© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 070/17 Eine Übersicht zum Unternehmensstrafrecht in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 2 Eine Übersicht zum Unternehmensstrafrecht in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 070/17 Abschluss der Arbeit: 28. Juni 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Rechtslage in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 4 2.1. Belgien 4 2.2. Dänemark 5 2.3. Estland 5 2.4. Finnland 6 2.5. Frankreich 7 2.6. Griechenland 8 2.7. Irland 8 2.8. Italien 8 2.9. Kroatien 9 2.10. Lettland 10 2.11. Litauen 10 2.12. Luxemburg 11 2.13. Niederlande 11 2.14. Österreich 13 2.15. Polen 13 2.16. Portugal 14 2.17. Rumänien 15 2.18. Schweden 15 2.19. Slowenien 16 2.20. Spanien 17 2.21. Tschechien 17 2.22. Ungarn 18 2.23. Vereinigtes Königreich 18 2.24. Zypern 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist eine überblicksartige Darstellung der nationalen Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Unternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.1 2. Die Rechtslage in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2.1. Belgien In Belgien ist die Strafbarkeit von Unternehmen im belgischen Strafgesetzbuch (Code Pénal)2 geregelt . Gemäß Art. 5 Code Pénal ist eine juristische Person strafrechtlich verantwortlich für Straftaten, die in enger Verbindung zu den Tätigkeiten und den Interessen des Unternehmens stehen oder wegen solcher, die erkennen lassen, dass die Straftat in irgendeiner Weise im Namen der juristischen Person begangen wurde. Gemäß Art. 7bis Code Pénal können gegen juristische Personen folgende Strafen verhängt werden: Geldstrafe, Beschlagnahme, Auflösung, Verbot der öffentlichen Betätigung, Schließung einer oder mehrerer Niederlassungen sowie Veröffentlichung und Verbreitung des Urteils. Im Strafprozess wird die juristische Person von seinen vertretungsberechtigten Organen vertreten . Stehen sowohl Unternehmen als auch sein gesetzlicher Vertreter in derselben oder einer verbundenen Sache als Angeklagte vor Gericht, so ordnet das zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag gemäß Art. 2bis belgische Strafprozessordnung (Code d’Instruction Criminelle)3 dem Unternehmen einen Prozessvertreter bei. Die ebenfalls angeklagte natürliche Person ist dann von der Vertretung ausgeschlossen. Nach belgischem Recht hat eine juristische Person im Prozess die gleichen prozessualen Rechte wie eine natürliche Person. Wahrgenommen werden diese Rechte von den Vertretungsorganen. 1 Die Angaben zur Rechtslage in den europäischen Staaten basieren im Wesentlichen auf Auskünften der jeweiligen Parlamentsverwaltungen. 2 Das belgische Strafgesetzbuch (Code Pénal) kann in französischer Sprache abgerufen werden unter http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=1867060801 (abgerufen am 27.06.2017). 3 Die belgische Strafprozessordnung (Code d’Instruction Criminelle) kann im Internet in französischer Sprache abgerufen werden unter http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/1878/04/17/1878041750/justel (abgerufen am 27.06.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 5 2.2. Dänemark Dänemark hat die Verantwortlichkeit von Unternehmen strafrechtlich ausgestaltet. Die entscheidenden Vorschriften dazu finden sich in den §§ 25-27 des dänischen Strafgesetzbuches (Straffeloven )4. Juristische Personen haften für eigene Gesetzesverstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten sowie für solche Organisationsfehler, die Straftaten ermöglicht haben. Zudem müssen sich juristische Personen Zuwiderhandlungen von Angestellten als eigenes Verschulden zurechnen lassen.5 § 306 dänisches Strafgesetzbuch sieht vor, dass sich ein Unternehmen wegen aller im dänischen Strafgesetzbuch genannten Delikte prinzipiell strafbar machen kann. Zusätzlich gibt es spezielle Gesetze , wie beispielsweise Teil 10 des „Holiday Act“ oder Abschnitt 70 des Gesetzes über Datenverarbeitung 6, die gesondert eine Unternehmensstrafbarkeit regeln. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihr Verhalten funktional dem Verhalten einer natürlichen Person oder einer privatwirtschaftlich organisierten juristischen Person entsprochen hat.7 Als Sanktionsmöglichkeit sieht § 25 dänisches Strafgesetzbuch die Geldstrafe vor. 2.3. Estland In Estland ist die Unternehmensstrafbarkeit in das nationale Strafgesetzbuch (Karistusseadustik)8 eingegliedert. Gemäß § 14 des Strafgesetzbuches kann eine juristische Person für die in ihrem Interesse vorgenommenen Handlungen ihrer Organe, deren Mitglieder oder anderer vertretungsberechtigter Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das estnische Strafgesetzbuch sieht als Sanktionsmöglichkeit Geldstrafen vor. Der Staat, internationale Organisationen, Kommunalverwaltungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ausgenommen. Die einzelnen Straftatbestände sind im besonderen Teil des Strafgesetzbuches normiert. Delikte, deren sich auch Unternehmen strafbar machen können, enthalten die Regelung, dass die gleiche Handlung, wenn sie von einer juristischen Person begangen wird, mit einer Geldstrafe bestraft wird. Dies trifft auf die ganz überwiegende Anzahl der Straftatbestände zu. Entscheidend ist in der Regel, dass die vom Unternehmen zu vertretende Handlung einen Bezug zu den Unternehmensinteressen aufweist. 2015 wurde die Regelung aufgenommen, dass juristische Personen 4 Das dänische Strafgesetzbuch kann in dänischer Sprache abgerufen werden https://www.retsinformation .dk/Forms/R0710.aspx?id=142912 (abgerufen am 26.06.2017). 5 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 265. 6 Dieses Gesetz ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.datatilsynet.dk/english/the-act-on-processing -of-personal-data/read-the-act-on-processing-of-personal-data/compiled-version-of-the-act-on-processing-ofpersonal -data/ (abgerufen am 28.06.2017). 