© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 064/20 Entschädigung von politischen Amts- und Mandatsträgern nach politisch motivierter Sachbeschädigung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 2 Entschädigung von politischen Amts- und Mandatsträgern nach politisch motivierter Sachbeschädigung Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 064/20 Abschluss der Arbeit: 2. Juli 2020 Fachbereich: Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Entschädigungsangebote des Deutschen Bundestages 5 3. Entschädigungsangebote der Bundesländer 6 3.1. Kurzüberblick 6 3.2. Spezifische Entschädigungsangebote 7 3.3. Entschädigungsmöglichkeiten nach allgemeinen Regelungen für Landtagsmitglieder 10 3.4. Entschädigungsmöglichkeiten nach allgemeinen Regelungen für Amtsträger der Exekutive 13 3.5. Sonstige Angebote 14 4. Fazit 15 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 4 1. Einleitung Politisch motivierte Sachbeschädigungen1 sind ein in letzter Zeit zunehmend erfasstes Phänomen in Deutschland: Während das Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2018 insgesamt 6 215 politisch motivierte2 Sachbeschädigungen registrierte, waren es 2019 8 925: eine Steigerung um 43 %.3 Gleichzeitig stieg auch die Zahl der gemeldeten Straftaten gegen Amts- und/oder Mandatsträger4 generell im gleichen Zeitraum um etwa ein Drittel von 1 256 auf 1 674.5 Sachbeschädigungen sorgen oftmals für Vermögensschäden bei den Betroffenen. Zwar entstehen in deren Folge regelmäßig zuvorderst zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Täter.6 Hierfür muss dieser jedoch sowohl bekannt als auch in der finanziellen Lage sein, den Schaden zu begleichen. Unter Umständen kommt auch keine Versicherung für den Schaden auf. Der vorliegende Sachstand trägt zusammen, ob der Deutsche Bundestag (2.) beziehungsweise die Bundesländer (3.) Angebote vorhalten, die das sich aus dem Vorstehenden ergebende finanzielle Risiko politischer Amts-/Mandatsträger begrenzen oder gar gänzlich übernehmen. 1 Eine Sachbeschädigung stellt einen Straftatbestand dar: §§ 303, 303c des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. 1998 I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 57. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 431), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen : 2. Juli 2020) 2 Die Definition politisch motivierter Kriminalität folgt in dieser Arbeit auftragsgemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001. Vergleiche für die genaue Definition das auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angebotene Lexikon unter Buchstabe „P“, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv2=9391090. 3 Vergleiche tabellarische Aufbereitung der entsprechenden BKA-Fallzahlen 2019, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/pmk-2019-deliktsbereiche .pdf?__blob=publicationFile&v=3. 4 In der folgenden Arbeit wird nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet . 5 Vergleiche gemeinsame Veröffentlichung von BKA und BMI: „Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2019 – Bundesweite Fallzahlen“ vom 12. Mai 2020, S. 8 f., abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/pmk-2019.pdf?__blob=publica tionFile&v=8. 6 Beispielsweise über §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 541), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 5 2. Entschädigungsangebote des Deutschen Bundestages Nach Auskunft7 des für die Entschädigung von Abgeordneten zuständigen Referates PM 1 der Bundestagsverwaltung verhält es sich mit Entschädigungsmöglichkeiten für Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Erleiden einer politisch motivierten Sachbeschädigung wie folgt: „Bundestagsabgeordnete erhalten im Rahmen ihrer Amtsausstattung eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Abgeordnetengesetz (AbgG).8 Sie dient nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbgG auch dem Ausgleich von Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros einschließlich Miete und Nebenkosten. Sofern es sich bei den (beschädigten) Wahlkreisbüros um Mietobjekte handelt, sind die Kosten der Beschädigung des Gebäudes grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Sollte aufgrund einer (wiederkehrenden ) Beschädigung eine Mietsteigerung entstehen, müsste diese aus der Kostenpauschale getragen werden. Kosten für die Versicherung des Wahlkreisbüros gegen Schäden fallen hingegen unter § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AbgG.9 Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass auch diese Kosten mit der Pauschale abgegolten sind. Diese Einordnung findet ihre Grenze an der Stelle, an der die Versicherungsprämie für das Wahlkreisbüro wegen fortgesetzter gewalttätiger Anschläge eine Höhe erreichen würde, die von der Kostenpauschale für andere Kosten nichts mehr übrig ließe. Dann wäre die von der Regelung intendierte, auf das sogenannte Diäten -Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückgehende, formale Gleichbehandlung betroffen . In den genannten Fällen könnte auch an eine Unterstützung nach § 28 AbgG gedacht werden. Danach kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen gewähren. Die Voraussetzungen für Leistungen nach § 28 AbgG werden jedoch sehr eng verstanden. Ein besonderer Fall ist nur anzunehmen, wenn ein Abgeordneter sich in einer einmaligen oder dauerhaften mandatsbedingten finanziellen Notlage befindet, die nicht durch Leistungen nach den §§ 11 ff. AbgG abgedeckt wird und geeignet ist, seine politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gefährden. Eine finanzielle Notlage ist nur gegeben , wenn an das Mitglied monetäre Ansprüche gestellt werden, die es mit seinem privaten Vermögen nicht erfüllen kann.10 Die Erfüllung dieser strengen Voraussetzungen ist für die Erstattung von Schäden an Wahlkreisbüros oder Privatwohnungen derzeit kaum vorstellbar. Da Versicherungskosten für Wahlkreisbüros oder Privatwohnungen nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, wäre es de lege ferenda denkbar, solche Kosten zu den sonstigen Leistungen des Bundestages im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AbgG zu zählen. Dafür bedürfte 7 Stellungnahme des Referates PM 1 per E-Mail vom 18. Mai 2020 an die Hotline W der Wissenschaftlichen Dienste. 8 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. 1996 I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 2 Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020 vom 27. Mai 2020 (BGBl. 2020 I S. 1161), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/ [Verweis durch hiesige Verfasser]. 9 Schwarz, in: Austermann/Schmahl, AbgG, 2016, § 12, Randnummer 15. 10 Schwarz, in: Austermann/Schmahl, AbgG, 2016, § 28, Randnummer 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 6 es einer entsprechenden Aufnahme in das Haushaltsgesetz und in Ausführungsbestimmungen , die vom Ältestenrat zu erlassen sind, § 12 Abs. 4 Satz 2 AbgG.“ 3. Entschädigungsangebote der Bundesländer Den nachfolgenden Informationen über Angebote von Legislative und Exekutive auf Länderebene zu offerierten Entschädigungsmöglichkeiten für dortige Amts-/Mandatsträger nach erlittener politisch motivierter Sachbeschädigung basieren auf einer entsprechenden Abfrage bei den Landesparlamenten . Aus Gründen der Übersicht ist den Ausführungen zu etwaigen Angeboten im Einzelnen ein Kurzüberblick über die wesentlichen Ergebnisse der Länderumfrage vorangestellt. 3.1. Kurzüberblick Das Ergebnis in Kurzform ist in folgender Tabelle festgehalten: Bundesland Spezifische Entschädigungsangebote Allgemeine Regelungen11 Baden-Württemberg Nein Nein Freistaat Bayern Nein Nein Berlin Nein Nein Brandenburg Nein Nein Freie Hansestadt Bremen Nein Ja (für Amtsträger) Freie und Hansestadt Hamburg Nein Ja (für Mandatsträger) Hessen Nein Nein Mecklenburg- Vorpommern Nein Ja (für Mandatsträger) Niedersachsen Nein Ja (für Mandatsträger) Nordrhein-Westfalen Nein Ja (für verbeamtete Amtsträger) Rheinland-Pfalz Nein Nein Saarland Nein Nein Freistaat Sachsen Ja (für Mandatsträger) / Sachsen-Anhalt Nein Nein Schleswig-Holstein Nein Nein Freistaat Thüringen Ja (für Mandatsträger) / 11 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden Verweise der Länder auf bestehende Stiftungsbeteiligungen nicht berücksichtigt (hierzu noch unter 3.5). