© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 065/16 Einführung von Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 065/16 Seite 2 Einführung von Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 065/16 Abschluss der Arbeit: 19. April 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf-, und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 065/16 Seite 3 Dieser Sachstand geht der Frage nach, ob für Familienrichter ähnliche gesetzliche Eingangsvoraussetzungen geschaffen werden können, wie die 2013 eingeführten Eingangsvoraussetzungen für Insolvenzrichter. Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit einer solchen Regelung bearbeitet der Fachbereich WD 3. Dem § 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)1 wurden mit der Änderung vom 7.12.2011 folgende Sätze zu Absatz 6 hinzugefügt: Satz 2 – Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Satz 3 – Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgabe eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Diese Änderung resultiert aus Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen2. Als Begründung sind im Gesetzentwurf3 die erhöhten Anforderungen an die Insolvenzrichter durch fundierte Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie jedenfalls Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens angegeben. Es erscheint möglich, bei der Bestellung von Familienrichtern über die allgemeine Befähigung zum Richteramt hinausgehende Fachkenntnisse im Familienrecht zu fordern. Ende der Bearbeitung 1 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525). Abrufbar unter http://www.gesetzeim -internet.de/gvg/__22.html. 2 Siehe Anlage 1 3 Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5712. Abrufbar unter http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/17/057/1705712.pdf.