© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 069/20 Vielehe Rechtliche Anerkennung im Inland Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 069/20 Seite 2 Vielehe Rechtliche Anerkennung im Inland Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 069/20 Abschluss der Arbeit: 23. Juni 2020 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 069/20 Seite 3 Im deutschen Zivilrecht untersagt § 1306 BGB1 die Eheschließung, „wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.“ Aus diesem Verbot der Eingehung der Vielehe im Inland folgt nicht zwangsläufig, dass auch einer von Ausländern im Ausland geschlossenen Vielehe die Anerkennung zu versagen ist, da nach deutschem Kollisionsrecht für die Frage der Eheschließung grundsätzlich das Heimatrecht der Nupturienten maßgeblich ist (Artikel 13 Absatz 1 EGBGB2). Die rechtliche Wirksamkeit polygamer Verbindungen nach deutschem Recht wird im Abschnitt III des als Anlage 1 beigefügten Beitrags „Polygame Verbindungen und deutsches Recht“ von Coester/Coester-Waltjen dargestellt.3 Vor dem Hintergrund eines vom Freistaat Bayern in den Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Mehrehe4 wird im juristischen Schrifttum kontrovers erörtert, ob die derzeitige Rechtslage geändert werden sollte. Der Gesetzentwurf sieht unter Verweis auf in Deutschland „im Zuge des Flüchtlingszustroms“ vermehrt zu konstatierende Mehrehen5 vor, Artikel 13 EGBGB um einen vierten Absatz zu ergänzen, demzufolge eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nach deutschem Recht aufzuheben ist, wenn bei der Eheschließung zwischen einem der Ehegatten und einer dritten Person bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Während Majer in dem als Anlage 2 beigefügten Beitrag „Polygamie in Deutschland – Rechtslage und Reformdiskussion“6 eine entsprechende Änderung grundsätzlich positiv bewertet, lehnt neben anderen Martens in dem als Anlage 3 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) geändert worden ist. 3 FamRZ 2016, 1618. 4 BR-Drs. 249/18 (abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2018/0249-18.pdf). 5 Vgl. insofern auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Jochen Haug und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5497 – Vielehen Geflüchteter in Deutschland, Drucksache 19/5990, 23.11.2018 (abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/059/1905990.pdf). 6 NZFam 2019, 242. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 069/20 Seite 4 beigefügten Beitrag „Wider die Bekämpfung der Mehrehe“7 eine Reform ab.8 Mit den in diesem Zusammenhang thematisierten Auswirkungen von Mehrehen auf die Frage des Ehegattennachzugs bei Flüchtlingen befasst sich der als Anlage 4 beigefügte Sachstand „Zum Ehegattennachzug bei Mehrehen“9. * * * 7 ZRP 2018, 242. 8 Weitere ablehnende Stimmen nachgewiesen bei Majer a.a.O. Fn. 27. 9 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-294/18 vom 16.08.2018 (abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/573374/0540490d97499eb1ebf0ef20d6e3b195/WD-3-294-18-pdfdata .pdf).