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 7 Die Resultate der Landtagsumfrage ergeben ein heterogenes Bild: Die Mehrzahl der Bundesländer (neun) hält weder über die Legislative noch – soweit bekannt – über die Exekutive spezifische Entschädigungsangebote für Amts- oder Mandatsträger nach einer politisch motivierten Sachbeschädigung vor. In fünf Bundesländern könnten nach Angaben der betreffenden Länder aber unter Umständen allgemeine Normierungen in unterschiedlicher Reichweite nutzbar gemacht werden . Lediglich in zwei Bundesländern, den Freistaaten Thüringen und Sachsen, sind untergesetzliche Entschädigungsregelungen in Kraft, die spezifisch auf erlittene Sachschäden in Zusammenhang mit Straftaten abstellen. Von den sieben Bundesländern, die somit nach eigenen Angaben allgemeine oder spezifische Entschädigungsangebote bereitstellen, richten wiederum fünf davon diese an politische Mandatsträger der Legislative und zwei an politische Amtsträger der Exekutive. 3.2. Spezifische Entschädigungsangebote Die Freistaaten Thüringen und Sachsen sind die einzigen Bundesländer, die speziell auf durch Straftaten erlittene Sachschäden zugeschnittene Entschädigungsmöglichkeiten vorsehen. Diese richten sich ausdrücklich an dortige Landtagsmitglieder als politische Mandatsträger. Die hierbei verwendete Rechtstechnik ist identisch: Die beiden Landesabgeordnetengesetze weisen offen formulierte Regelungen, sogenannte Generalklauseln, auf.12 Diese Tatbestände räumen dem Landtagspräsidium in bestimmten Einzelfällen das Ermessen ein, den Abgeordneten über die gewährten Pauschalen hinaus finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Das auszuübende Ermessen wird durch untergesetzliche, interne Verwaltungsvorschriften, sogenannte Ausführungsbestimmungen ,13 in der Folge spezifischer geleitet.14 In Bezug auf die erfassten Sachverhalte unterscheiden sich die Ausführungsbestimmungen in ihrer Reichweite: Während beide Regelungen strafbare Handlungen voraussetzen, umfasst die Thüringer Vorschrift lediglich hieraus resultierende Schäden am Büro oder der Privatwohnung 12 Vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes [Sachsens] (SächsAbgG), abrufbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9477-Abgeordnetengesetz#p6; § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (ThürAbgG), abrufbar unter: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbgG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz =true#jlr-AbgGTH1995pP21. 13 Vergleiche für die jeweiligen Regelungen im Wortlaut: Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Unterstützungsleistungen in besonderen Ausnahmefällen bei Sachschäden infolge des Mandats im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Mitglieder des Sächsischen Landtags vom 15. Mai 2019 (beigefügt als Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. der Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz (ThürAbgG-AusfBest) vom 2. April 1998, abrufbar unter: http://www.landesrecht-thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod .psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Abg- GABestTHpELS&doc.part=X&doc.price=0.0. 14 Bei näherem Interesse zur Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften und deren Auswirkung das Verwaltungsermessen , vergleiche Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG, 9. Auflage 2018, § 1 VwVfG, Randnummer 212 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 8 des Abgeordneten und schließt beispielsweise Schäden an Kraftfahrzeugen explizit aus.15 Die sächsische Regelung nimmt seit einer Erweiterung im Jahr 2019 auch letztere mit auf.16 Weiter ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Status des Geschädigten als Landtagsmitglied erforderlich. Dieser Zusammenhang muss in Sachsen nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden feststehen,17 in Thüringen reicht es aus, soweit