© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 069/18 Linksextremismus in Gestalt der so genannten „Antifa“ Organisationsbezogene strafrechtliche Implikationen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 2 Linksextremismus in Gestalt der so genannten „Antifa“ Organisationsbezogene strafrechtliche Implikationen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 069/18 Abschluss der Arbeit: 24. April 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Welche Voraussetzungen müssen allgemein erfüllt sein, damit eine Vereinigung den §§ 129, 129a bzw. 129b StGB unterfällt? 5 2.1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) 5 2.2. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) 6 2.3. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) 7 3. Lässt sich die Antifa als kriminelle oder als terroristische Vereinigung in diesem Sinne beschreiben? 7 4. Sind Fälle aus dem Ausland bekannt, in denen Antifa- Gruppierungen als kriminelle oder terroristische Vereinigung eingestuft wurden und/oder das Verbreiten der mit der Antifa verbundenen Symbole unter Strafe gestellt worden ist? 8 5. Gibt es Fachliteratur zu der These, dass die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus einerseits und Linksextremismus andererseits keine Äquidistanz einhalte? 9 5.1. Grundsätzliche Kritik am Modell der Äquidistanz 9 5.2. Kritik an mangelnder Verfolgung rechtsextremistischer Umtriebe 10 5.3. Kritik an nicht hinreichender Bekämpfung linksextremistischer Umtriebe 11 6. Fazit 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 4 1. Einleitung Die linksextremistische Szene besteht nach Angaben der Bundesregierung aus einer Vielzahl von Organisationen und Strömungen, die sich mit unterschiedlichen Interpretationen an kommunistische oder anarchistische Vordenker und deren Konzepte anlehnen.1 Linksextremistisches Aktionsfeld wie auch feststehender Szenebegriff sei hierbei der „Antifaschismus“.2 In diesem Zusammenhang beabsichtigten Linksextremisten eine Veränderung des gesellschaftlichen und politischen Systems hin zu einer „sozialistischkommunistischen“ Gesellschafts-, Wirtschafts- und Staatsordnung.3 Als Teil dieser Szene werden unter dem Oberbegriff „Antifa“ (Antifaschistische Aktion) in Abgrenzung zum traditionellen Antifaschismus verbreitet Ausprägungen eines autonomen Antifaschismus verstanden.4 Während dem traditionellen Antifaschismus eher langfristige Strategien zugrunde lägen, zeichne den autonomen Antifaschismus Sprunghaftigkeit und Kampagnenorientierung aus.5 Insbesondere könne ein „einheitliches Handeln oder ein in sich geschlossenes, politisch -ideologisch geschlossenes Konzept“ dieser Szene nicht unterstellt werden.6 Kennzeichen des autonomen Antifaschismus sei zudem, dass die dort Agierenden in der Regel hierarchiefeindlich seien und festgefügte Organisationen und Strukturen ablehnten.7 Aufgrund dessen sei eine Zuordnung zu Personenzusammenschlüssen sowie eine einzelne zahlenmäßige Erfassung nur begrenzt möglich.8 1 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Niema Movassat und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/129 – Konformität von Antifaschismus und Antikapitalismus mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, BT-Drs. 19/351 vom 29.12.2017, S. 3. 2 BT-Drs. 19/351, S. 2. 3 BT-Drs. 19/351, S. 2. 4 Blank, „Deutschland, einig Antifa?“ – „Antifaschismus“ als Agitationsfeld von Linksextremisten, 2014, S. 203. 5 Blank a.a.O., S. 203. 6 Blank a.a.O., S. 203. 7 Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Marcus Spiegelberg (AfD), Auskunft über die „Antifa“ in Sachsen-Anhalt, Kleine Anfrage - KA 7/404, Landtag von Sachsen-Anhalt, Drs. 7/809 vom 10.01.2017, S. 2 (abrufbar unter https://www.landtag.sachsenanhalt .de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d0809aak.pdf). Stand dieser und sämtlicher nachfolgender Online-Quellen : 23.04.2018. 8 Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt (oben Fußn. 7), S. