WD 7 - 3000 - 066/19 (11.04.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Aufgrund der zunehmenden Möglichkeiten elektronischer Medien kommt es regelmäßig vor, dass entweder Straftäter selbst Aufzeichnungen ihrer Tatbegehung online – etwa über soziale Netzwerke – veröffentlichen und diese sodann von Dritten weiterverbreitet werden oder aber dass Dritte entsprechende Aufnahmen selbst erstellen und verbreiten. Gegenstand der Aufnahmen können auch Unglücksfälle und hierbei verletzte oder gar getötete Personen sein. Rechtslage Ein solches Verhalten kann sich aufgrund § 131 StGB (Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist) – Gewaltdarstellung – als strafbar erweisen: § 131 Gewaltdarstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien a) einer Person unter achtzehn Jahren oder b) der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet , bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Strafbarkeit des Veröffentlichens und Verbreitens von extremen Gewaltdarstellungen Kurzinformation Zur Strafbarkeit des Veröffentlichens und Verbreitens von extremen Gewaltdarstellungen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Gemäß § 11 Absatz 3 StGB gilt § 131 StGB auch für „Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen“. Das „Berichterstatterprivileg“ des § 131 Absatz 2 StGB erfasst jede Form der Nachrichtenübermittlung oder Dokumentation, die ein wahres Geschehen zum Inhalt hat und Informationszwecken dient; nicht unter das Berichterstatterprivileg fallen aber Schilderungen, bei denen ein Ereignis lediglich zum Anlass für die eigentlich intendierte Darstellung von qualifizierten Gewalttätigkeiten genommen wird (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 131 StGB Rn. 52 f.). Auch „die eine Darstellung von Gewalttätigkeiten im Sinne der Norm enthaltende Würdigung oder Kommentierung von Ereignissen der Vergangenheit oder Gegenwart“ soll keine Berichterstattung in diesem Sinne sein (Schäfer a.a.O. Rn. 53). Bei Unglücksfällen kann insbesondere § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – einschlägig sein: § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 201a StGB wurde in seiner Ursprungsfassung mit Gesetz vom 30.07.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2012) eingefügt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „durch die Entwicklung und Miniaturisierung der Technik, aber auch durch einen inzwischen in Massenmedien und Internet Kurzinformation Zur Strafbarkeit des Veröffentlichens und Verbreitens von extremen Gewaltdarstellungen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 verbreiteten Umgang mit Bildern aus dem Privatbereich, der auf aggressives Eindringen und die Präsentation von vorgeblich Späktakulärem abzielt, Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte eintreten können“ (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 201a StGB Rn. 2). Mit Gesetz vom 21.01.2015 (Bundesgesetzblatt I S. 10) wurde § 201a StGB neu gefasst und erweitert. Aktuelle Vorhaben Dem Deutschen Bundestag zugeleitet, aber noch nicht beraten wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrats , mit dem § 201a StGB dahingehend erweitert werden soll, dass er auch Bildaufnahmen von Verstorbenen erfasst (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen, Bundestagsdrucksache 19/1594 vom 11.04.2018, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/015/1901594.pdf). * * *