© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 072/16 Kfz-Versicherungsbeiträge für Senioren mit Blick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 072/16 Seite 2 Kfz-Versicherungsbeiträge für Senioren mit Blick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 072/16 Abschluss der Arbeit: 3. Mai 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 072/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundlagen des Kfz-Versicherungsbeitrags und Auswirkung auf das Alter 4 3. Diskriminierung durch erhöhte Versicherungsbeiträge im Alter 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 072/16 Seite 4 1. Einleitung Dieser Sachstand widmet sich der Frage, wie die höheren Beiträge älterer Versicherungsnehmer für Kfz-Versicherungen zu rechtfertigen sind und ob diese Praxis gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. 2. Grundlagen des Kfz-Versicherungsbeitrags und Auswirkung auf das Alter Als Grundlage für die Kfz-Tarife stellt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seinen Mitgliedern (Versicherungen) unverbindlich sogenannte „Risikostatistiken“ zur Verfügung. Die Mitglieder nutzen diese Statistiken in eigener Verantwortung. Die Datenbasis der Statistiken ist umfassend und valide und basiert auf den Vertrags- und Schadeninformationen der Versicherten aller Mitgliedsunternehmen der GDV. Der GDV orientiert sich damit an § 20 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)1, nach dem eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig ist, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Der Beitrag einer Kfz-Haftpflichtversicherung wird durch mehrere Merkmale bestimmt. Diese sind Typklasse, Alter des Fahrzeugs bei Erwerb, Regionalklasse, Kilometerleistung/Jahr, Nutzerkreis , Anzahl schadenfreier Jahre, Beschäftigungsverhältnis und Nutzeralter. Daher kann sich alleine schon durch den Umzug in eine andere Stadt oder den Tausch des Autos in ein jüngeres ein neuer Versicherungsbetrag ergeben. In statistischen Erhebungen hat der GDV festgestellt, dass ältere Fahrer im Schnitt mehr Schäden verursachen als Fahrer mittleren Alters. Daher erhalten sie in der Altersklasse 63 bis 67 Jahre geringere Abschläge, beziehungsweise ab 68 Jahren müssen sie mit Zuschlägen auf den durchschnittlichen Versicherungsbetrag rechnen. Die Höhe der Ab- beziehungsweise Zuschläge gilt für alle Autofahrer der jeweiligen Altersklassen gleichermaßen. Wer aber lange unfallfrei fährt, profitiert über einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt , der den Beitrag senkt und wodurch der Versicherungsbeitrag gedämpft wird. Erstmals hat die GDV-Risikostatistik 2008 das Nutzeralter als eigenes Merkmal ausgewiesen. Seit 2012 ist es in 16 Altersklassen ausdifferenziert. Höhere Beiträge zahlen Fahrer unter 25 und über 67 Jahre. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610). Abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 072/16 Seite 5 3. Diskriminierung durch erhöhte Versicherungsbeiträge im Alter In § 20 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die zulässige unterschiedliche Behandlung geregelt. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung des Alters ein sachlicher Grund vorliegt. Durch die oben angeführte Aussage in § 20 Absatz 2 AGG verstößt die Erhebung eines Zuschlages für ältere oder jüngere Fahrzeugnutzer auf die Kfz-Versicherungsbeiträge nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Alter des Fahrzeugnutzers bestimmt nicht alleine die Höhe der Versicherungsprämie, sonders ist nur ein Merkmal von vielen, die zur Berechnung herangezogen werden. Ende der Bearbeitung