© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 – 073/19 Geschlechtsspezifische Kriminalität und häusliche Gewalt Die aktuelle Lage in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 2 Geschlechtsspezifische Kriminalität und häusliche Gewalt Die aktuelle Lage in Deutschland Aktenzeichen: WD 7 - 3000 – 073/19 Abschluss der Arbeit: 26.04.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau- und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Straftatbestände und Strafrahmen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) 4 3. Schutzmaßnahmen für das Opfer, Sanktionsmöglichkeiten für den Täter 6 4. Zahl der Anzeigen im Jahr 2018 8 5. Zahl der weiblichen Opfer von Tötungsdelikten innerhalb der Verwandtschaft, Ehe oder Partnerschaft 8 6. Prozentualer Anteil eingestellter Anzeigen, Verurteilungen und Bewährungsstrafen im Jahr 2017 9 7. Deliktsarten 9 8. Möglichkeit, den Täter der Wohnung zu verweisen 9 9. Anzahl der Frauenhäuser 9 10. Unterbringungsmöglichkeiten für Täter 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 4 1. Einleitung Thema der Bearbeitung ist die aktuelle Situation in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich geschlechtsspezifischer Kriminalität und häuslicher Gewalt. 2. Straftatbestände und Strafrahmen nach dem Strafgesetzbuch (StGB)1 Straftat Definition Strafrahmen Gesetzliche Grundlage Häusliche Gewalt Für häusliche Gewalt existiert in Deutschland keine Legaldefinition. Durch Kriminalität im häuslichen Umfeld können verschiedene Straftatbestände erfüllt werden, welche aber die Begehung im häuslichen Umfeld nicht strafschärfend berücksichtigen : a) Körperverletzung b) Beleidigung c) Bedrohung d) Totschlag, Mord e) Freiheitsberaubung2 Für die Taten nach a, b, c und e können Geldstrafen verhängt werden. Freiheitsstrafen sind möglich: a) 6 Monate – 5 Jahre bei qualifizierter Begehung 6 Monate – 10 Jahre in besonders schweren Fäl- len 1 – 10 Jahre b) 6 Monate – 1 Jahr bei Begehung mittels einer Tätlichkeit 6 Monate – 2 Jahre c) 6 Monate – 1 Jahr d) 5 – 15 Jahre, Mord: lebens- lange Freiheitsstrafe e) 6 Monate – 5 Jahre Dauer über 1 Woche/Verur- sachung schwerer Gesund- heitsschädigung: 1 – 10 Jahre StGB a) §§ 223 ff. b) § 185 c) § 241 d) §§ 212, 211 e) § 239 Vergewaltigung Wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere Freiheitsstrafe: 2 – 15 Jahren Verwirklichung einer Qualifikation : 3 – 15 Jahre § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB § 177 Abs. 7 StGB 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1995 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ (letzter Abruf: 26.04.2019). 2 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.), Aktenzeichen WD 7 – 3000 – 032/14, Sachstand, Häusliche Gewalt in der Gesetzgebung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 5 wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Besonders schwerer Fall: 5 – 15 Jahre Bei Tod des Opfers: 10 – 15 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe § 177 Abs. 8 StGB § 178 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind zu einer solchen Handlung an einem Dritten oder zur Duldung einer solchen Handlung durch einen Dritten bestimmt Freiheitsstrafe: 6 Monaten – 10 Jahre In besonders schweren Fällen (z.B. mit besonderer Erniedrigung des Opfers3): 1 – 15 Jahre Bei einschlägiger Vorstrafe innerhalb der letzten 5 Jahre: 1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe Bei schwerer körperlicher Misshandlung oder Todesgefahr : 5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB § 176 Abs. 3 StGB § 176a Abs. 1 StGB § 176a Abs. 5 StGB Nr. 1: Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind; Nr. 2: Bestimmung eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen; Nr. 3: Einwirkung auf ein Kind mittels Schriften oder Informations- oder Kommunikationstechnologie um es zur Vornahme sexueller Handlungen zu bringen; Nr. 4: Einwirkung auf ein Kind durch pornographischer Abbildungen, Darstellungen , Tonträgern, Reden oder Zugänglichmachung Freiheitsstrafe: 3 Monaten – 5 Jahre § 176 Abs. 4 StGB Anbieten eines Kindes oder Versprechen eines Nachweises für Taten nach § 176 Abs. 1 – 4 StGB; Verabredung mit einem anderen zu solcher Taten Freiheitsstrafe: 3 Monaten – 5 Jahre § 176 Abs. 5 StGB 3 Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 176 Rn. 77. