WD 7 - 3000 - 067/16 (19. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der § 103 StGB stellt die Beleidung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe. Die Tathandlung entspricht der der §§ 185 ff StGB. § 103 StGB differenziert nur in der Strafhöhe zwischen Delikten nach §§ 185, 186 StGB einerseits und 187 StGB andererseits. § 104 a StGB regelt die Voraussetzungen der Strafverfolgung. Straftaten des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§ 102 – 104 a StGB) werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält , die Gegenwärtigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war (objektive Strafbarkeitsbedingungen ). Für eine Strafverfolgung müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Dies sind das Strafverlangen der ausländischen Regierung und die Verfolgungsermächtigung der Bundesregierung . Die Ermächtigung der Bundesregierung ist von dem für die Außenbeziehungen zuständigen Bundesminister zu erteilen, soweit nicht die Bundesregierung die ihr nach § 104 a StGB zustehende Kompetenz an sich gezogen hat. -Ende der Bearbeitung- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zusammenhang zwischen § 103 und 104 a StGB