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 5 Vor dem Hintergrund, dass Medienberichten zufolge aus der Antifa-Szene regelmäßig Straftaten begangen werden9, ist vorliegend fraglich, wie sich das geltende Vereinigungsstrafrecht der §§ 129 ff. StGB10 hierzu verhält. 2. Welche Voraussetzungen müssen allgemein erfüllt sein, damit eine Vereinigung den §§ 129, 129a bzw. 129b StGB unterfällt? 2.1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB ist gemäß der Legaldefinition in § 129 Absatz 2 StGB „ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses .“ Dies setzt neben einer gewissen Organisationsstruktur sowie der in gewissem Umfang instrumentellen Vorausplanung und Koordinierung das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse voraus.11 Einer förmlichen Festlegung von Rollen für ihre Mitglieder bedarf es ebenso wenig wie der Kontinuität ihrer Mitgliedschaft oder einer bestimmten Ausprägung ihrer Struktur.12 Wenn auch mehr erforderlich ist als die bloß lose Übereinkunft von mindestens drei Personen, miteinander bestimmte Straftaten begehen zu wollen, so verlangt dieser Vereinigungsbegriff im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine als besonders gefährlich eingestufte Organisationsstruktur mehr, womit der Anwendungsbereich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ausgeweitet wurde.13 Kommt es bei der Vereinigung zu strukturellen Veränderungen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich gleichwohl noch um die gleiche Organisation handelt14.15 Weitere Begriffsvoraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB ist die entsprechende Zielrichtung: 9 Vgl. etwa Kamann/Menkens, Erschreckendes Ausmaß der Gewalt gegen die AfD, Die Welt vom 06.06.2016 (abrufbar unter: https://www.welt.de/politik/deutschland/article155979969/Erschreckendes-Ausmass-der-Gewaltgegen -die-AfD.html); Lengsfeld, Und täglich randaliert die Antifa, The European vom 05.05.2016 (abrufbar unter http://www.theeuropean.de/vera-lengsfeld/10908-linke-gewalt-wann-sterben-menschen); Polizei erhebt schwere Vorwürfe gegen Antifa, SWR aktuell vom 27.03.2018 (abrufbar unter https://www.swr.de/swraktuell /rp/ludwigshafen/polizei-kritisiert-antifa/-/id=1652/did=21413486/nid=1652/1vqbo4s/index.html). 10 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 11 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 4. 12 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 4; BT-Drs. 18/11275, S. 10 f. 13 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 4. 14 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 4. 15 BGH, Beschluss vom 15.02.2007, StB 19/06 (NStZ 2007, 401). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 6 „Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung muss verbindlich auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein. Die Begehung von Straftaten muss der verbindlich festgelegte Zweck sein, zu dessen Erreichen sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch § 129 bestimmte Vorverlagerung des Strafschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbes. von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf (zum Ganzen BGH NJW 2005, 80 [81]).“16 Wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, liegt keine Vereinigung in diesem Sinne vor (§ 129 Absatz 3 Nr. 2 StGB). Als Ziel-Straftaten kommen solche Straftaten in Betracht, die „im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“ (§ 129 Absatz 1 Satz 1 StGB) – was etwa bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB), Landfriedensbruch (§ 125 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) und Brandstiftung (§ 306 StGB) der Fall ist. Die Straftaten müssen weder vorbereitet noch konkret geplant sein, sondern lediglich ihrer Art nach soweit konkretisiert sein, dass eine Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten eindeutig ist.17 Nicht hinreichend wäre allerdings „das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könne …, ebenso wenig, dass der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt , nicht aber auch von den übrigen Mitgliedern getragen wird“18. 