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 6 Vergewaltigung eines Kindes durch einen Person über 18 Jahren; gemeinschaftliche Begehung; Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder erheblicher Schädigung körperlicher oder seelischer Entwicklung Freiheitsstrafe: 2 – 15 Jahre § 176a Abs. 2 StGB Absicht, Taten nach §§ 176 Abs. 1 – 3, 4 Nr. 1, Nr. 2 bzw. Versuch der Taten zum Gegenstand pornographischer Schriften zu machen, welche verbreitet werden sollen Freiheitsstrafe: 2 – 15 Jahre Sexueller Missbrauch mit Todesfolge Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 – 15 Jahren § 176b StGB Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 11.04.2019 einen Referentenentwurf zur Versuchsstrafbarkeit des sogenannten Cybergroomings vorgelegt, nachdem der untaugliche Versuch der Kontaktaufnahme eines Täters zu einem Kind strafbar werden soll.4 3. Schutzmaßnahmen für das Opfer, Sanktionsmöglichkeiten für den Täter Straftat Schutzmaßnahmen für das Opfer Sanktionsmöglichkeiten für den Täter Gesetzliche Grundlage Häusliche Gewalt Es gibt in Deutschland ein Hilfetelefon für Opfer häuslicher Gewalt, welches kostenfrei und jederzeit erreichbar ist.5 Die sofortigen Maßnahmen bei häuslicher Gewalt liegen in der Zuständigkeit der Polizei, sind also durch Landesrecht geregelt. Regel- Polizeigesetze der Länder 4 BMJV, Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente /RefE_Cybergrooming.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (letzter Abruf: 24.04.2019). 5 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundmeldung, „Häusliche Gewalt – Frauen vor Gewalt schützen“ vom 21.11.2018, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung /frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/haeusliche-gewalt/80642?view=DEFAULT (letzter Abruf: 25.04.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 7 mäßig wird die Polizei den mutmaßlichen Täter der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot über die Dauer von 10 Tagen aussprechen .6 Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)7 bietet Opfern häuslicher Gewalt eine Reihe von rechtlichen Maßnahmen, um sich vor dem Täter zu schützen. Diese muss es bei Gericht beantragen. Bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit bzw. bei der Drohung mit solchen Verletzungen kann das Gericht insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten , zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen . Auch die kumulative Anordnung der genannten sowie anderer Maßnahmen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit möglich.8 Das Opfer kann die Maßnahmen auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 214, 59 ff FamFG beantragen, was regelmäßig bei einer der genannten Verletzungen erfolgen wird.9 Verstößt der Täter gegen die Anordnungen des Gerichts, macht er sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. § 1 Gew SchG § 4 Gew SchG 6 Zum Beispiel nach § 16a Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19.03.1996 (GVBl. I [Nr. 07], S.74), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2019 (GVBl. I [Nr. 3]), abrufbar unter http://bravors.brandenburg .de/gesetze/bbgpolg#16a (letzter Abruf: 24.04.2019). 7 GewSchG vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513) Fundstellennachweis 402-38, geändert durch Art. 4 G zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017 (BGBl. I S. 386), abrufbar unter http://www.gesetzeim -internet.de/gewschg/ (letzter Abruf: 26.04.2019). 8 Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1 GewSchG Rn.25. 9 Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1 GewSchG Rn. 33. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 8 Vergewaltigung und sexueller Kindesmiss - brauch Es kann ein Berufsverbot angeordnet werden, wodurch der Täter bis zu 5 Jahre oder lebenslang keine Berufe mit Kindesbezug ausüben darf. Zudem kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen. Bei Straftaten innerhalb der Familie kann dem Täter zudem das Sorge- und Umgangsrecht entzogen werden oder bei nicht geklärten Sachverhalten begleiteter Umgang angeordnet werden.10 § 70 StGB § 181b StGB § 1684 BGB 4. Zahl der Anzeigen im Jahr 2018 Straftat Registrierte Anzeigen Häusliche Gewalt (Gewalt in Partnerschaften) im Jahr 2017 138.89311 Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB - 2018 8.10612 Sexueller Missbrauch von Kindern - 2018 12.32113 5. Zahl der weiblichen Opfer von Tötungsdelikten innerhalb der Verwandtschaft, Ehe oder Partnerschaft14 2018: 481 2017: 540 2016: 523 (ab 2016 Fallzahlen mit Tötung auf Verlangen) 10 Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1684 Rn. 78f. 11 Bundeskriminalamt (BKA), „Partnerschaftsgewalt“, Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017, abrufbar als Download unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder /Partnerschaftsgewalt/Partnerschaftsgewalt_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (letzter Abruf: 25.04.2019). 12 Nach der polizeilichen Kriminalstatistik 2018, Grundtabelle, abrufbar als Download unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2018/Standardtabellen /Faelle/STD-F-01-T01-Faelle_excel.xlsx?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 25.04.2019). 13 Nach der polizeilichen Kriminalstatistik 2018, Grundtabelle, abrufbar als Download unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2018/Standardtabellen /Faelle/STD-F-01-T01-Faelle_excel.xlsx?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 25.04.2019). 14 Nach der polizeiliche Kriminalstatistik, Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung, Straftaten insgesamt, ab Berichtsjahr 2000, abrufbar als Download unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Polizeiliche Kriminalstatistik/2018/Zeitreihen/Opfer/ZR-O-04-T92-O-TV-Bez-Straftaten-insgesamt _excel.xlsx?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 25.04.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 9 2015: 479 2014: 508 6. Prozentualer Anteil eingestellter Anzeigen, Verurteilungen und Bewährungsstrafen im Jahr 201715 Straftat % der Einstellungen % der Verurteilungen % der Bewährungsstrafen Häusliche Gewalt Daten nicht vorhanden Daten nicht vorhanden Daten nicht vorhanden Vergewaltigung 5,7 % der Abgeurteilten 66,9 % der Aburteilungen 28,6 % der erwachsenen Abgeurteilten Sexueller Missbrauch von Kindern 14,3 % der Abgeurteilten 76,6 % der Abgeurteilten 60,9 % der erwachsenen Abgeurteilten 7. Deliktsarten Verschiedene Straftaten, welche im häuslichen Umfeld stattfinden, sind Antragsdelikte, z. B. Beleidigung gemäß §§ 185, 194 Abs. 1 StGB. Auch die Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt gem. §§ 223, 230 StGB, außer es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Totschlag, Mord und Vergewaltigung sind dagegen Offizialdelikte . 8. Möglichkeit, den Täter der Wohnung zu verweisen In Deutschland kann sowohl das Opfer als auch der Täter die gemeinsame Wohnung verlassen. Nach § 2 GewSchG hat das Opfer einer Straftat im häuslichen Umfeld einen Anspruch gegen den Täter, dass dieser die Wohnung verlässt. 9. Anzahl der Frauenhäuser Die aktuelle Anzahl der Frauenhäuser in Deutschland ist nicht offiziell erfasst. In dem Frauenhaus -Koordinierung e.V., welcher einen Großteil des bundesdeutschen Hilfe- und Unterstützungssystems vertritt, sind ca. 260 Frauenhäuser in Deutschland organisiert.16 15 Nach Statistischem Bundesamt, Strafverfolgung – Fachserie 10 Reihe 3, 2017, abrufbar unter https://www.destatis .de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung -2100300177004.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (letzter Abruf: 25.04.2019). 16 Frauenhaus-Koordinierung e.V., abrufbar unter https://www.frauenhauskoordinierung.de/ueber-uns/der-verein/ (letzter Abruf: 25.04.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 073/19 Seite 10 10. Unterbringungsmöglichkeiten für Täter In Deutschland existieren keine speziellen Einrichtungen, in welchen Täter untergebracht werden können. ***