© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 068/16 Sanktionierung von Unternehmen wegen Kartellrechtsverstößen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 – 3000 – 068/16 Seite 2 Sanktionierung von Unternehmen wegen Kartellrechtsverstößen Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 068/16 Abschluss der Arbeit: 4. Mai 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 – 3000 – 068/16 Seite 3 Gegenstand der vorliegenden Dokumentation sind die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Implikationen einer Erweiterung des Kreises derjenigen juristischen Personen und Personenvereinigungen , gegen die bei Vorliegen einer Kartellordnungswidrigkeit (§ 81 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) gemäß § 30 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eine Geldbuße festgesetzt werden kann, auf Konzerngesellschaften, die mit juristischen Personen oder Personenvereinigungen, deren Leitungsperson die Kartellordnungswidrigkeit begangen hat, ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts gebildet und unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt haben; Rechtsnachfolger im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG); juristische Personen oder Personenvereinigungen, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge). Die im Hinblick auf die Übereinstimmung derartiger unternehmensbezogener Sanktionsmöglichkeiten mit den Anforderungen des Unionsrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention aufzuwerfenden Fragestellungen werden eingehend erörtert in: Monopolkommission, Strafrechtliche Sanktionen bei Kartellverstößen (= Sondergutachten 72), Bonn 2015 (zum Thema dort: S. 17 ff., Rn. 62-132, und S. 64 f., Rn. 164-167) – Anlage 1 –. Zur Frage der Vereinbarkeit unternehmensbezogener Sanktionen mit dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip („nulla poena sine culpa“)1 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit siehe: Joachim Vogel, Unrecht und Schuld in einem Unternehmensstrafrecht, in: Strafverteidiger (StV) 2012, S. 427-432 – Anlage 2 –. Das Verhältnis von Schuldprinzip und Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen werden behandelt bei: Wolfgang Frisch, Schuldgrundsatz und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2013, S. 249-256 – Anlage 3 –. – Ende der Bearbeitung – 1 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63 – (BVerfGE 20, 323-336)