Rechtstellung des Versicherungsmaklers in Deutschland und Österreich Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Rechtsstellung des Versicherungsmaklers in Deutschland und Österreich Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 065/17 Abschluss der Arbeit: 15. Mai 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Inhaltsverzeichnis Einleitung 4 Vermittlerrichtlinie 4 Rechtsstellung des Versicherungsmaklers 5 Zur Rechtslage in Österreich 6 Einleitung Die vorliegende Dokumentation befasst sich mit der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers in Deutschland und Österreich. Von Interesse ist hierbei, wie die sogenannte Vermittlerrichtlinie IDD in Österreich in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vermittlerrichtlinie Die Umsetzung der Vermittlerrichtlinie1 in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts.2 Das Gesetz trat am 22. Mai 2007 in Kraft und gilt für jeden Versicherungsvermittler, d.h. für jeden Versicherungsvertreter und für jeden Versicherungsmakler. Gleichzeitig trat die Versicherungsvermittlungsverordnung3 in Kraft, welche die Bestimmungen der geänderten Gesetze konkretisiert. Die Richtlinie wurde erforderlich, um die Dienstleistungsfreiheit für den Bereich der Versicherungsvermittlung zu ermöglichen. Daneben wurde der Verbraucherschutz in folgenden wesentlichen Punkten gestärkt: - Eintragung der Vermittler in ein öffentlich zugängliches Register - Informationspflichten für den Vermittler - Beratungs- und Dokumentationspflichten (Beratungsprotokoll) - Einrichtung einer Schlichtungsstelle - Sicherung von Kundengeldern. An der Richtlinie 2002/92/EG aus dem Jahre 2002 wurden mehrere Änderungen erforderlich. Aus Gründen der Klarheit wurde diese Vermittlerrichtlinie neu gefasst.4 Diese Richtlinie über 1 Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung , Abl. L 009 vom 15.01.2003, S. 3; zuletzt abgerufen am 11.05.2017: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX:32002L0092. 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 (BGBl. I S. 3232). 3 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - Vers- VermV) vom 15.05.2007 (BGBl. I S. 733, 1967), zuletzt geändert durch Art. 98 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626). 4 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) Abl. L 26 vom 02.02.2016, S. 19; zuletzt abgerufen am 11.05.2017: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0097. den Versicherungsbetrieb (Insurance Distribution Directive – IDD) ist bis zum 23.02.2018 in Deutschland5 und in Österreich in nationales Recht umzusetzen. Rechtsstellung des Versicherungsmaklers Versicherungsvermittler sind in der Regel Handelsvertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch6 (HGB). Sie sind als gebundener Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Der Vermittler hat eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt. Der Mehrfachvertreter kann auch als unabhängiger Versicherungsvermittler bezeichnet werden, sofern er über eine große Anzahl von Produktpartnern verfügt, aus denen er auswählen kann. In Österreich ist für den Versicherungsvertreter die Bezeichnung Versicherungsagent üblich. Der Versicherungsmakler – geregelt in §§ 93 HGB ff. – ist ebenfalls Vermittler von Versicherungsschutz , er hat jedoch einen separaten Vertrag mit dem Kunden - einen Maklervertrag. Im Gegensatz zum gebundenen Versicherungsvermittler hat er keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen . In der Regel hat ein Versicherungsmakler, sofern er nicht mit einem Maklerpool arbeitet, etwa 8-10 Produktpartner im Versicherungsbereich. Seine Rechte und Pflichten gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen maßgeblich vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag7 (VVG). Er ist dem Kunden gegenüber verpflichtet und nicht dem Versicherer gegenüber. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, dem Kunden immer das bestmögliche Produkt anzubieten. Hieraus leitet sich auch eine spezielle Form der Haftung ab, zur Rechtsstellung des Versicherungsvermittlers in Deutschland, vgl. die Übersicht in der Online-Enzyklopädie Wikipedia, Versicherungsvermittler; zuletzt abgerufen am 11.05.2017: https://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsvermittler. Durch eine Novelle der österreichischen Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 131/2004) wurde die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung in das Österreichische Recht umge- 5 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes; zuletzt abgerufen am 12.05.2017: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-idd-und-awg-aenderung .pdf?