dieser durch die Ermittlungsbehörden zumindest für möglich gehalten wird.18 Hinsichtlich des Entschädigungsumfangs fordern beide Länder einen „erheblichen Sachschaden “.19 Konkret gibt die sächsische Regelung hierbei eine Schadenssumme von 1 000 Euro durch einen oder mehrere Schadensfälle im Kalenderjahr vor,20 die Thüringer Vorschriften in gleicher Weise eine Summe von mindestens 2 000 Euro.21 Letzteres Bundesland sieht des Weiteren eine Deckelung der Entschädigung von 10 000 Euro je Schadensfall, beziehungsweise 20 000 Euro im Kalenderjahr vor.22 Ersetzt wird der Zeitwert des zerstörten Gegenstands oder bei Reparaturmöglichkeit deren Kosten (begrenzt durch den Zeitwert),23 und zwar nur der über die Mindestsumme hinausgehende Betrag.24 In beiden Ländern gelten die jeweiligen Mindestsummen nicht, soweit ein Vermögensnachteil aufgrund der Erhöhung von Versicherungsbeiträgen nach einem Schadensereignis entsteht.25 Insgesamt stehen in Sachsen nach Auskunft des dortigen Landtagsdirektors 100 000 Euro für Entschädigungen pro Wahlperiode zur Verfügung.26 Zur Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden Summe in Thüringen liegen keine Angaben vor. 15 Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe a ThürAbgG-AusfBest. 16 Vor 2019 waren in Sachsen allerdings auch keine Schäden an der Privatwohnung ersatzfähig: Antwort des Landtagsdirektors des Freistaates Sachsen zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amtsund Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 10. Juni 2020. Siehe auch Ziffer II.1. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1). 17 Ziffer II.6. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1). 18 Artikel 1 Ziffer 9.3. ThürAbgG-AusfBest. 19 Ziffer II.4. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe c ThürAbgG- AusfBest. 20 Ziffer II.4. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1). 21 Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe c ThürAbgG-AusfBest. 22 Ebenda. 23 Ziffer III. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe c ThürAbgG- AusfBest. 24 Ziffer II.4. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe c ThürAbgG- AusfBest. 25 Ziffer II.5. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. ThürAbgG-AusfBest. 26 Antwort des Landtagsdirektors des Freistaates Sachsen zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 10. Juni 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 9 Weiter ist in beiden Bundesländern Voraussetzung, dass der betroffene Abgeordnete regelmäßig Eigentümer der beschädigten Sache ist.27 Nur im Fall, dass beim Abgeordneten ansonsten erhebliche Nachteile zu befürchten wären, kann die Unterstützungsleistung auch zur Beseitigung eines Schadens gewährt werden, der bei einem Dritten eingetreten ist.28 Ein erheblicher Nachteil ist etwa bei einer drohenden Kündigung angemieteter privater oder mandatsbezogener Räumlichkeiten durch den Eigentümer nach Schadenseintritt anzunehmen. Hierbei wird der Schadensausgleich an den Abgeordneten ausbezahlt, der die Weitergabe an den geschädigten Eigentümer nachzuweisen hat.29 Insgesamt wird eine Unterstützungsleistung nur nachrangig geleistet.30 Dies bedeutet, dass eine Entschädigung nur erfolgt, soweit kein oder kein vollständiger Ersatz durch den Schädiger oder eine Versicherung erfolgt.31 Abgeordnete sind „gehalten“,32 eine entsprechende Versicherung für die entsprechenden Risiken (z.B. Hausrats- oder Gebäudeversicherungen, Vollkaskoversicherungen für Kraftfahrzeuge)33 innezuhaben. Falls kein Versicherungsschutz besteht, müssen Abgeordnete durch Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft nachweisen, dass die Versicherung des betreffenden Risikos abgelehnt worden ist.34 In Bezug auf den Schädiger muss nachgewiesen werden , wenn der (oder die) Täter nicht innerhalb eines Monats35/von sechs Monaten36 durch die Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden konnte, beziehungsweise der Ermittelte die Tat bestreitet , die Zahlung von Schadensersatz innerhalb einer angemessenen Frist verweigert oder nicht leistungsfähig ist.37 In einem solchen Fall erfolgt die Unterstützungsleistung gegen Abtretung der Ansprüche des geschädigten Abgeordneten gegenüber dem Schädiger.38 27 Ziffer II.3. