© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 070/16 Strafverfolgungszuständigkeit bei bundesländerübergreifenden Sachverhalten Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 070/16 Seite 2 Strafverfolgungszuständigkeit bei bundesländerübergreifenden Sachverhalten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 070/16 Abschluss der Arbeit: 20. April 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 070/16 Seite 3 Im Rahmen der Strafverfolgung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht (§ 143 GVG1). Die möglichen Gerichtsstände ergeben sich aus den §§ 7 ff. StPO2, beigefügt als Anlage 1. Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat (§ 12 Absatz 1 StPO). Bei der Verfolgung von Flüchtigen sind die Polizeibeamten eines deutschen Landes ermächtigt, die Verfolgung auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen (§ 167 Absatz 1 GVG). Der Ergriffene ist in diesem Fall unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen (§ 167 Absatz 2 GVG). Näher zum Inhalt und zur systematischen Verortung von § 167 GVG und zu den Befugnisnormen für Bundespolizisten vgl. die Kommentierung von § 167 GVG durch Mayer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, beigefügt als Anlage 2. Schließlich kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 19913 greifen, das als Anlage 3 beigefügt ist. - Ende der Bearbeitung - 1 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist. 2 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist. 3 Abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=205&bes_id=4239&aufgehoben =N&menu=1&sg=0.