenden Fachrecht, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. September 2017 – 4 CN 6/16 –. 56 § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB. 57 Spannowsky, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BauGB, 52. Edition (Stand: 1. August 2020), § 9 BauGB, Randnummer 116. 58 BVerwG, Beschluss vom 24. April 1991 – 4 NB 24/90 –, Randnummer 8 (zitiert nach juris). 59 Hierzu Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 154. 60 Siehe bereits unter 2.3. Vgl. z. B. für die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO. 61 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 79. 62 BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 – 4 CN 9/00 –, Randnummer 19 (zitiert nach juris). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 13 ringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen (z. B. Festlegung von bestimmten wasserfesten Bauteilen).63 In der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfes betonte die Bundesregierung, dass durch den verstärkten Hochwasserschutz auch dem voranschreitenden Klimawandel noch stärker Rechnung getragen werden solle.64 Auch hier können jedoch spezifische Vorgaben aus dem Fachrecht, hier dem Wasserrecht, vorrangig zu beachten sein.65 3.2. Übrige Grundstücksgestaltung Für die übrige Grundstücksgestaltung können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB nicht nur Festsetzungen für die Bepflanzung baulicher Anlagen, sondern auch für sonstige Flächen auf Baugrundstücken getroffen werden. Der bereits unter 3.1. erwähnte Hochwasserschutz ist neben der Gebäudeerrichtung auch bei der sonstigen Grundstücksgestaltung relevant. So können im Sinne des Hochwasserschutzes grundsätzlich auch Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, festgesetzt werden.66 Die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auf Grundstücken für Fahrzeuge, einschließlich der eventuellen Ausstattung mit Elektroladestationen ergibt sich nicht aus dem Bauplanungsrecht. Derartige Festsetzungen können jedoch ggf. aufgrund des Bauordnungsrechts Eingang in einen Bebauungsplan finden.67 Gerichte haben allerdings auch bereits geurteilt, dass es über das Bauplanungsrecht zulässig ist, durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan unter der Prämisse „Wohnen ohne (eigenes) Auto“ auszuschließen, dass sich auf Grundstücken Stellplätze, Garagen und Carports außerhalb der dafür allgemeinzugänglichen Parkplätze befinden.68 63 Vgl. für dieses und weitere Beispiele, Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 92g. 64 Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II), 18. Januar 2017, Bundestag-Drucksache (BT-Drs.) 18/10879, S. 1, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/18/108/1810879.pdf. 65 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 9 BauGB, Randnummer 92. Vgl. etwa §§ 78 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/whg_2009/. 66 § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB. 67 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 9 BauGB, Randnummer 102a. Vgl. beispielsweise Art. 81 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayBO. 68 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2002 – 7a D 6/00.NE –, (zitiert nach juris). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 14 3.3. Sonstiges Verhalten Die Festsetzung sonstiger Aspekte in einem Bebauungsplan, die nicht unter die Festsetzung von Flächen für die Gebäudeerrichtung/-bewirtschaftung oder die übrige Grundstücksgestaltung fallen , ist dagegen grundsätzlich problematisch. Dies gilt beispielsweise für Vorgaben hinsichtlich der Verwendung bzw. Nichtverwendung spezieller Bauprodukte (z. B. Verwendung bestimmter Holzarten oder regionaler Baumaterialien bei der Gebäudeerrichtung). 