2.2. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) § 129a StGB verweist hinsichtlich seines Vereinigungsbegriffs auf § 129 Absatz 2 StGB, so dass die vorstehend unter Gliederungspunkt 2.1 getroffenen grundsätzlichen Feststellungen entsprechend gelten. Der Unterschied besteht in der besonderen Zielsetzung, die bei § 129a StGB insbesondere durch die Aufzählung bestimmter Ziel-Straftatbestände konkretisiert wird. So müssen nach § 129a Absatz 1 StGB die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet sein, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB19) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB zu begehen. 16 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 6. 17 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 4. 18 von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 37. Edition, Stand: 01.02.2018, § 129 Rdn. 7; BGH, Urteil vom 22.1.2015, 3 StR 233/14 (NStZ 2015, 270, 271) – zu Hooligans. 19 Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 7 Gemäß § 129a Absatz 2 StGB wird ebenso bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, – einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zuzufügen, – Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absätze 1 bis 3 StGB, des § 308 Absätze 1 bis 4 StGB, des § 309 Absätze 1 bis 5 StGB, der §§ 313, 314 oder 315 Absätze 1, 3 oder 4 StGB, des § 316b Absatz 1 oder 3 StGB oder des § 316c Absätze 1 bis 3 StGB oder des § 317 Absatz 1 StGB, – Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absätze 1 bis 3 StGB, – Straftaten nach § 19 Absätze 1 bis 3 KrWaffKontrG20, § 20 Absatz 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Absätze 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 19 Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, § 20 Absatz 1 oder 2 KrWaffKontrG oder § 20a Absätze 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Absätze 1 bis 3 KrWaffKontrG oder – Straftaten nach § 51 Absätze 1 bis 3 WaffG21 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der besagten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. 2.3. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129b StGB erstreckt die Anwendung der §§ 129, 129a StGB auch auf Vereinigungen im Ausland , ohne einen qualitativ abweichenden Vereinigungsbegriff festzulegen. Insofern kann damit auf die Ausführungen unter den Gliederungspunkten 2.1 und 2.2 verwiesen werden. 3. Lässt sich die Antifa als kriminelle oder als terroristische Vereinigung in diesem Sinne beschreiben ? Wie bereits unter Gliederungspunkt 1 dargelegt, gibt es nicht „die Antifa“ im Sinne einer einheitlichen , bundesweiten Organisation, sondern eine entsprechende, nicht scharf umrissene Szene 20 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist. 21 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 8 mit allenfalls einzelnen, dann mutmaßlich vornehmlich lokal begrenzten Gruppierungen.22 Dies geht auch aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur mögliche(n) Förderung von linksextremen Projekten in Thüringen durch Bundesprogramme hervor, in der die Bundesregierung ausdrücklich verschiedene lokale Antifa-Gruppen und deren Verortung auf lokaler Ebene erwähnt.23 Ob und inwieweit jene Zusammenschlüsse bzw. Organisationsformen die obigen Anforderungen des strafrechtlichen Vereinigungsbegriffs erfüllen, entzieht sich einer pauschalen, generalisierenden Bewertung und kann nur im jeweiligen Einzelfall durch die gegebenenfalls zuständigen Strafverfolgungsbehörden beurteilt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass, wie unter anderem der oben erwähnten Antwort der Bundesregierung zu entnehmen ist, offenbar verschiedene „Antifa“-Gruppen im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben“24 durch die Bundesregierung gefördert wurden .25 Dies verdeutlicht, dass im Rahmen des Antifa-Spektrums offenbar auch Gruppierungen bestehen , die aus staatlicher