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe b ThürAbgG- AusfBest. 28 Ebenda. 29 Ebenda. 30 Ziffer II.7. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe d ThürAbgG- AusfBest. 31 Ebenda. 32 Ebenda. 33 Ziffer II.7. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1). 34 Ziffer II.7. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe f ThürAbgG- AusfBest. 35 Ziffer II.7. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1). 36 Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe e ThürAbgG-AusfBest. 37 Ziffer II.7. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. Buchstabe e ThürAbgG- AusfBest. 38 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 10 Prozedural sehen beide Bundesländer eine Beantragung durch den geschädigten Abgeordneten vor.39 In Sachsen ist für die Gewährung das Landtagspräsidium,40 in Thüringen der Präsident „im Benehmen mit den Vizepräsidenten“41 zuständig. Beide Regelungen sind erst in den letzten Jahren in Kraft getreten: in Sachsen im März 2017 (mit Erweiterung im Mai 2019),42 in Thüringen im März 2018.43 Nach Thüringer Angaben sind seit Inkrafttreten der Regelung entsprechende Anträge nur sehr selten gestellt worden.44 Die dortigen Ausführungsbestimmungen sehen deren Evaluierung durch den Ältestenrat spätestens vor Beginn der Parlamentsferien 2020 vor. 3.3. Entschädigungsmöglichkeiten nach allgemeinen Regelungen für Landtagsmitglieder Drei Bundesländer (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen) gaben bei der Landtagsumfrage an, über Regelungsmechanismen zu verfügen, die je nach Einzelfall auch auf politisch motivierte Sachbeschädigungen gegenüber Landtagsabgeordneten anwendbar sein könnten. Spezifische Entschädigungsangebote nach Sachbeschädigungen im strafrechtlichen Sinne existieren dort im Unterschied zu den unter 3.2 aufgeführten Normsystemen jedoch nicht. Wie bei den spezifischen Entschädigungsangeboten fungiert auch hier eine Generalklausel als Scharnier,45 die in Hamburg46 und Mecklenburg-Vorpommern durch Verwaltungsvorschriften näher ausdifferenziert wird. 39 Ziffer IV.1. und 2. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); Artikel 1 Ziffer 9.3. ThürAbgG-Ausf- Best. 40 Ziffer IV.3. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1); 41 § 21 ThürAbgG. 42 Ziffer V. der sächsischen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1). 43 Antwort des Landtagsdirektors des Freistaates Thüringen zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 16. Juni 2020. 44 Ebenda. 45 Vergleiche § 7 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes (HmbAbgG), abrufbar unter: http://www.landesrechthamburg .de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=9&showdoccase=1&doc.id=jlr-AbgGHAV20P7&st=lr; § 26 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (AbgG M-V), abrufbar unter: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase =1&doc.id=jlr-AbgGMV2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr; § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (NAbgG), abrufbar unter: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbgG+ND&psml=bsvorisprod .psml&max=true&aiz=true. 46 Gemäß Antwort des Direktors der Hamburgischen Bürgerschaft vom 25. Juni 2020 handelt es sich bei den beigefügten Durchführungsbestimmungen nicht um eine Endfassung. Die Durchführungsbestimmungen befänden sich aktuell in der redaktionellen Bearbeitung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 11 Die hierbei wohl detailliertesten und weitgehendsten Bestimmungen dürften die hamburgischen werden, falls sie in dieser Form in Kraft treten sollten.47 Laut der aktuellen Entwurfsfassung48 sind einmalige Unterstützungsleistungen durch den Bürgerschaftspräsidenten beim unverschuldeten Erleiden eines Sachschadens an Eigentum oder Besitz des Abgeordneten, konkret etwa Sachschäden an Wohn- oder Büroräumen, Inventar oder Fahrzeugen durch ein Landtagsmitglied