7 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 265. 8 Das estnische Strafgesetzbuch (Karistusseadustik) ist in englischer Sprache abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/519012017002/consolide (Stand: 10.01.2017, abgerufen am 23.06.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 6 schuldlos handeln, wenn die von einem Vertreter vorgenommene Handlung für das Unternehmen unvermeidlich war (§ 371 des estnischen Strafgesetzbuches). Das Gericht kann als Sanktion eine Geldstrafe von 4.000 bis zu 16.000.000 Euro verhängen, § 44 Abs. 8 des estnischen Strafgesetzbuches. Die Möglichkeit, dass Unternehmen als Sanktion aufzulösen , wurde 2015 abgeschafft. Die konkrete Höhe der Geldstrafen orientiert sich an dem Umsatz des Unternehmens, den es in dem Jahr vor der Straftat erwirtschaftet hat, und stellt einen gewissen Prozentsatz davon dar. Die Gesamthöhe darf jedoch die in § 44 Abs. 8 estnisches Strafgesetzbuch genannte Obergrenze nicht übersteigen, vgl. § 44 Abs. 9 estnisches Strafgesetzbuch. Geringere Vergehen („misdemeanour“) können mit einer Geldstrafe zwischen 100 und 400.000 Euro sanktioniert werden (§ 47 Abs. 2 estnisches Strafgesetzbuch). Im Strafprozess wird das betroffene Unternehmen gemäß § 36 der estnischen Strafprozessordnung (Kriminaalmenetluse seadustik)9 von seinem Vorstand beziehungsweise den Mitgliedern des Vorstandes oder von einem anderen den Vorstand zu vertreten berechtigtes Organ vertreten. Für den Fall, dass das vertretungsberechtigte Organ selbst Gegenstand des Strafverfahrens ist, ist es von der Vertretung des Unternehmens im Strafprozess ausgeschlossen. Das vertretungsberechtigte Organ hat im Strafprozess sämtliche Rechte, die auch einer natürlichen Person zustehen, einschließlich des Rechts, im Namen des Unternehmens auszusagen. Auf das Unternehmen sind jedoch nur solche Zwangsmaßnahmen anwendbar, die der Natur der Zwangsmaßnahme nach auch auf eine juristische Person angewandt werden können. 2.4. Finnland Bereits seit 1995 enthält das finnische Strafgesetzbuch (Rikoslaki: Gesetz Nr. 39/1889)10 Vorschriften zum Unternehmensstrafrecht. Sie befinden sich in Kapitel 9 des Gesetzbuches. Das finnische Recht behandelt ein Unternehmen darin nicht als Straftäter im klassischen Sinne, das schuldhaft handelt, sondern knüpft die strafrechtliche Verantwortung an die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die die Begehung der Straftat ermöglicht oder zumindest erleichtert hat. Nach Kap. 9 § 1 finnisches Strafgesetzbuch kann ein Unternehmen oder eine andere juristische Person, in deren Geschäftsbetrieb eine Straftat verübt wurde, zu einer Geldstrafe verurteilt werden . Dabei wird in den einzelnen Strafvorschriften spezifiziert, für welche Delikte eine strafrechtliche Haftung eines Unternehmens möglich ist. Nach finnischem Recht kann ein Unternehmen mit einer Geldstrafe zwischen 850 und 850.000 Euro bestraft werden. Außerdem kann es zum Schadensersatz verurteilt und es kann der Verfall, insbesondere von finanziellen Gewinnen, die aus der Straftat gewonnen wurden, angeordnet werden. 9 Die estnische Strafprozessordnung (Kriminaalmenetluse seadustik) ist in englischer Sprache abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/530052017002/consolide/current (abgerufen am 23.06.2017). 10 Das finnische Strafgesetzbuch (Rikoslaki) ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.finlex .fi/en/laki/kaannokset/1889/en18890039.pdf (Stand: 2015; abgerufen am 16.06.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 7 Die juristische Person wird im finnischen Strafprozess von dem Organ vertreten, das auch in den sonstigen Fällen zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist. Für den Fall, dass sowohl das Unternehmen als auch das es vertretende Organ wegen desselben Vorgangs angeklagt sind, vertritt das Vertretungsorgan weiterhin das Unternehmen und gleichzeitig sich selbst vor Gericht, es sei denn, die vertretungsberechtigte Person wurde entlassen. Im Prozess kommen einer juristischen Person die gleichen Verfahrensrechte wie einer natürliche Person zu. In Bezug auf gegen Unternehmen anwendbare Zwangsmaßnahmen macht das finnische Recht keinen Unterschied zu Zwangsmaßnahmen gegen natürliche Personen. Die Zwangsmaßnahmen , wie etwa Durchsuchung oder Beschlagnahme, richten sich alle nach dem finnischen Gesetz über Zwangsmaßnahmen (Gesetz Nr. 450/1987). 2.5. Frankreich In Frankreich ist die Unternehmensstrafbarkeit im französischen Strafgesetzbuches (Code Pénal)11 festgelegt. Gemäß Art. 121-2 französisches Strafgesetzbuch sind juristische Personen für die in ihrem Namen von ihren Organen oder Vertretern begangenen Taten strafrechtlich verantwortlich. In Betracht kommen grundsätzlich sämtliche Delikte, derer sich auch eine natürliche Person strafbar machen kann. Die für ein Unternehmen vorgesehenen Strafsanktionen sind in den Art. 131-37 bis 131-44-1 französisches Strafgesetzbuch aufgeführt. Geldstrafen sind der Höhe nach auf das Fünffache der entsprechenden Geldstrafe für natürliche Personen für das in Rede stehende Delikt begrenzt, vgl. Art. 131-38 französisches Strafgesetzbuch. Sofern für ein Delikt für eine natürliche Person keine Geldstrafe vorgesehen ist, beträgt die Geldstrafe 1.000.000 Euro. Daneben kommen unter anderem die Auflösung der juristischen Person, ein Tätigkeitsverbot, die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und die Bekanntgabe der ergangenen Entscheidung oder ihre Verbreitung durch die Presse oder jedes öffentliche zugängliche elektronische Kommunikationsmittel (vgl. Art. 131-39 französisches Strafgesetzbuch). Im Strafprozess wird das Unternehmen von seinen auch in anderen Angelegenheiten vertretungsberechtigten Organen vertreten, Art. 706-43 der französischen Strafprozessordnung (Code de Procédure Pénale)12. Für den Fall, dass sowohl das Unternehmen als auch die es vertretende natürliche Person beziehungsweise das es vertretende Organ in derselben Sache angeklagt sind, ist das ansonsten vertretungsberechtigte Organ von der Vertretung ausgeschlossen und es wird dem Un- 11 Das französische Strafgesetzbuch (Code Pénal) ist in französischer Sprache abrufbar unter http://www.legifrance .gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006070719 (abgerufen am 15.06.2017). 