__blob=publicationFile&v=3. 6 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 866). 7 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 1i des Gesetzes vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 778). setzt. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (MWFW) finden sich aktuelle Informationen über Versicherungsvermittler und eine Übersicht über dessen Rechtsstellung, vgl. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (MWFW), Versicherungsvermittlung ; zuletzt abgerufen am 11.05.2017: https://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen /versicherungsvermittler/Seiten/default.aspx. Rechtslage in Österreich Trotz der weitgehenden Harmonisierung der Rechtsstellung von Versicherungsmaklern in der EU lassen sich Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich feststellen. Grund dafür ist, dass die IDD-Richtlinie in einigen Bereichen nur Mindeststandards setzt. Die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers ist in Österreich im Wesentlichen im Österreichischen Maklergesetzes8 (MaklerG) und im Österreichischen Versicherungsvertragsgesetz9 (VersVG) geregelt. Besondere Bestimmungen für den Versicherungsmakler finden sich dabei insbesondere in den §§ 26 ff. des MaklerG. Bemerkenswert ist die beispielhafte Auflistung der Pflichten eines Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer in § 28 MaklerG. So wahrt er gemäß §§ 27, 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein. Die umzusetzende IDD-Richtlinie hat erhebliche Auswirkungen auf das österreichische Recht. In den beiden nachfolgenden Beiträgen stellt Gruber die wichtigsten materiell-rechtlichen Neuerungen der Richtlinie dar. Besonders in Teil 1 geht er dabei auf die denkbaren Auswirkungen der künftigen österreichischen Umsetzung ein. Gruber, Die Versicherungsvertriebsrichtlinie Teil 1, (Zeitschrift für Finanzmarktrecht) ZFR 5/2016, S. 211 ff. – Anlage 1 – Gruber, Die Versicherungsvertriebsrichtlinie Teil 2, (Zeitschrift für Finanzmarktrecht) ZFR 6/2016, S. 265 ff. 8 Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz - MaklerG), StF: BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.); zuletzt abgerufen am 12.05.2017: https://www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003415. 9 Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VersVG), StF: BGBl. Nr. 2/1959 (NR: GP VIII RV 102 AB 547 S. 68. BR: S. 140.); zuletzt abgerufen am 12.05.2017: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001979. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem deutschen Regierungsentwurf mit Bezügen zum österreichischen Recht bietet Werber in seinem nachfolgenden Aufsatz zu den Adressatzen der IDD. Seiner Auffassung nach habe der deutsche Regierungsentwurf10 die Chance vergeben, sich an der „sinnvollen wie sachgerechten Regelung in Österreich“ zu orientieren, die nur zwischen dem Versicherungsvertreter einerseits und dem „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten “ andererseits unterscheide. Werber, Die Adressaten der IDD im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie und neue Pflichten, Versicherungsrecht (VersR) 2017, 513. - Anlage 2 - Nach einer Recherche erscheinen außerdem folgende – in Deutschland allerdings nicht frei erhältliche – Arbeiten zur Rechtsstellung des Versicherungsmaklers in Österreich beachtenswert: – Werber, Rechtsvergleichende Betrachtungen zum deutschen und österreichischen Recht der Versicherungsvermittlung, Versicherungsrundschau (VR) 2016 H 5, 26. – Gisch/Kronsteiner/Riedlsperger (Hrsg.), Versicherungsvermittlung in Österreich: Aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Beiträge unter besonderer Berücksichtigung der Rolle des Versicherungsmaklers, NWV Verlag GmbH, 2013. – Fenyves/Schauer (Hrsg.), Die neue Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD) – Zur Umsetzung in Österreich (Schriftenreihe der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen – Band 4), NWV Verlag GmbH, 2017. – Koban/Funk-Leisch/Aichinger, Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers, Praxishandbuch , LexisNexis, 2. Auflage 2012. *** 10 Vgl. Fn. 5.