Sicht nicht einem kriminellen Betätigungsfeld zugerechnet werden.26 4. Sind Fälle aus dem Ausland bekannt, in denen Antifa-Gruppierungen als kriminelle oder terroristische Vereinigung eingestuft wurden und/oder das Verbreiten der mit der Antifa verbundenen Symbole unter Strafe gestellt worden ist? Angaben über entsprechende Einstufungen konnten der vorliegenden Fachliteratur nicht entnommen werden. Aus den USA wird berichtet, dass die dortige Antifa-Strömung derzeit einen „beispiellosen Aufstieg “erlebe.27 Medienberichten zufolge soll der US-Bundesstaat New Jersey die dortige Antifa als terroristische Vereinigung eingestuft haben, ohne dass den Berichten hierzu jedoch rechtliche 22 Siehe oben S. 4. 23 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/770 – Mögliche Förderung von linksextremen Projekten in Thüringen durch Bundesprogramme , BT-Drs. 19/1056 vom 05.03.2018, S. 1 f. Siehe auch die Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt (oben Fußn. 7), S. 2. 24 https://www.demokratie-leben.de/bundesprogramm/ueber-demokratie-leben.html. 25 BT-Drs. 19/1056, S. 2. 26 Diese Förderung wurde gerade im Zusammenhang mit der Diskussion um die vornehmlich als „Extremismusklausel “ bekannte Demokratieerklärung sowie im Nachgang zu den gewaltsamen G20-Protesten in Hamburg zum Teil kritisiert, vgl. hierzu etwa Goertz/Goertz-Neumann, Linksextremismus in Deutschland – Eine sozialwissenschaftliche Analyse vor dem Hintergrund der Gewaltexzesse im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg, in: Die Polizei 2018, S. 33, 41. 27 Hermsmeier, Schwarze Kapuzen gegen weiße Kapuzen, Zeit-Online, 30.12.2017 (http://www.zeit.de/kultur /2017-12/antifa-usa-mark-bray/komplettansicht); Cammeron, Antifa: Left-wing militants on the rise, BBC News, 14.08.2017 (http://www.bbc.com/news/world-us-canada-40930831). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 9 Spezifika zu entnehmen sind.28 Der Internetpräsenz des Verfassungsschutzes New Jersey sind entsprechende Einstufungen nicht zu entnehmen.29 In seinem „Terrorism Threat Assessment 2017“ erwähnt das New Jersey Office of Homeland Security and Preparedness zwar „Anarchisten “, ohne jedoch auf eine konkrete Antifa-Gruppierung einzugehen.30 Andere Staaten betreffend liegen, soweit ersichtlich, keine entsprechenden Medienberichte vor. Auch hinsichtlich einer Strafbarkeit von Antifa-Symbolen finden sich in der Literatur keine Hinweise . 5. Gibt es Fachliteratur zu der These, dass die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus einerseits und Linksextremismus andererseits keine Äquidistanz einhalte? Hinsichtlich der Frage, ob staatliche Organe bei ihrem Umgang mit Rechts- und Linksextremismus „Äquidistanz“31 wahren, also, verkürzt gesagt, einheitliche Maßstäbe und Handlungsprämissen walten lassen, gibt es in der – eher politikwissenschaftlichen und soziologischen als rechtswissenschaftlichen – Fachliteratur eine kaum überschaubare Anzahl von hinsichtlich der Bewertung äußerst heterogenen Einschätzungen, so dass vorliegend eine tiefergehende Auswertung und Darstellung des Meinungsstands nicht geleistet werden kann. Lediglich exemplarisch werden deshalb nachfolgend drei verschiedene einschlägige Positionen dargestellt. 5.1. Grundsätzliche Kritik am Modell der Äquidistanz Nicht selten wird bereits die Grundannahme, der Staat müsse Rechts- und Linksextremismus gleichermaßen entgegentreten, kritisiert bzw. negiert. Oftmals wird in diesem Zusammenhang betont, dass Links- und Rechtsextremismus sich grundlegend unterschieden und deshalb auch eine unterschiedliche Behandlung erforderlich sei. Eine solche könne auch empirisch belegt werden : „Die Vergleichsergebnisse zeigen, dass es im staatlichen und intermediären Umgang mit rechts- und linksextremen Vereinigungen zum Teil deutliche Unterschiede gibt, die empirisch belegbar sind. Die aufgezeigte größere Distanzierung zum rechtsextremen Spektrum ist trotz noch vorhandener Defizite jedoch nachvollziehbar und gerechtfertigt, da es sich beim 28 Pasha-Robinson, Antifa: US security agencies label group 'domestic terrorists', The Independent, 03.09.2017 (https://www.independent.co.uk/news/world/americas/antifa-domestic-terrorists-us-security-agencies-homeland -security-fbi-a7927881.html). 