WD 7 - 3000 - 071/16 (21. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Sowohl das Wappen des Bundes, der Bundesadler und die Bundesdienstflagge als auch die entsprechenden Teile eines Landeswappens sowie die Dienstflagge der Länder sind gegen die unbefugte Benutzung geschützt, § 124 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Benutzt werden die geschützten Symbole bei jeder Art der Verwendung (z.B.: Vorführen, Vorzeigen , Ausstellen, Abdrucken) in jeder beliebigen Form (z.B.: als Aufnäher an Kleidungsstücken, auf Briefpapier, Plakaten oder in Inseraten) für einen eigenen Zweck. Der Täter muss sich das Symbol in irgendeiner Weise zunutze machen (Kurz, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, Rn. 8; OLG Köln Beschluß vom 22.5.1979 - 1 Ss 197/Bz/7). Das bloße sich Befinden auf einem politischen Flugblatt wird dem einschränkenden Tatbestandsmerkmal aber nicht gerecht (Vahle, Hoheitliche Wappen und Flaggen, in: Deutsche Verwaltungspraxis 2006, S. 153). Daneben muss die Benutzung auch unbefugt sein, was der Fall ist, wenn der Anschein einer amtlichen Benutzung entstehen kann (Kurz, a.a.O. Rn. 9). Letztlich muss, um durch die zuständige Behörde sanktioniert werden zu können, dem Täter zumindest bedingter Vorsatz zur Last fallen. - Ende der Bearbeitung - Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Gebrauch von hoheitlichen Wappen und Flaggen durch Privatpersonen