beantragbar. Weitere materielle Voraussetzung ist danach, dass kein Dritter (z.B. Vermieter, Versicherer ) den Schaden ersetzt. Somit muss der Abgeordnete nicht notwendig Opfer einer Straftat gewesen sein, auch eine kausale Beziehung zur Mandatsausübung muss nicht dargelegt werden. Letzteres ist nach dem vorliegenden Entwurf jedoch notwendig, um Ersatz für den Schaden von Dritteigentum zu erlangen. Dort muss der Drittgeschädigte dann nachweisen, dass er zuvor versucht hat, sich etwa bei einer Versicherung schadlos zu halten. Eine Leistungsgewährung erfolgt dann an das Landtagsmitglied gegen Nachweis der Weitergabe an den Geschädigten. Folglich würden die hamburgischen Durchführungsbestimmungen im Rahmen des kausalen Zusammenhangs zwischen den Voraussetzungen des Ersatzes eines Eigen- und Fremdschadens eine Differenzierung vornehmen, die sich so in den spezifischen Normierungen von Sachsen und Thüringen nicht wiederfindet. Die diesbezüglichen mecklenburg-vorpommerischen Vorschriften sind im Vergleich zu den dargestellten hamburgischen erheblich allgemeiner und gewähren dem Landtagspräsidenten einen größeren Ermessensspielraum:49 So sind hiernach zwar alle Schäden eines Abgeordneten in Folge der Mandatsausübung, für die er keinen anderweitigen Ausgleich erlangen kann, potenzieller Auslöser einer Unterstützung durch den Landtagspräsidenten. Der Abgeordnete muss sich hierbei jedoch in einer „wirtschaftlichen Notlage“50 befinden, die grundsätzlich auch unter Vorlage einer Vermögensauskunft nachgewiesen werden muss. Auf eine solche kann jedoch verzichtet werden, sofern der Abgeordnete bei Schäden in Folge der Mandatsausübung Gründe vorträgt, nach denen es ihm nicht zumutbar ist, selbst für den Schaden aufzukommen. Denkbar ist hier ein besonders hoher oder auch zum wiederholten Mal eintretender Schaden. Bei Schäden unter 100 Euro ist eine wirtschaftliche Notlage nach der Ausführungsbestimmung aber nicht ersichtlich . Eine Unterstützung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es der Betroffene versäumt hat, sich durch eine allgemein übliche Versicherung vor dem realisierten Risiko zu schützen oder gegen sonstige Obliegenheiten, wie beispielsweise die rechtzeitige Kündigung von Büroräumen, verstoßen wurde. Ebenso ist eine Unterstützung ausgeschlossen, wenn der Betroffene selbst oder in seinem Wirkungskreis stehende Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig (mit-) verursacht haben. 47 Siehe Fußnote 46. 48 Die folgenden Angaben beruhen auf der Antwort des Direktors der Hamburgischen Bürgerschaft vom 25. Juni 2020 sowie einer dieser beigefügten Entwurfsfassung von Durchführungsbestimmungen zum HmbAbgG. 49 Vergleiche Ausführungsbestimmung zu § 26 AbgG M-V, abrufbar unter: https://www.landtag-mv.de/fileadmin /media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Amtliche_Mitteilungen/7_Wahlperiode/AM07-004.pdf. 50 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 12 Der Direktor beim Niedersächsischen Landtag führt in seiner Antwort auf die Landtagsabfrage allein die sogenannte Generalklausel51 an. Hiernach kann der Präsident Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren. Der niedersächsische Antwortbeitrag führt hierzu im Wortlaut aus:52 „Nach dem Wortlaut der Regelung werden nur Schäden erfasst, die „in Ausübung des Mandats “ auftreten. Diese Tatbestandsvoraussetzung erfordert, dass der Schadenseintritt in zeitlichem Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen der Mandatswahrnehmung erfolgte. Ein nur allgemeiner Zusammenhang mit der Eigenschaft als Mandatsträger reicht nicht aus. In Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzung „in Ausübung des Mandats“ erfüllt waren, wurde das Ermessen in der Vergangenheit jeweils dahingehend ausgeübt, dass nur Schadensersatz geleistet wurde, wenn der Schaden auf einer Reise eingetreten ist, für die der Landtag Reisekosten gewährt. In der Praxis wurden auf dieser Rechtsgrundlage bisher nur Kfz-Schäden infolge von Unfällen erstattet. In dem einzigen Fall, in dem Schadensersatz wegen einer politisch motivierten Sachbeschädigung beantragt wurde, war das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Mandats“ nicht erfüllt, weshalb eine Gewährung von Schadensersatz abgelehnt werden musste.