WD 7 - 3000 - 070/21 (15. Juni 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 17 Gendiagnostikgesetz (GenDG) darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine eigenständige Regelung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung: Gemäß § 1598a Absatz 1 BGB können bestimmte Personen von anderen Personen zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes verlangen, dass sie in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Bei Verweigerung der Einwilligung trotz entsprechender Verpflichtung hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten die nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen (§ 1598a Absatz 2 BGB, § 169 Nr. 2 FamFG). Der Anspruch auf Einwilligung kann nach § 1598a Absatz 1 BGB jedoch von vornherein nur zustehen – dem Vater jeweils gegenüber Mutter und Kind, – der Mutter jeweils gegenüber Vater und Kind sowie – dem Kind jeweils gegenüber beiden Elternteilen. Vater in diesem Sinne ist stets ausschließlich der rechtliche Vater (§ 1592 BGB), nicht der von diesem verschiedene mögliche biologische Vater (Budzikiewicz Rn. 3). Schon gegen einen vermuteten leiblichen Vater hat ein biologisches Kind danach keinen Anspruch auf Abgabe einer geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung (Roessink Rn. 307). Im Verhältnis zu einem vermuteten leiblichen Großvater gilt dasselbe. Quellen und Literatur: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Genetische Abstammungsuntersuchung zur Feststellung eines biologischen Großelternteils – zivilrechtliche Implikationen Kurzinformation Genetische Abstammungsuntersuchung zur Feststellung eines biologischen Großelternteils – zivilrechtliche Implikationen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist. – GenDG: Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist. – Budzikiewicz: Kommentierung von § 1598a BGB, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021. – Häberle: Kommentierung von § 17 GenDG, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 234. EL Januar 2021. – Roessink: Kommentierung von Teil O: Verfahrensrecht, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 40. EL Februar 2020. * * *