29 Vgl. https://www.njhomelandsecurity.gov/analysis/anarchist-extremists-antifa sowie https://www.njhomelandsecurity .gov/analysis/anarchist-extremists-1?rq=Antifa. 30 Vgl. https://static1.squarespace.com/static /54d79f88e4b0db3478a04405/t/59b7da27f43b558af35db3d2/1505221168800/2017+Terrorism+Threat+Assessment +FINAL+w+bleeds+%289.12.2017%29.pdf. 31 Vgl. zur Begrifflichkeit Jesse, Grenzen des Demokratieschutzes in der offenen Gesellschaft – Das Gebot der Äquidistanz gegenüber politischen Extremismen, in Backes/Jesse (Hrsg.), Gefährdungen der Freiheit – Extremistische Ideologien im Vergleich, 2006, S. 493 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 10 Rechts- und Linksextremismus um sehr unterschiedliche Phänomene handelt, die man zwar vergleichen, aber nicht gleichsetzen kann.“32 Ein Grund für eine bestehende Ungleichheit in der Bekämpfung rechts- und linksextremer Umtriebe sei auch im geltenden Strafrecht zu finden, da es „im rechtsextremistischen Bereich einen eigenen ausdifferenzierten Strafrechtskatalog“33 gebe: „Es gibt nicht nur den allgemeingültigen und auch auf andere Extremismusbereiche übertragbaren Volksverhetzungsparagrafen, der ja in sich schon weit auslegbar ist und vieles umfassen kann; denn strafbar ist jede Art der Aufstachelung zu Hass und Gewalt und jede Art von Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung gegen Personen wegen ihrer rassischen, religiösen, nationalen oder ethnischen Zugehörigkeit. Das hat dem Gesetzgeber nicht gereicht, verboten sind auch konkrete historische Übersetzungen hauptsächlich der volksverhetzenden Ideologie der Nationalsozialisten: Symbole, Zeichen, Losungen, Parolen, Liedtexte, Melodien, Aussagen. An sich könnten alle speziellen Straftaten unter den Volksverhetzungsparagrafen subsumiert werden. Die Vorschrift auf diese Art zu konkretisieren, ist aber kontraproduktiv (…). Auf Grund des szeneimmanenten Strafrechtskatalogs werden die Strafverfolgungsbehörden überwiegend gegen „rechts“ tätig. Dementsprechend hat sich auch die Beobachtung des Verfassungsschutzes ausdifferenziert : „Links“ ist die Zielrichtung der Beobachtung, Aufklärung und Information; im schlimmsten Fall erfolgt eine Diffamierung durch die Nennung im Verfassungsschutzbericht. In der Öffentlichkeit wird dem staatlichen „Hinsehen“ nach „links“ genau Rechnung getragen , was wiederum die Analyse fördert. „Rechts“ bezweckt man dagegen Verbote durchzusetzen , strafrechtliche Sanktionen und andere staatliche Repressionsmaßnahmen einzuleiten. Der neonazistischen Szene gegenüber fuhr der Staat seine Krallen aus und sprach allein in den letzten 20 Jahren über 30 Verbote aus. (…) Für die Bekämpfung des Rechtsextremismus hat der Staat ein besonderes Instrumentarium zur Verfügung…“34 5.2. Kritik an mangelnder Verfolgung rechtsextremistischer Umtriebe Gerade im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des so genannten NSU-Komplexes wurde und wird vielfach die These vertreten, die in diesem Zusammenhang konstatierten Behördenversäumnisse stellten sich nicht als rein zufälliges Unvermögen dar, sondern auch als Konsequenz einer zu starken Fokussierung der Handelnden auf Linksextremismus bzw. eines zu geringen Problem- 32 Philippsberg, Demokratieschutz im Praxistest – Deutschlands Umgang mit extremen Vereinigungen, 2015, S. 335. Vgl. auch Fuhrmann/Hünemann, Äquidistanz – Der Kampf gegen links im Kontext des Extremismusmodells , in: Schmincke/Siri (Hrsg.), NSU-Terror – Ermittlungen am rechten Abgrund. Ereignis, Kontexte, Diskurse, 2013, S. 91, 101: Ein auf den Staat als normativen Fluchtpunkt fixiertes Extremismuskonzept stelle sich als ungeeignet heraus, gesellschaftliche Phänomene zu erfassen und Probleme zu analysieren oder zu bearbeiten. 