“ Wie bereits unter 2. dokumentiert, existiert eine ähnliche Generalklausel wie die dargestellten auch im Abgeordnetengesetz des Bundes.53 An dieser Stelle sei ebenso erwähnt, dass nach eigenen Recherchen der hiesigen Verfasser auch in den meisten Bundesländern, bis auf – soweit ersichtlich – in Brandenburg und dem Saarland, in der Sache ähnliche Generalklauseln mit teils unterschiedlichen Formulierungen in den Landesabgeordnetengesetzen existieren..54 Der brandenburgische Landtagsdirektor gab allerdings an,55 dass hausintern diskutiert worden wäre, ob gegebenenfalls die auf den Mieter überwälzten Versicherungskosten einer vom Vermieter oder vom Abgeordneten als Mieter selbst abgeschlossenen „Vandalismusschadensversiche- 51 § 13 Abs. 4 NAbgG. 52 Antwort des Landtagsdirektors des Landes Niedersachsen zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 16. Juni 2020 [Hervorhebungen durch hiesige Verfasser]. 53 § 28 AbgG. 54 § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags [Baden-Württembergs] (AbgG B-W), Art. 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (BayAbgG), § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG Bln), § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (BremAbgG), § 17 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (HessAbgG), § 14 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW), § 20 des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf), § 26 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (AbgG LSA), § 26 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (SH AbgG). 55 Antwort des Landtagsdirektors des Landes Brandenburg zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 16. Juni 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 13 rung“ auf der Grundlage der dortigen Erstattungsansprüche erstattungsfähig sei. Bisher habe allerdings das Präsidium des Landtages als Richtliniengeber für die Ausgestaltung der Erstattungsansprüche davon abgesehen, die einschlägige Richtlinie ausdrücklich in diesem Sinne zu ergänzen . 3.4. Entschädigungsmöglichkeiten nach allgemeinen Regelungen für Amtsträger der Exekutive Zwei Bundesländer (Bremen und Nordrhein-Westfalen) bekundeten im Rahmen der Umfrage, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen in Fällen erlittener politisch motivierter Sachbeschädigungen Entschädigungsangebote bereitstellten.56 Ausgangspunkt sind die der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn57 entspringende, ebenfalls generalklauselartig ausgestaltete Normen der jeweiligen Landesbeamtengesetze zum Ersatz von Sachschäden (Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im, beziehungsweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden).58 Laut der Antwort des bremischen Landtagsdirektors können die Ressorts der Landesregierung bei politisch motivierten Sachbeschädigungen „bei Bedarf“ „analog“ einer zur beamtenrechtlichen Norm erlassenen Verwaltungsvorschrift 59 über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen verfahren.60 Der nordrhein-westfälische Antwortbeitrag weist hinsichtlich der Anwendung der dortigen Generalklausel bei politisch motivierten Sachbeschädigungen gegenüber Beamten, für die die Norm einzig gelte, auf Folgendes hin:61 56 Hierbei ist allerdings die Betonung mehrerer Landtagsdirektoren zu beachten, dass genaue Regelungen und Vorgehensweisen der Exekutive bei den Landtagen nicht bekannt seien. 57 Das Fürsorgeprinzip ist allgemein festgelegt in § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 ((BGBl. I 2008, S. 1010), zuletzt geändert durch Art. 10 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. 2019 I, S. 1626), abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/beamtstg/. 58 § 83 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG), § 82 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Erstere Norm steht beispielsweise im Unterabschnitt „Fürsorge“ des BremBG. 