12 Die französische Strafprozessordnung (Code de Procédure Pénale) ist in französischer Sprache abrufbar unter http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071154&dateTexte=20051213 (abgerufen am 15.06.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 8 ternehmen von dem Vorsitzenden des „Tribunal de Grande Instance“ ein Vertreter für den Prozess zugeordnet. Dies findet auch statt, wenn das Unternehmen ansonsten gar nicht vertreten wird, vgl. zur Beiordnung Art. 706-43 französische Strafprozessordnung. Dem Unternehmen kommen im Prozess dieselben Verfahrensrechte zu wie einer natürlichen Person . Als unternehmensbezogene Zwangsmaßnahme sieht Art. 706-45 französische Strafprozessordnung vor, das Unternehmen unter gerichtliche Kontrolle zu stellen. Neben dieser Maßnahme können auch andere Maßnahmen, wie Durchsuchung oder Beschlagnahme, angeordnet werden. Art. 706-44 französische Strafprozessordnung hebt jedoch hervor, dass sich Zwangsmaßnahmen nicht gegen die das Unternehmen vertretende natürliche Person wenden dürfen, es sei denn sie sind auch auf sonstige Zeugen anwendbar. 2.6. Griechenland Griechenland hat in seinen Strafgesetzen kein Unternehmensstrafrecht geregelt. Unternehmen können nach griechischem Recht nur ordnungsrechtlich zu Verantwortung gezogen werden. Beispielsweise sieht das Gesetz 3691/2008 über Geldwäsche Sanktionsmaßnahmen vor, die gegen ein Unternehmen ausgesprochen werden können, wenn es von illegalen Handlungen profitiert hat. Zu den möglichen Sanktionen gehören unter anderem die Verhängung eines Bußgelds, Entzug der Betriebserlaubnis, Verbot bestimmter Beschäftigungen, Ausschluss von öffentlichen Subventionen und anderen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. 2.7. Irland Da Irland ein „Common Law-Staat“ ist, hat es kein Strafgesetzbuch. Das Prinzip der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen ist jedoch im irischen Recht anerkannt. Die Rechtsprechung hat im Rahmen des Case Law Richtlinien entwickelt, nach denen ein Unternehmen sich strafbar machen kann. Darüber hinaus gibt es einige Gesetze (Statute law), die eine Strafbarkeit von Unternehmen vorsehen. So enthält beispielsweise der Companies Act 1963-2014, der die Aktivitäten von Unternehmen regelt, auch mehrere Straftatbestände. Der Criminal Justice Act 2011 zielt darauf ab, die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität zu vereinfachen. Die darin enthaltenen Delikte können sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen begangen werden . Zudem enthalten eine Reihe von Gesetzen gesetzliche Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung eine Strafbarkeit von Unternehmen begründen können, zum Beispiel der Waste Mangement Act 1996 und der Environmental Protection Agency Act 1992. In der Regel werden Unternehmen durch Geldstrafen bestraft. Andere Sanktionen finden nur dann Anwendung, wenn sie der Natur nach auch auf Unternehmen anwendbar sind. 2.8. Italien Das 2001 in Italien eingeführte Dekret Nr. 231/2001 ("Administrative liability of legal persons, companies and associations without legal personality, in accordance with Article 11 of Law 29 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 9 September 2000 n. 300")13 sieht erstmals die Bestrafung von Unternehmen für bestimmte Delikte (unter anderem Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, und Betrug) vor. Im Titel des Gesetzes heißt es zwar „ verwaltungsrechtliche Verantwortung“ des Unternehmens; nach Ansicht der Literatur handelt es sich jedoch de facto um strafrechtliche Bestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte fallen.14 Für die Verwirklichung der im Gesetz genannten Straftatbestände ist es erforderlich, dass die handelnde Person im Interesse und zum Vorteil des Unternehmens tätig wird. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Person bleibt daneben unberührt. Das Unternehmen haftet nach italienischem Recht für die Handlungen seiner Organe. Das Unternehmen haftet nicht, wenn es nachweisen kann, dass es ausreichend geeignete Vorkehrungen getroffen hat, dass aus seinem Verantwortungskreis keine Straftaten begangen werden. Als Sanktionen sieht Dekret Nr. 231/2001 vor allem Geldstrafen, aber auch das Verbot bestimmter Betätigungen, Beschlagnahme oder die Entziehung von Genehmigungen vor. 2.9. Kroatien Das kroatische Parlament verabschiedete 2003 das Gesetz über die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten (Act on the Responsability of Legal Persons for Criminal Offences). Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Strafbarkeit, die zu verhängenden Strafen, Sicherheitsmaßnahmen , die Beschlagnahme illegal erlangter Leistungen, die öffentliche Urteilsfällung, die Verjährungsfristen sowie das Strafverfahren. Soweit das Gesetz über die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des kroatischen Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Gesetzes über das Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität auch für juristische Personen. Die juristische Person wird für eine Straftat einer verantwortlichen Person bestraft, wenn diese Tat gegen die Pflichten der juristischen Person verstößt oder wenn die juristische Person einen rechtswidrigen materiellen Gewinn für sich selbst oder für eine dritte Person erlangt. Es kommen dabei grundsätzlich alle gesetzlich festgelegten Straftaten in Betracht. Im Strafprozess wird das Unternehmen von seinen vertretungsberechtigten Organen vertreten. In Bezug auf den Strafprozess und mögliche Zwangsmaßnahmen unterscheidet das Gesetz nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. 