33 Faessler, Auf dem rechten Auge blind? – Rechtliche Dilemmata bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus, ZRP 2013, S. 55, 56. 34 Faessler a.a.O., S. 56. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 11 bewusstsein hinsichtlich rechtsextremer Ideologien und Aktivitäten. So stellte etwa der Untersuchungsausschuss 5/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“ des Thüringer Landtags 2014 in seinem Abschlussbericht fest: „Die Herausbildung militanter rechtsextremistischer Strukturen wurde kaum gesehen bzw. nicht richtig bewertet und unterschätzt. Stattdessen gab es in Teilen der Gesellschaft, bei politisch Verantwortlichen sowie bei kommunalen und Landesbehörden eine verhängnisvolle Tendenz zur Verharmlosung und Entpolitisierung rechter Aktivitäten. Rechts und Links wurden im Wege der ideologischen Extremismusdoktrin pauschal gleichgesetzt und Widerstand gegen rechte Umtriebe vielfach als „Kehrseite der selben Medaille“ und „Nestbeschmutzung“ diskreditiert. In den 1990er-Jahren erfolgte eine Fokussierung auf Demonstrationen und Rechtsrock-Konzerte, die man insbesondere auch wegen der Negativwirkung für das Ansehen Thüringens zurückdrängen wollte. Die lokale Verankerung der neonazistischen Strukturen, die Konzeptionen zur Schaffung „national befreiter Zonen“ sowie die hohe Gewaltbereitschaft bis hin zum Einsatz terroristischer Mittel blieben dagegen unterbelichtet. (…) Im Bereich der Justiz erfolgten zwar Verurteilungen wegen rechtsgerichteter Straftaten, Tino Brandt entging jedoch trotz zahlreicher gegen ihn geführter Strafverfahren einer Verurteilung. Die zunehmende Radikalisierung rechtsextremer Strukturen wurde nicht erkannt, folglich wurde auch politisch nicht ausreichend gegengesteuert.“35 Der NSU-Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hatte zuvor schon ebenfalls Kritik an dem behördlichen Umgang mit Neonazi-Aktivisten in den 1990er Jahren geübt36, verneinte aber in Bezug auf die Verfassungsschutzbehörden ausdrücklich, dass die Fehler bewusst verübt worden seien: „Die Analyse der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern zur rechtsterroristischen Gefahr war falsch und grob verharmlosend. (…) Nach den Feststellungen des Ausschusses war keine Verfassungsschutzbehörde in dem Sinn ‚auf dem rechten Auge blind‘, dass Befunde bewusst übersehen worden wären. Die Untersuchungen des Ausschusses zeigten aber, dass die Gefahren, die von der militanten neonazistischen Szene und einzelnen Gruppierungen in Deutschland ausgingen bzw. ausgehen, vom Verfassungsschutz (und von der Polizei gleichermaßen) unabhängig vom Fall NSU immer wieder unterschätzt und bagatellisiert wurden .“37 5.3. Kritik an nicht hinreichender Bekämpfung linksextremistischer Umtriebe Während, wie oben beschrieben, der NSU-Komplex häufig zum Anlass genommen wird, staatlichen Behörden eine nicht hinreichende Verfolgung des rechtsextremen Spektrums vorzuhalten, 35 Thüringer Landtag, Drs. 5/8080 vom 16.07.2014, Rdn. 2422 (abrufbar unter http://www.parldok.thueringen .de/ParlDok/dokument/53401/m%C3%B6gliches-fehlverhalten-der-th%C3%BCringer-sicherheits-und-justizbeh %C3%B6rden-einschlie%C3%9Flich-der-zust%C3%A4ndigen-ministerien-unter-einschluss-der-politischen .pdf). 36 Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 17/14600 vom 22.08.2013, S. 846. 37 BT-Drs. 17/14600, S. 853 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 12 finden sich auch Stimmen, die gerade in den Konsequenzen der Aufarbeitung des NSU-Komplexes auch eine gegenteilige Gefahr sehen: „Verständlich, dass die linksextreme Klientel inzwischen die Chance erspürt hat, im Windschatten des terroristischen Rechtsextremismus die lästigen rechtsstaatlichen Sicherheitsbehörden auszupunkten. Über Linksextremismus nämlich darf auch in den Sicherheitsbehörden kaum noch geredet werden. Personal wird abgezogen, vorhandene Erkenntnisse werden stillschweigend gelöscht. Vergeblich weisen die Interessenvertretungen der Polizei auf