Deutscher Bundestag Verbandsklagerecht in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000/070 – 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 2 Verbandsklagerecht in Deutschland Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 – 3000/070 – 12 Abschluss der Arbeit: 19. März 2012 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Klagebefugnis 4 3. Gesetzlich geregelte Verbandsklagen 5 3.1. Bundesnaturschutzgesetz 5 3.2. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 6 3.3. Unterlassungsklagengesetz 7 3.4. Behindertengleichstellungsgesetz 8 3.5. Sozialgesetzbuch IX 9 4. Ausweitungsmöglichkeiten der Verbandsklage 9 5. Zusammenfassung 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 4 1. Einleitung Unter einer Verbandsklage wird gemeinhin die Klage einer juristischen Person (Verband oder Verein) zur Geltendmachung von Rechten der Verbandsangehörigen und nicht nur des Verbandes selbst verstanden. Darüber hinaus dient die Verbandsklage vor allem auch zur Geltendmachung und Durchsetzung von Interessen, deren Wahrnehmung der Verband sich selbst zur Aufgabe gestellt hat.1 Die Zulassung von Möglichkeiten der Verbandsklage wird vielfach gefordert, um Belange der Allgemeinheit - wie beispielsweise den Umweltschutz - nachdrücklicher durchsetzen zu können, besonders wenn mit Klagen von individuell in ihren Rechten betroffenen Personen nicht zu rechnen ist2. Verbandsklagen kommen im verwaltungsrechtlichen Bereich (Naturschutz-/Umweltrecht), im zivilrechtlichen Bereich (Unterlassungsklagengesetz) oder im sozialrechtlichen Bereich (Behindertengleichstellungsgesetz ) vor. Sie stellen grundsätzlich eine Ausweitung des Rechtsschutzsystems dar, das im Grundprinzip auf dem individual- bzw. subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz basiert . 2. Klagebefugnis Grundsätzlich kann im Verwaltungsprozess wegen des Erfordernisses der Klagebefugnis nur klagen , wer die Verletzung eigener Rechte geltend macht (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).3 Allerdings lässt diese Regelung eine Abweichung von diesem Grundsatz zu, wenn durch einfachgesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmt ist. Insoweit kann gesetzlich zugelassen werden, dass Verbände bzw. Vereine verwaltungsgerichtliche Klagen im Allgemeininteresse erheben können. Auch im Zivilrecht sind verschiedene Formen der Verbandsklage gesetzlich verankert. Nachfolgend findet sich eine Übersicht über gesetzlich geregelte Klagemöglichkeiten , die unter den Begriff der Verbandsklage eingeordnet werden können4. 1 Vgl. dazu etwa die Darstellung in Deutsches Rechtslexikon, Band 3, 3. Aufl., 2001, Stichwort: Verbandsklage, S. 4399. 2 , Zu den Möglichkeiten der kollektiven Rechtsverfolgung im Rahmen von Verbandsklagen und Musterverfahren, WD 7 – 009/06, S. 3. 3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, geändert durch Gesetz vom 22. August 2005, BGBl. I S. 2482. 4 S. o. Fn. 2, S. 3/4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 5 3. Gesetzlich geregelte Verbandsklagen 3.1. Bundesnaturschutzgesetz Nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)5 kann ein nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes6 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 63 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 3 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 BNatSchG Planfeststellungsbeschlüsse, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten Planfeststellungsbeschlüsse, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten , wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist 5 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist. 6 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in Kraft getreten am 15. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), im Internet abrufbar unter: http://dejure.org/gesetze/UmwRG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 6 In § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 BNatSchG werden weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung der Rechtsbehelfe geregelt. § 64 Abs. 3 BNatSchG gestattet den Ländern Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen zu erlassen7. 3.2. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Die Position der Umweltverbände wurde mit dem Ende 2006 in Kraft getretenen Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz entscheidend gestärkt. Diese haben nun auch die Befugnis, gegen bestimmte umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen (insbesondere nach dem Bundes -Immissionsschutzgesetz) und Infrastrukturmaßnahmen gerichtlich vorzugehen. Die anerkannten Verbände haben damit für bestimmte umweltrechtliche Entscheidungen und Genehmigungen ein Klagerecht und können vor den Verwaltungsgerichten die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides rügen, insbesondere, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeblieben ist. Im so genannten „Trianel-Urteil “ vom 12. Mai 20118 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine die Klagerechte von Umweltvereinigungen einschränkende Regelung in § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen EU-Recht verstößt9. Die Bundesrepublik Deutschland ist nun verpflichtet, die Klagerechte von Umweltvereinigungen zu erweitern. Bis zum Inkrafttreten der geforderten Gesetzesänderung können sich anerkannte Umweltvereinigungen zur Begründung ihrer Klagerechte unmittelbar auf das EU-Recht berufen. 7 Naturschutzrechtliche Möglichkeiten der Verbandsklage sind auch in mehreren Bundesländern in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen eröffnet; Nachweise der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen, siehe bei Schoch, Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Ergänzungslieferung, 2005, zu § 42 Rdnr. 236. 8 Europäischer Gerichtshof (EuGH) – 4. Kammer – Urteil vom 12. Mai 2011 – EuGH Az. C-115/09 (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V./Bezirksregierung Arnsberg). 9 Im Internet abrufbar unter: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2011/Trianel-Urteil.