13 Das Dekret Nr. 231/2001 ist in italienischer Sprache abrufbar unter http://www.normattiva.it/atto/caricaDettaglio Atto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2001-06-19&atto.codiceRedazionale=001G0293¤tPage=1 (abgerufen am 20.06.2017). 14 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 268. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 10 2.10. Lettland In Lettland gibt es kein Unternehmensstrafrecht. Strafrechtlich kann dort nur die handelnde natürliche Person zur Verantwortung gezogen werden. Handelte diese Person jedoch im Interesse, dem „Willen“ des Unternehmens entsprechend oder aber als Folge unzureichender Überwachung und Kontrolle, so können gegen das begünstigte Unternehmen gemäß Art. 12 des lettischen Strafgesetzbuches (Krimināllikums)15 Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Zu diesen Zwangsmaßnahmen zählen die Auflösung des Unternehmens, der Entzug von Genehmigungen und die Einschränkung von Betätigungen, Beschlagnahme von Eigentum und Anordnung des Verfalls sowie die Verhängung von Bußgeldern, vgl. dazu Art. 702 lettisches Strafgesetzbuch. 2.11. Litauen In Litauen ist die Unternehmensstrafbarkeit im litauischen Strafgesetzbuch (Baudziamasis Kodeksas )16 geregelt. Das Unternehmen kann sich nach litauischem Recht nicht wegen jedem Delikt strafbar machen, sondern nur wegen bestimmter, mit besonderem Hinweis auf die Unternehmensstrafbarkeit versehener Delikte. Zu diesen Delikten gehören unter anderem der Verstoß gegen internationale Sanktionen, fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung, sexueller Missbrauch von Minderjährigen und der Verstoß gegen die Vertraulichkeit des Briefverkehrs. Gemäß Art. 43 litauisches Strafgesetzbuch können gegen ein Unternehmen als Sanktion die Geldstrafe , die Betätigungseinschränkung und die Auflösung des Unternehmens in Betracht kommen. Außerdem kann ein Gericht entscheiden, dass die Verurteilung öffentlich gemacht wird. Nach Art. 55 der litauischen Strafprozessordnung kann das Unternehmen im Strafprozess von seinem Vorstand, einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder aber von einem Strafverteidiger vertreten werden. Für den Fall, dass das vertretungsberechtigte Organ in derselben Sache angeklagt ist, ist es von der Prozessvertretung des Unternehmens ausgeschlossen. Für diesen Fall wird vom Untersuchungsrichter ein anderes Organ beziehungsweise ein anderer Mitarbeiter zur Vertretung des Unternehmens bestimmt. Ist auch dies nicht möglich, so wird von dem Gericht ein Strafverteidiger beigeordnet. Im Prozess selbst hat das Unternehmen dieselben Rechte wie eine natürliche Person. Als Zwangsmaßnahmen gegen das Unternehmen kommen nach litauischem Recht nur zwei Maßnahmen in Betracht: zum einen die vorübergehende Einstellung von Aktivitäten, zum anderen die Einschränkung von bestimmten Aktivitäten. Die Maßnahmen können angewandt werden, wenn 15 Das lettische Strafgesetzbuch (Krimināllikums) ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.vvc.gov.lv/export/sites/default/docs/LRTA/Likumi/The_Criminal_Law.doc (Stand: 12.02.2015, abgerufen am 20.06.2017). 16 Das litauische Strafgesetzbuch (Baudziamasis Kodeksas) ist in englischer Sprache abrufbar unter https://www.unodc.org/res/cld/document/ltu/criminal_code_of_lithuania_html/Lithuania_Criminal _Code_2000_as_amd_2010.pdf (Stand: 11.02.2010, abgerufen am 20.06.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 11 verhindert werden soll, dass durch die Aktivitäten des Unternehmens weitere Schäden entstehen oder aber der Prozess behindert wird. Gegenüber der Einführung des Unternehmensstrafrechts in Litauen gab es in der Vergangenheit immer wieder Vorbehalte, die in mehreren Fällen auch zu Verfassungsklagen vor dem litauischen Verfassungsgerichtshof führten. Dieser hielt das Unternehmensstrafrecht jedoch in allen Fällen für verfassungsgemäß. 2.12. Luxemburg In Luxemburg wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen 2010 in das luxemburgische Strafgesetzbuch (Code pénal)17 und die Strafprozessordnung (Code de procédure pénale)18 aufgenommen. Gemäß Art. 34 Strafgesetzbuch kann eine juristische Person strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für eine Tat, die von einem Organ oder einer Leitungsperson im Namen und im Interesse der juristischen Person verübt wurde. Ausgeschlossen von der strafrechtlichen Haftung sind der Staat und die Kommunen. Die Unternehmensstrafbarkeit bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Straftatbestände. Die Art. 35 bis 38 des Strafgesetzbuch regeln die möglichen Strafen für juristische Personen. Art. 35 Strafgesetzbuch sieht als Sanktionen Geldstrafe, Einziehung und Verfall (confiscation spéciale ), Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie die Auflösung der juristischen Person vor. Die Geldstrafe für juristische Personen beträgt mindestens 500 Euro. Für Verbrechen ist der Höchstsatz 750.00 Euro; für Vergehen ist die für natürliche Personen vorgesehene Geldstrafe zu verdoppeln. Für bestimmte Delikte (zum Beispiel Terrorakte und Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel oder Geldwäsche) kann die gesetzlich vorgesehene Höchstsumme um das Fünffache erhöht werden. Die Bestimmungen der luxemburgischen Strafprozessordnung finden grundsätzlich auch auf juristische Personen Anwendung. Das Unternehmen wird im Strafprozess von seinen auch sonst vertretungsberechtigten Organen vertreten. 2.13. Niederlande Das niederländische Strafrecht kennt bereits seit 1951 eine Strafbarkeit von juristischen Personen , zunächst nur im Wirtschaftsstrafgesetz19, seit 1976 gibt es eine entsprechende Vorschrift 17 Das luxemburgische Strafgesetzbuch (Code pénal) ist in französischer Sprache abrufbar unter http://legilux .public.lu/eli/etat/leg/code/penal (abgerufen am 20.06.2017). 