3.3.1. Bundesrecht Die Verwendung bzw. Nichtverwendung spezieller Bauprodukte lässt sich nicht unmittelbar unter eine der für das Bundesrecht maßgeblichen Nummern in § 9 Abs. 1 BauGB fassen. In der Literatur diskutiert wird allerdings die Anwendbarkeit vergleichsweise allgemeiner Tatbestände wie § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB („Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“).69 Problematisch bei einer solch weiten Auslegung ist allerdings die Rückbindung auf die Funktion der Bauleitplanung. Gesetzliche Aufgabe der Bauleitplanung ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.70 Damit kommt die grundsätzliche Grundstücksbezogenheit der Bauleitplanung zum Ausdruck. Denn das Bauplanungsrecht ist kein (alleiniges) Umweltschutzrecht.71 Zwar lautet eine der Leitlinien der Bauleitplanung in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB, dass diese dazu beitragen soll, „eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, […] zu fördern“.72 Noch deutlicher in Bezug auf den Klimaschutz wird § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB, der lautet: „Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken , als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“73 Auch die Materialien zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden („Klimaschutznovelle 2011“74), das diese beiden 69 So etwa bei Halstenberg, Zur Zulässigkeit von umweltrechtlich motivierten Verwendungsverboten und -beschränkungen für Bauprodukte in Bebauungsplänen, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 2018, S. 603, 613 ff. 70 § 1 Abs. 1 BauGB. 71 Halstenberg (Fußnote 69), S. 614; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 1 BauGB, Randnummer 105. 72 § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB [Auslassung diesseits]. 73 § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB [Hervorhebungen diesseits]. 74 So etwa benannt bei Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, Einleitung, Randnummer 61. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 15 Tatbestände in das BauGB einfügte, betonen die Rolle der Städte und Gemeinden bei der Bekämpfung des globalen Klimawandels.75 Einer Gemeinde ist es demnach nicht grundsätzlich verwehrt , im Rahmen der Bauleitplanung Klimaschutzpolitik zu betreiben.76 Zugleich heben die Gesetzesmaterialien aber die städtebauliche Dimension hervor, der die Gemeinden „bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen.“77 Im Einklang mit den sich aus dem BauGB ergebenden Grundsätzen der Bauleitplanung bedarf somit jede in ihrem Rahmen getroffene umwelt- bzw. klimaschützende Maßnahme des Bezuges zur planerischen Zuordnung von Grund und Boden.78 Denn das ist die der Gemeinde durch den Bundesgesetzgeber insoweit zugewiesene Aufgabe. Die Gemeinde darf sich insbesondere nicht zu einem „Ersatzgesetzgeber“ aufschwingen und eine umfassende eigene Umwelt- bzw. Klimaschutzpolitik betreiben, die sich von übergeordneten Bundes-/Landesgesetzen abkoppelt.79 Die andernfalls auf den verschiedenen staatlichen Ebenen möglichen widersprüchlichen Vorgaben wären mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.80 Der gemeindliche Umweltschutz über die Bauleitplanung soll demgemäß die Bemühungen des Bundes und der Länder flankieren, nicht aber konterkarieren .81 Zurückkommend auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB äußerte sich das BVerwG in der Vergangenheit entsprechend explizit, dass diese Norm „keine ökologische Generalklausel“ enthalte, die es erlaube „sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung“ durchzusetzen.82 Auch beim Blick auf die verschiedenen Festsetzungsmöglichkeiten aus § 9 Abs. 1 BauGB unter 3.1. und 3.2. fällt auf, dass diese fast ausschließlich die Aufteilung und Intensität der Nutzung von Grundstücken regeln. Ausnahmen hiervon, wie etwa die Nutzung 75 Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden, 22. Juni 2011, BT-Drs. 17/6253, S. 1, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/17/062/1706253.pdf. Vgl. zur entsprechenden Ansicht in der aktuellen Literatur auch Mitschang, Klimaschutz und Klimaanpassung im Besonderen Städtebaurecht, Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2020, S. 613. 76 Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 1 BauGB, Randnummer 107a. So auch schon BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4/02 –, Randnummer 27 (zitiert nach juris). 77 BT-Drs. 17/6253 (Fußnote 75), S. 1 [Hervorhebungen diesseits]. 78 So, wenngleich mit teilweise unterschiedlichen Formulierungen, Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg /Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, 141. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2021), § 1 BauGB, Randnummern 105, 107a; Longo (Fußnote 52), S. 109; Mitschang (Fußnote 75), S. 613 f.; Arndt, Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2020, S. 481. 