die eskalierende linke Gewalt gegen die Beamten hin. Entsprechend selbstbewusst ist die militante Szene geworden. (…) Das passiert z. B. im Wege des „Rechtskampfes“: Linksextremisten klagen gegen ihre Erwähnung in amtlichen Berichten des Verfassungsschutzes, so die langjährig von einem Stasi-Spitzel geführte VVN-BdA38 gegen den Freistaat Bayern 2012 und 2014 oder eine „antifaschistische“ Punkband in Mecklenburg-Vorpommern 2013 und 2014. (…) andernorts gaben Verwaltungsgerichte den datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Löschungsbegehren von Linksextremisten reihenweise Recht – wenn nicht ohnehin, wie in einem Falle, das Innenministerium eines Landes eine „Task Force“ einsetzt, um erkleckliche Teile der Erkenntnisse seiner Sicherheitsbehörden streng rechtsstaatlich beseitigen zu lassen. Bestandteil der Normalisierung von Linksextremisten ist halt unter deutschen Verhältnissen auch seine rechtspositivistische Einsegnung und der quasi „offizielle“ (nicht: revolutionäre) Charakter. Und noch eine weitere Perspektive dürfte nachgerade deutsche Linksextremisten entzücken: die Aussicht auf einen quasi-beamteten Status als „Repräsentanten der Zivilgesellschaft “ bei der Verfolgung politischer Opponenten. Die Finanztöpfe sind reichlich gefüllt, die gesellschaftliche Stimmung ist günstig.“39 Basierend auf einer Analyse des Einsatzes staatlicher finanzieller Mittel zur Förderung bestimmter demokratieorientierter gesellschaftlicher Ansätze und Angebote wird denn auch verschiedentlich die These vertreten, die staatliche Gewalt bekämpfe rechtsextreme Bestrebungen intensiver und härter als linksextreme und gehe damit unausgewogen vor40: „Gemessen an der Zahl der unterstützten Projekte liegt der Fokus des Familienministeriums ganz klar auf der Prävention von Rechtsextremismus. Hier müsste also deutlich mehr geschehen . (…) Über ihr anhaltendes Engagement, Rechtsextremismus entschlossen zu bekämpfen, 38 Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (Anm. d. Verf.). 39 van Hüllen, „Vor Erfolgen von Schwindel Befallen?“ – Der Rechtsterrorismus und die merkwürdige „Normalisierung “ des Linksextremismus, in: Hirscher (Hrsg.), Linksextremismus in Deutschland – Bestandsaufnahme und Perspektiven. Argumente und Materialien zum Zeitgeschehen 95 (2014), S. 51, 58 f. 40 Vgl. Goertz/Goertz-Neumann, Linksextremismus in Deutschland – Eine sozialwissenschaftliche Analyse vor dem Hintergrund der Gewaltexzesse im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg, in: Die Polizei 2018, S. 33, 41; Wehner, Nur ein Prozent gegen Linksextremismus, FAZ vom 14.07.2017, S. 4 (abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/g-20-gipfel/weniger-geld-fuer-praeventionsprogramme-gegen-linksextremismus- 15105119.html#void). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 069/18 Seite 13 darf die Gesellschaft den ebenso demokratiegefährdenden Extremismus von links nicht aus den Augen verlieren.“41 6. Fazit Bei der so genannten Antifa handelt es sich nach verbreitetem Verständnis nicht um eine bestimmte , klar umgrenzte Organisation oder Vereinigung, sondern um den Oberbegriff für verschiedene , im Regelfall eher locker strukturierte, ephemere autonome Strömungen der linken bis linksextremen Szene. Vor allem auf lokaler Ebene können auch schärfer umrissene und verstetigte Organisationsstrukturen in Gestalt einzelner Gruppierungen vorhanden sein. Eine Subsumtion solcher Antifa-Gruppen unter den strafrechtlichen Vereinigungsbegriff kann nicht pauschal , sondern nur im jeweiligen Einzelfall durch die zuständigen Ermittlungsbehörden unter Einbeziehung sämtlicher insofern relevanter Umstände vorgenommen werden. Soweit aus der Literatur ersichtlich, wurden bislang weder im In- noch im Ausland einzelne Antifa-Gruppierungen als kriminelle oder terroristische Vereinigungen eingestuft. * * * 41 Hildebrand, Auf dem linken Auge blind? In: Horch und Guck, Zeitschrift der Gedenkstätte Museum in der ‚Runden Ecke‘ Leipzig, 2016, S. 136, 140.