18 Die luxemburgische Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) ist in französischer Sprache abrufbar unter http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/procedure_penale/ (abgerufen am 20.06.2017) 19 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 270. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 12 auch im niederländischen Strafgesetzbuch (Wetboek van Strafrecht20).21 Gemäß § 51 des niederländischen Strafgesetzbuches können Straftaten gleichermaßen durch natürliche Personen wie durch Verbände begangen werden. Erfasst werden alle juristischen Personen des Privatrechts und auch Verbände ohne Rechtsfähigkeit. Die Verbandsstrafbarkeit ist in den Niederlanden auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, einschließlich der Gebietskörperschaften anerkannt , sofern diese wie eine Privatperson am öffentlichen Leben teilnimmt, bei hoheitlicher Tätigkeit ist strafrechtliche Verantwortung ausgeschlossen.22 Der Verband haftet für ein fehlerhaftes Verhalten eines Organs wie für eigenes Verhalten, wobei es nicht auf die rechtliche Vertretungsbefugnis ankommt, sondern auf eine tatsächlich leitende Tätigkeit; dem Verband können dabei Vorsatz und Schuld der unmittelbar handelnden natürlichen Person zugerechnet werden.23 Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die strafbare Handlung nach ihrem sozialen Sinngehalt als eine der juristischen Person erscheint.24 Grundsätzlich können alle Straftaten auch durch juristische Personen begangen werden. Nur wenn es offensichtlich ist, dass sich das in einem Straftatbestand enthaltene Ver- oder Gebot ausschließlich an eine natürliche Person richten kann, scheidet eine Strafbarkeit aus.25 Zudem gibt es weitere Gesetze, die besondere Straftatbestände für Unternehmen vorsehen, wie beispielsweise der „Economic Offences Act“ (Wet Econmische Delicten), der „General Tax Act“ (Algemene Wet inzake Rijksbelastingen) oder der „Dutch Corporate Governance Code“ (Tabaksblad Code). Gegen juristische Personen kommen als Strafe unter anderem in Betracht: Geldstrafe bis zu 780.000 Euro je einzelner Tat, öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, Verfall von Gewinnen , Wiedergutmachung des Schadens, Tätigkeitsbeschränkungen, Einsetzung eines gerichtlichen Verwalters, Auflagen für künftiges Verhalten.26 Daneben kann das Unternehmen unter staatliche Kontrolle gestellt werden, um während des Prozesses weiteren Schaden zu vermeiden und den Prozess zu sichern. Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung kann die Staatsanwaltschaft bei der zuständigen Handelskammer auch die Auflösung einer juristischen Person beantragen. Verfahren und Entscheidung richten sich dabei nach den zivilrechtlichen Regelungen.27 20 Das niederländische Strafgesetzbuch ist in niederländischer Sprache abrufbar unter http://wetten.overheid .nl/BWBR0001854/2013-04-01#BoekEerste_TiteldeelV_Artikel51 (abgerufen am 20.06.2017). 21 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 12. 22 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 12 f. 23 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 13. 24 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 270. 25 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 13. 26 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 270; Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 13. 27 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 13 2.14. Österreich In Österreich ist die Unternehmensstrafbarkeit in einem eigenständigen Strafgesetz, dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)28, geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VbVG sind Unternehmen für alle mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen strafrechtlich verantwortlich. Ein bestimmter Katalog existiert nicht. Das österreichische Recht sieht für Unternehmen in § 4 VbVG als Sanktion lediglich die Verbandsgeldbuße vor. Die Höhe der Tagessätze richtet sich dabei nach der Ertragslage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Für gemeinnützig handelnde Einrichtungen gelten Sonderregeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Geldbuße auch für eine Probezeit ausgesetzt werden beziehungsweise durch Kompensationszahlungen ganz vermieden werden , vgl. § 6 und § 19 VbVG. Das Unternehmen wird im Strafprozess von seinen auch sonst vertretungsberechtigten Organen vertreten. Das Unternehmen kann dies zuvor festlegen. Die Vertretung durch einen Strafverteidiger bleibt davon unberührt. Für den Fall, dass sowohl das Unternehmen als auch seine vertretungsberechtigen Organe angeklagt sind, ist dem Unternehmen zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes gemäß § 16 Abs. 2 VbVG vom Gericht von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen. Besonders ist jedoch, dass sich das Unternehmen auf eigenen Wunsch dennoch von einem ebenfalls vom Prozess betroffenen Organ vertreten lassen kann, da der Interessenkonflikt dann wissentlich in Kauf genommen wird. Das Organ ist in dem geschilderten Fall also nicht grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen . Für Verfahren nach dem VbVG gelten gemäß § 14 VbVG die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den Bestimmungen des VbVG nichts anderes ergibt. Dem Verband stehen daher grundsätzlich sämtliche, natürlichen Personen zustehenden Prozessrechte zu. Nach österreichischem Recht können auf Unternehmen grundsätzlich alle zulässigen Zwangsmaßnahmen angewandt werden, Voraussetzung ist allerdings, dass sie der Natur nach anwendbar sind. 2.15. Polen Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen richtet sich in Polen nach dem Act of 08.12.2016 Governing the Liability of Collective Entities for Acts Prohibited Under Penalty, Dz. U. No.1541, 2016, kurz: Collective Entities Liability Act. Dieses Gesetz spricht zwar nicht ausdrücklich von einer Strafbarkeit von Unternehmen, jedoch haben seine Normen de facto strafrechtliche Wirkung. Es handelt sich um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sui generis. 