79 Reidt, Heizstoffverwendungsverbote und CO2-Schwellenwerte als Festsetzungen im Bebauungsplan, in: Mitschang , Klimaschutz- und Klimaanpassung in der Regional- und Bauleitplanung – Fach- und Rechtsfragen, S. 235, 236 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 4 C 1/11 –, Randnummer 18 (zitiert nach juris). 80 BVerwG (Fußnote 55), Randnummern 19 ff. 81 Reidt (Fußnote 79), S. 236. 82 BVerwG (Fußnote 70), Randnummer 19 (auch zu den Zitaten). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 16 wasserfester Bauteile für den Hochwasserschutz oder die Vorgabe bestimmter Pflanzenarten, können ebenfalls Grundstücksbezug aufweisen, nämlich als Reaktion auf spezifische räumliche Gegebenheiten. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen städtebaulicher und nichtstädtebaulicher Rechtfertigung kann jedoch im Einzelfall – wie bereits angedeutet – schwerfallen. Bei der Vorgabe der Verwendung bestimmter Bauprodukte, die lediglich aufgrund der vorteilhaften CO2 -Bilanz der Bauprodukte Eingang in einen Bebauungsplan findet, dürfte der notwendige Bezug zur planerischen Zuordnung von Grund und Boden nur schwerlich zu begründen sein. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn die Verwendung der Bauprodukte dazu dient, bestimmte örtliche Umweltbelastungen, z. B. die Schadstoffbelastung des Bodens, zu minimieren .83 Wie auch aus den Bemerkungen zu den Festsetzungsmöglichkeiten bei der Gebäudebewirtschaftung im Bereich Energie und Niederschlagswasser in 3.1. ersichtlich, dürfte jedoch die Anordnung , dass die auf Grundstücken in einer bestimmten Weise zu errichtenden Anlagen auch wie vom Plangeber erhofft genutzt werden, regelmäßig unzulässig sein. Denn mit Errichtung ist die Kernaufgabe der Bauleitplanung, die Zuteilung des Erdbodens für bestimmte Zwecke, bereits erfüllt. Vor diesem Hintergrund dürften andere Kriterien, die keinerlei Bezug zur Grundstücksgestaltung aufweisen, wie die unmittelbare Anzahl der Kraftfahrzeuge in einem Haushalt, in aller Regel nicht über das Bauplanungsrecht Eingang in Bebauungspläne finden. Ausdifferenzierte, klärende Rechtsprechung zu solch spezifischen Konstellationen ist bisher jedoch nicht ersichtlich. Für die Praxis sind zudem stets die Einzelfallumstände jeder begehrten Festsetzung maßgeblich. Dabei sind ebenfalls die weiteren Prüfungsebenen der Rechtmäßigkeit einer Festsetzung im Bebauungsplan im Blick zu behalten.84 3.3.2. Landesrecht Bei den über § 9 Abs. 4 BauGB aus dem Landesrecht folgenden Festsetzungsmöglichkeiten können Besonderheiten gelten.85 Wie gezeigt, müssen und dürfen die dort geschaffenen Optionen nicht aus einem städtebaulichen Erfordernis erwachsen. Je nach im Einzelnen zu untersuchenden Landesrecht können sich neben dem Bauplanungsrecht zusätzliche Festsetzungsvarianten ergeben, z. B. im Bereich der Baugestaltung. Die landesrechtliche Gestaltungsfreiheit wird jedoch der rechtswissenschaftlichen Literatur zufolge durch die Notwendigkeit des sachlich/fachlichen Zusammenhangs mit Funktion und Inhalt des Bebauungsplans begrenzt.86 Auch bei landesrechtlichen Ermächtigungen dürfte auf dieser Basis grundsätzlich zu verlangen sein, dass diese sich nicht gänzlich außerhalb des Bereichs der Festsetzungsoptionen eines „regulären“ Bebauungsplans bewegen. Hierdurch könnten beispielsweise nicht grundstücksbezogene Vorgaben für das normale Alltagsleben, wie beispielsweise die Benutzung/Nichtbenutzung bestimmter Verkehrsmittel , von vornherein ausgeschlossen sein. 83 Vgl. näher Halstenberg (Fußnote 69), S. 615 f. 84 Siehe bereits unter 2.3. und 3. 85 Siehe bereits ausführlich unter 2.3. 86 Vgl. bereits unter 2.3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 073/21 Seite 17 4. Fazit Aufgrund eines nicht ersichtlichen einheitlichen Verständnisses, welche Einzelmaßnahmen unter die Bezeichnung „Grüne Hausnummer“ zu fassen sind, bedarf jede im Einzelfall unter diesen Begriff gefasste Maßnahme einer gesonderten gemeindlichen Festsetzung und baurechtlichen Bewertung . Dabei steht der Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen kein „Festsetzungsfindungsrecht “ zu, sondern sie hat sich der bundes- oder landesrechtlich eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten zu bedienen. Bei der Prüfung von Festsetzungen mit Umwelt- bzw. Klimaschutzbezug ist insbesondere bei bundesrechtlicher Grundlage das Erfordernis des Bezuges zur planerischen Zuordnung von Grund und Boden zu berücksichtigen. * * *