WD 7 - 3000 - 071/19 (23.04.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Folgenden wird ein Überblick über die Strafrahmen ausgewählter Delikte gegeben. Diese ergeben sich aus den im Gesetz festgelegten Mindest- und Höchststrafen. 1. Diebstahl und Raub Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 242 StGB. Qualifizierte Formen des Diebstahls werden mit einem Strafrahmen von maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Die Mindeststrafe bei schweren Formen des Diebstahls reicht von drei Monaten (besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB) über sechs Monate (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 bis 3 StGB) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (Privatwohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 Abs. 4 StGB sowie schwerer Bandendiebstahl , § 244a StGB). vgl. Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 11. 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. 03. 2019 (BGBl. I S. 350); abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html (Letzter Abruf: 23. 04. 2019). Raub ist ein eigener Tatbestand, § 249 StGB. Der Strafrahmen liegt bei einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, § 249 Abs. 2 StGB. Der schwere Raub wird mit Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren (§ 250 Abs. 1 StGB), der besonders schwere Raub mit fünf bis 15 Jahren (§ 250 Abs. 2 StGB) geahndet; in minder schweren Fällen werden beide qualifizierte Formen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, § 250 Abs. 3 StGB. 2. Terroristische Straftaten Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Dies umfasst nur die Vorbereitung bestimmter Delikte. Wird eine solche Tat versucht oder begangen, so richtet sich der Strafrahmen nach dem Strafrahmen der Delikte, auf welche § 89a StGB verweist. Mord (§211 StGB) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, Totschlag mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren (§ 212 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Strafrahmen ausgewählter Straftatbestände Kurzinformation Strafrahmen ausgewählter Straftatbestände Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau- und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Abs. 1 StGB), in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 2 StGB). Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) werden mit fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Organisation Die Gründung oder die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, § 129a StGB. In schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen. Die Unterstützung einer terroristischen Organisation wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Zielt die Organisation lediglich auf die Androhung, nicht die Begehung von terroristischen Straftaten ab, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Unterstützung einer terroristischen Organisation wird in diesem Falle mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Werbung für eine terroristische Organisation wird in jedem Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 4. Bandenkriminalität und kriminelle Vereinigungen Die Gründung und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, ihre Unterstützung oder Werbung für diese mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 129 StGB. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, § 129 Abs. 5 StGB. Für Straftaten, die von Banden begangen werden, gibt es keine allgemeine Regelung. Viele Straftatbestände sehen aber erhöhte Strafrahmen für bandenmäßige Begehung vor. 5. Waffenbesitz Der unerlaubte Waffenbesitz wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, § 51 Abs. 1 WaffG. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 51 Abs. 2 WaffG. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 51 Abs. 3 WaffG. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, § 51 Abs. 4 WaffG. vgl. Waffengesetz (WaffG) vom 11. 10. 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. 06. 2017 (BGBl. I S. 2133); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html (Letzter Abruf: 23. 04. 2019). * * *