28 Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung .wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004425 (30.07.2013). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 14 Ein Unternehmen kann nach polnischem Recht nicht selbst eine Straftat begehen; dies können nur natürliche Personen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen wird daher erst begründet, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen eine natürliche Person vorliegt, die im Namen oder im Interesse der juristischen Person gehandelt hat und dem Unternehmen infolge der Straftat ein Vorteil erwachsen ist, Art. 4 Collective Entities Liability Act.29 Ein abschließender Katalog möglicher Delikte, für die eine juristische Person zur Verantwortung gezogen werden kann, enthält Art. 16 des Gesetzes. Der Collective Entities Liability Act sieht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor, die mit denen des polnischen Strafgesetzbuches und des polnischen Finanzstrafgesetzbuches vergleichbar sind. Das Gericht kann eine Geldstrafe zwischen 1.000 und 5.000.000 PLN verhängen, jedoch nicht mehr als 3 % des jährlichen Ertrages, es kann den Verfall anordnen, Subventionen aus öffentlichen Geldern untersagen und die Veröffentlichung des Urteils anordnen, vgl. Art. 7, 8 und 9 des „Collective Entities Liability Acts“. Im Strafverfahren wird die juristische Person von einem vertretungsberechtigten Organ oder einem eigens hierfür bestimmten Repräsentanten vertreten. Es darf sich dabei jedoch nicht um die natürliche Person handeln, die für die in Frage stehende Straftat verurteilt wurde. Das Verfahren gegen die juristische Person richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der polnischen Strafprozessordnung, es sei denn der Collective Entities Liability Act sieht besondere Regelungen vor. 2.16. Portugal Der portugiesische Gesetzgeber hat das Unternehmensstrafrecht sowohl im portugiesischen Strafgesetzbuch (Código Penal) verankert als auch in speziellen Strafgesetzen, wie beispielsweise dem Gesetz 28/84 vom 20. Januar 1984 über Wirtschaftsstraftaten und Straftaten gegen das Gesundheitssystem oder das Gesetz 433/82 vom 27. Oktober 1982 über Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung. Nach portugiesischem Recht kann sich ein Unternehmen nur wegen eines Katalogs bestimmter Straftaten strafbar machen. Neben den bereits genannten Spezialgesetzen listet Art. 11 portugiesisches Strafgesetzbuch sämtliche Strafnormen des Strafgesetzbuches auf, die von einem Unternehmen verwirklicht werden können. Zu diesen Delikten gehören beispielsweise Sklaverei und Menschenhandel (Art. 160 Código Penal), Betrug (Art. 217 Código Penal), Urkundenfälschung (Art. 256 Código Penal), Umweltverschmutzung (Art. 279 Código Penal), Bestechung (Art. 363 Código Penal), Geldwäsche (Art. 368-A Código Penal) und die aktive und passive Korruption (Art. 373 und 376 Código Penal). Die für Unternehmen zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten richten sich nach den Art. 90-A bis 90-A-M portugiesisches Strafgesetzbuch. 29 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 272. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 15 Im Strafprozess wird das Unternehmen von seinen auch ansonsten vertretungsberechtigten Organen vertreten, vgl. Art. 4 der portugiesischen Strafprozessordnung i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der portugiesischen Zivilprozessordnung. Welche konkreten Prozessrechte einem Unternehmen zukommen, ist in der portugiesischen Fachwelt stark umstritten. Einverständnis herrscht jedenfalls darüber, dass sie der Natur nach auch auf Unternehmen anwendbar sein müssen. 2.17. Rumänien In Rumänien ist das Unternehmensstrafrecht durch das Gesetz Nr. 278/2006 in das rumänische Strafgesetzbuch (Codul Penal) eingeführt worden. Gemäß Art. 135 Codul Penal können juristische Personen für alle Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten, in ihrem Interesse oder in ihrem Namen verübt wurden. Auch der Staat und die öffentliche Hand können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich privatrechtlich betätigen, Art. 135 (2) Codul Penal. Eine Strafbarkeit für hoheitliches Handeln ist hingegen ausgeschlossen. Als Sanktionsmöglichkeit sieht Art. 136 rumänisches Strafgesetzbuch die Geldstrafe sowie die Auflösung des Unternehmens, den Entzug von Genehmigungen, die Schließung von Filialen, die Anordnung gerichtlicher Überwachung und die Veröffentlichung der Entscheidung vor. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tagessätzen (Art. 137 Codul Penal). Ein Tagessatz reicht von 100 bis 5.000 RON, die Anzahl der Tagessätze beträgt zwischen 30 und 600 Tagen. Im Strafprozess wird das Unternehmen von seinen auch ansonsten vertretungsberechtigten Organen vertreten (Art. 491 rumänische Strafprozessordnung). Wird gegen die vertretungsberechtigte Person selbst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben, so hat die juristische Person einen anderen Vertreter für den Strafprozess zu benennen. Das Verfahren gegen die juristische Person richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der rumänischen Strafprozessordnung, es sei denn es gibt gesetzliche Sonderregelungen. 