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 7 3.3. Unterlassungsklagengesetz Nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)10, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassungsoder Widerrufsansprüchen aussetzen, wer nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt (§ 1 UKlaG), in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze) (§ 2 UKlaG) oder gegen § 95 b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt (§ 2a UKlaG)11. Anspruchsberechtigte Stellen für die in den §§ 1 und 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf sind unter den im einzelnen in § 3 UKlaG genannten Voraussetzungen : qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen , Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern. Der in § 2a Abs. 1 UKlaG bezeichnete Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz begünstigt werden12. 10 In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002, BGBl. I S. 3422, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012, BGBl. I S. 146. 11 S. o. Fn. 2, S. 5. 12 S. o. Fn. 2, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 8 3.4. Behindertengleichstellungsgesetz Aufgrund von § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)13 kann ein anerkannter Verband, ohne in seinem Recht verletzt zu sein, Klage erheben nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 BGG und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 BGG, die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BGG im einzelnen genannten Regelungen in der Bundeswahlordnung, der Europawahlordnung, der Wahlordnung für die Sozialversicherung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, des Gaststättengesetzes, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der Eisenbahn-Bauund Betriebsordnung, der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs.1 Satz 2 dem Zehnten Buches Sozialgesetzbuch14. Eine Klage des Verbandes ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage des Verbandes nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle handelt (§ 13 Abs. 2 BGG)15. 13 Vom 27. April 2002, BGBl. I S. 1467, 1468, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024. 14 S. o. Fn. 2, S. 6. 15 S. o. Fn. 2, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 9 3.5. Sozialgesetzbuch IX Auch aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX16 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - – ergibt sich ein Klagerecht für Verbände. Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach dem SGB IX verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen (§ 63 SGB IX)17. 4. Ausweitungsmöglichkeiten der Verbandsklage Ungeachtet der dargestellten Arten der Verbandsklage finden sich weitere Überlegungen und Forderungen, die Möglichkeit der Verbandsklage noch in weiteren Bereichen einzuführen bzw. auszubauen18. Die Einführung der Verbandsklage im Bereich des Tierschutzes wird vor allen Dingen von Tierschutzvereinen gefordert, um unter Berücksichtigung des Art. 20a GG einen Impuls zur Stärkung des Tierschutzrechts zu setzen.19 Neben den bereits vorhandenen Möglichkeiten der Verbandsklage zum Verbraucherschutz (im Unterlassungsklagengesetz) wird teilweise eine allgemeine Verbandsklage für Verbraucherschutzverbände gefordert20. 16 Vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011, BGBl. I S. 3057. 17 S. o. Fn. 2, S. 7. 18 S. o. Fn. 2, S. 7 ff. 19 Vgl. dazu etwa Deutscher Tierschutzbund e.V., Warum brauchen wir die Tierschutz-Klage?, abgerufen im Internet unter http://www.tierschutzbund.de/00708.html; siehe im einzelnen auch Näckel, Antje/Wasielewski, Andreas, Verbandsklagerecht im Tierschutz – ein Plädoyer, in: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR), 2004, S. 379 ff. Gesetzgeberische Initiativen zur Einführung einer Verbandsklage im Tierschutzrecht finden sich in einem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27. November 1997, BT-Drs. 13/9323, sowie in einem Gesetzantrag des Landes Schleswig-Holstein zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine, der am 19. Februar 2004 in den Bundesrat eingebracht wurde, BR-Drs. 157/04 vom 19. Februar 2004. Der Bundesrat hat die Einbringung den Gesetzesantrag am 5. November 2004 abgelehnt , vgl. BR-Drs. 157/04 (Beschluss). 20 S. o. Fn. 2, S. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 10 Kein Verbandsklagerecht, sondern nur das Recht dem Benachteiligten in einem Prozess als Beistand zu unterstützen, haben gemäß § 23 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)21 Antidiskriminierungsverbände 22. Aus dem Bereich der Gewerkschaften wurde eine Verbandsklage im Bereich des Arbeitsrechts durch entsprechende Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes angeregt23. 5. Zusammenfassung Verbandsklagen kommen im verwaltungsrechtlichen Bereich (Naturschutz-/Umweltrecht), im zivilrechtlichen Bereich (Unterlassungsklagengesetz) oder im sozialrechtlichen Bereich (Behindertengleichstellungsgesetz ) vor. Besondere Bedeutung kommt Verbandsklagen im Umweltrecht zu: Ein Umweltschutzverband kann nicht ohne weiteres gegen größere Projekte vorgehen, die in die Umwelt eingreifen, da dem deutschen Verwaltungsprozessrecht das System des Individualrechtsschutzes zugrunde liegt (nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur derjenige klagebefugt, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein). Die Zulassung von Verbandklagen stellt somit eine Ausweitung des Rechtsschutzsystems dar. Im „Trianel-Urteil “ vom 12. Mai 2011 entschied der EuGH, dass eine die Klagerechte von Umweltvereinigungen einschränkende Regelung in § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen EU-Recht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist nun verpflichtet, die Klagerechte von Umweltvereinigungen erweitern. Bis zum Inkrafttreten der geforderten Gesetzesänderung können sich anerkannte Umweltvereinigungen zur Begründung ihrer Klagerechte unmittelbar auf das EU-Recht berufen. 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Art. 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html. 22 Vgl. http://www.juraforum.de/lexikon/verbandsklage. 23 Vgl. , Kollektiver Rechtsschutz im Arbeitsrecht, WD 6, 066/10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000/070 – 12 Seite 11 Ob die Zulassung der Verbandsklage sich auch in anderen Bereichen (Tierschutz, Verbraucherschutz ) durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.