2.18. Schweden Nach schwedischem Recht kann ein Unternehmen nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für den Fall, dass aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmens eine Straftat begangen wurde, kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen das Unternehmen als besondere Rechtsfolge einer Straftat ein Bußgeld verhängt werden. Dies ist geregelt in Kapitel 36 §§ 7-10 a des schwedischen Strafgesetzbuches (Brottsbalken). Dabei kann es sich um jedes Delikt handeln, solange es im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit steht. Diese Verantwortlichkeit trifft sowohl juristische als auch natürliche Personen. Die Höhe des Bußgeldes beträgt zwischen 5.000 und 10.000.000 SEK. Zur Sicherung des Bußgeldes kann Eigentum des Unternehmens sichergestellt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 16 Auf das Bußgeldverfahren ist die schwedische Strafprozessordnung entsprechend anwendbar. In dem Bußgeldverfahren wird das Unternehmen von seinem vertretungsberechtigten Organ vertreten . Dies ist auch dann möglich, wenn das Organ seinerseits wegen des in Rede stehenden Delikts strafrechtlich verfolgt wird. Dem Unternehmen stehen in dem Bußgeldverfahren dieselben Prozessrechte wie einer natürlichen Person zu. Im Jahr 2015 hat die schwedische Regierung eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen zum Geldbuße-Verfahren für Unternehmen und Unternehmer in Auftrag gegeben. Ziel dieser Überprüfung war es, sicherzustellen, dass die strafrechtlichen Regelungen in Bezug auf juristische Personen effizient, effektiv und modern sind und den schwedischen Verpflichtungen aus dem EU-Recht und anderen internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen. Die Untersuchungskommission hat ihren Abschlussbericht30 im November 2016 vorgelegt. Die Kommission überprüfte auch, ob das Geldbuße-Verfahren durch ein System ersetzt werden sollte, in dem Körperschaften und juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Sie kam zu dem Schluss, dass es bei dem gegenwärtigen System bleiben solle. Für die abschreckende Wirkung von Unternehmensgeldbußen komme es nicht darauf an, ob sie eine besondere rechtliche Folge einer Straftat oder eine Strafe im strafrechtlichen Sinne seien. Auch gebe es keine internationale Verpflichtung Schwedens, ein Unternehmenstrafrecht im engeren Sinne einzuführen. Nach schwedischem Recht gäbe es einen engen rechtlichen Zusammenhang zwischen Straftat und Strafe, und nur die Person, die eine Straftat begangen habe, könne dementsprechend zu einer Straftat verurteilt werden. Diese Verbindung würde durchbrochen, wenn Geldbußen als Strafen bezeichnet würden. 2.19. Slowenien In Slowenien ist das Unternehmensstrafrecht seit 1999 in einem eigenen Gesetz, dem „Liability of Legal Persons for Criminal Offences Act“ (LLPCO-Act)31 geregelt. Art. 33 des slowenischen Strafgesetzbuches (Kazenski zakonik) verweist für die Strafbarkeit von Unternehmen auf dieses Gesetz. Dem besagten Gesetz zu Folge ist die Strafbarkeit eines Unternehmens immer dann gegeben , wenn eine natürliche Person auf Geheiß oder aber im Interesse des Unternehmens eine Straftat begangen hat. Daneben kommen die allgemeinen Grundsätze des slowenischen Strafgesetzbuches und der slowenischen Strafprozessordnung zur Anwendung. Art. 25 des LLPCO-Acts listet all diejenigen Delikte des slowenischen Strafgesetzbuches auf, die auch von einem Unternehmen verwirklicht werden können. Demzufolge kann sich ein Unternehmen nach slowenischem Recht nur wegen bestimmter Delikte strafbar machen. 30 Eine englische Zusammenfassung des Berichts findet sich in En översyn av lagstiftningen om företagsbot (SOU 2016:82), S. 27 ff (https://data.riksdagen.se/fil/8B9FD1DB-2106-4A3E-B818-9EBC136D0A54, abgerufen am 23. Juni 2017). 31 Das Gesetz ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.mp.gov.si/fileadmin/mp.gov.si/pageuploads /mp.gov.si/zakonodaja/angleski_prevodi_zakonov/071030_liability_of_legal_persons.pdf (Stand: 2005; abgerufen am 20.06.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 17 Als Sanktionsmöglichkeiten kommen gemäß Art. 12 ff. LLPCO-Act die Geldstrafe, die Beschlagnahme von Eigentum und die Abwicklung des Unternehmens in Betracht. Außerdem kann das Gericht das Urteil veröffentlichen und bestimmte Tätigkeiten des Unternehmens untersagen. Art. 27 LLPCO-Act verlangt, dass soweit möglich, Unternehmen und natürliche Person zusammen angeklagt werden. Das Unternehmen soll gemäß Art. 30 LLPCO-Act im Prozess von einem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Dieser ist vom Unternehmen zu bestimmen. Ist das vertretungsberechtigte Organ ebenfalls in dem Verfahren gegen das Unternehmen angeklagt, so ist es gemäß Art.32 Abs. 4 LLPCO-Act von der Vertretung ausgeschlossen. Der LLPCO-Act enthält einige strafprozessuale Bestimmungen, im Übrigen kommen die Regelungen der slowenischen Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung. Im Strafprozess hat das Unternehmen dieselben Rechte wie auch eine natürliche Person. 2.20. Spanien In Spanien ist das Unternehmensstrafrecht in § 31bis des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) geregelt. Demnach ist ein Unternehmen dann strafrechtlich verantwortlich, wenn sein gesetzlicher Vertreter oder eine Führungskraft auf Geheiß des Unternehmens oder in dessen Interesse eine Straftat begangen hat. Auch ist das Unternehmen verantwortlich, wenn es die für sie tätigen Personen nur unzureichend überwacht. Als Straftaten kommen nur solche in Betracht, für die der Código Penal ausdrücklich eine Verbandsstrafe anordnet.32 2.21. Tschechien In Tschechien ermöglicht das Gesetz über die Strafbarkeit juristischer Personen (Gesetz Nr. 418/2011 Coll.) die strafrechtliche Verfolgung von Unternehmen. Es handelt sich um ein Spezialgesetz zum tschechischen Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/2009 Coll.) und zur tschechischen Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 171/1961 Coll.) und trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Das besagte Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen Unternehmen strafrechtlich verfolgt werden, bestimmt welche Strafen gegen Unternehmen verhängt werden und welche Schutzmaßnahmen angeordnet werden können. Zudem enthält es besondere Bestimmungen zum Strafverfahren gegen Unternehmen und ergänzt damit die Strafprozessordnung. Gemäß § 8 des Gesetzes Nr. 418/2011 Coll. kann ein Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine natürliche Person im Namen des Unternehmens, im Interesse des Unternehmens oder bei Ausführung von dessen Aufgaben eine Straftat begangen hat. Die Strafbarkeit soll auch dann gegeben sein, wenn sich die konkrete natürliche Person nicht ermitteln lässt. Im Dezember 2016 wurde der Katalog der Straftaten, wegen derer ein Unternehmen sich strafbar machen kann, erheblich ausgedehnt. Während zuvor die in Betracht kommenden Delikte enumerativ aufgezählt wurden, enthält das Gesetz nunmehr eine sogenannte „Negativliste “. Demnach ist eine Strafbarkeit wegen fast aller im Strafgesetzbuch enthaltenen Delikte möglich , es sei denn, die Strafbarkeit für juristische Personen ist ausdrücklich ausgeschlossen. 32 Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 30, Rn. 275. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 18 Zu den Sanktionsmöglichkeiten zählen die Abwicklung des Unternehmens, der Verfall, die Geldstrafe , die Beschlagnahme, das Verbot von bestimmten Aktivitäten, das Verbot an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, das Ausschluss von Subventionen und die Veröffentlichung des Urteils durch das Gericht. 2.22. Ungarn Ungarn hat das Unternehmensstrafrecht außerhalb des ungarischen Strafgesetzbuches in einem eigenständigen Gesetz, dem „Act CIV of 2001 on Measures Applicable to Legal Entities Under Criminal Law“ (Act CIV)33, geregelt. Das Unternehmen kann sich nach ungarischem Recht wegen aller im ungarischen Strafgesetzbuch (Act IV von 1978) aufgeführten Strafnormen strafbar machen. Erforderlich ist, dass die für das Unternehmen handelnde Person in dessen Interesse und zu dessen Vorteil gehandelt hat beziehungsweise die Handlung im Verantwortungsbereich des Unternehmens stattgefunden hat und vom Unternehmen hätte verhindert werden können. Als Sanktionsmöglichkeiten sieht Art. 3 § 1 Act CIV die Abwicklung des Unternehmens, die Einschränkung des Tätigkeitsfeldes des Unternehmens und Geldstrafe vor. Im Prozess wird das Unternehmen von seinen zur Vertretung berechtigten Organen vertreten. Sind diese ebenfalls wegen derselben Sache angeklagt, so sind sie von der Vertretung des Unternehmens ausgeschlossen. Dem Unternehmen stehen im Prozess sämtliche auch einer natürlichen Person zustehenden Rechte zu. Diese Rechte ergeben sich aus „Act XIX of 1998 on Criminal Proceedings“. Für die Zeit des Prozesses kann das Vermögen des Unternehmens unter staatliche Kontrolle gestellt werden . 2.23. Vereinigtes Königreich Als ein Land mit einem „Common Law“-System hat Großbritannien kein allgemein regelndes Strafgesetzbuch. Das Prinzip der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen ist jedoch allgemein anerkannt.34 Es gibt zahlreiche Gesetze und im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung (Case Law) entwickelte Rechtssätze, die bestimmte Rechtsverstöße durch Unterneh- 33 Das Gesetz ist in englischer Sprache abrufbar unter https://www.imolin.org/doc/amlid /Hungary/Hungary_Act_CIV_of_2001_on_measures_applicable_to_legal_entities_under_criminal_law.pdf (abgerufen am 23.06.2017). 34 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/11425, S. 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 070/17 Seite 19 men unter Strafe stellen. Beispiele für solche Gesetze sind der Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 200735 (Gesetz zur fahrlässigen Tötung und Todschlag im Unternehmensbereich ), der Bribery Act 201036 (Bestechungsgesetz) und der Criminal Finances Act 201737. Letzterer stellt unter anderem die Ermöglichung von Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung unter Strafe. Die Sanktionsmöglichkeiten sind verschiedener Art (unter anderem Geldstrafe) und werden in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Die prozessualen Rechte von Unternehmen entsprechen in der Regel denen natürlicher Personen. 2.24. Zypern In Zypern beruht das Strafrecht weitgehend auf den allgemeinen Grundsätzen und Hauptdelikten , die auf dem englischen Common Law basieren. Der Kern des Strafrechts ist im zyprischen Strafgesetzbuch (Poinikos Kodikas) in Kapitel 154 niedergelegt. Zypern kennt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen. Diese ergibt sich im zyprischen Rechtssystem im Wesentlichen aus Kapitel 1 des „Interpretation Law“, das definiert, dass unter dem Begriff „Person“ auch juristische Personen zu verstehen sind und damit sämtliche Rechtssätze, die von Personen sprechen, auch auf Unternehmen anwendbar sind. Grundsätzlich sind die Sanktionsmöglichkeiten für natürliche Personen auch auf juristische Personen anwendbar, es sei denn, dies ist der Natur der Strafe nach ausgeschlossen. . Möglich sind aber in jedem Fall Geldstrafen, die Auflösung des Unternehmens, Einschränkung von Tätigkeitsbereichen oder Anordnung der gerichtlichen Kontrolle. Welche Sanktion aber tatsächlich zur Anwendung kommt, hängt von dem jeweiligen Rechtssatz ab. Im Strafprozess gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie in Verfahren gegen natürliche Personen. Auch die anwendbaren Zwangsmaßnahmen entsprechen denen, die gegen eine natürliche Person angeordnet werden können. *** 35 Der Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007 ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2007/19/contents (abgerufen am 15.06.2017). 36 Der Bribery Act 2010 ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.legislation .gov.uk/ukpga/2010/23/contents (abgerufen am 15.06.2017). 37 Der Criminal Finances Act 2017 ist in englischer Sprache abrufbar unter http://www.legislation .gov.uk/ukpga/2017/22/contents/enacted (abgerufen am 20.06.2017).