59 Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen vom 26. April 2011 (VwV Sachschädenerstattung ), abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.64434.de. 60 Antwort des Landtagsdirektors der Freien Hansestadt Bremen zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 8. Juni 2020. 61 Antwort der Landtagsdirektorin des Landes Nordrhein-Westfalen zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 15. Juni 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 14 „Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Schädigung im Rahmen der Dienstausübung ereignet . Dies dürfte bei politisch motivierter, häufig anlassloser Sachbeschädigung in der Regel nicht der Fall sein.“ Die hiesigen Verfasser weisen ergänzend darauf hin, dass nach eigenen Recherchen auch in allen anderen Bundesländern, bis auf – soweit ersichtlich – Sachsen-Anhalt, im Wesentlichen vergleichbare Ersatznormen in Landesbeamtengesetzen in Kraft sind.62 3.5. Sonstige Angebote Der Freistaat Bayern gab in seinem Antwortbeitrag zwar an, dass weder der Landtag noch die Exekutive gesonderte Angebote für politische Amts- und Mandatsträger nach einer politisch motivierten Sachbeschädigung zur Verfügung stellten.63 Unter Umständen bestände jedoch eine weitere Kompensationsmöglichkeit über die Stiftung Opferhilfe Bayern:64 „Allerdings können sich auch Amts- und Mandatsträger – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – an die Stiftung Opferhilfe Bayern wenden. Die Stiftung soll Menschen, die durch Straftaten geschädigt werden und hierfür weder vom Täter noch vom Sozialsystem einen Ausgleich erhalten, schnell und unbürokratisch finanziell unterstützen. Das Grundanliegen der Stiftung besteht darin, Opfern von Straftaten und deren Angehörigen effektive finanzielle Hilfsmöglichkeiten anzubieten, wenn bei den Tätern wirtschaftlich "nichts zu holen" ist und auch andere Entschädigungsmöglichkeiten wie insbesondere das Opferentschädigungsgesetz (OEG) des Bundes65 keine Abhilfe bieten. Zuwendungen werden allerdings nur gewährt, wenn eine finanzielle Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch der Person des Opfers und seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als billig erscheint. […]“ 62 § 80 des Landesbeamtengesetzes [Baden-Württembergs] (LBG B-W), Art. 98 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), § 78 des Landesbeamtengesetzes [Berlins] (LBG Bln), § 66 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG BB), § 83 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG), § 81 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG), § 83 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V), § 83 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), § 70 des Landesbeamtengesetzes [Rheinland-Pfalz] (LBG RhPf), § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG), § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG), § 83 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein (LBG SH), § 74 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG). 63 Antwort des Landtagsdirektors des Freistaats Bayern zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 10. Juni 2020. 64 Ebenda [Hervorhebungen durch hiesige Verfasser]. 65 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl.1985 I, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2a Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 15. April 2020 (BGBl. 2020 I, S. 811), abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/oeg/ [Verweis durch hiesige Verfasser]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 15 Die „Stiftung Opferhilfe Bayern“ ist eine seit 2012 bestehende66 rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts,67 die unter Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und somit der Exekutive steht.68 Der Freistaat Bayern zeichnete sich ebenfalls verantwortlich für Bereitstellung des Grundstockvermögens der Stiftung (20 000 Euro)69 sowie einen Zuschuss von 50 000 Euro.70 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung ebenso Geldbußenzuweisungen aus Strafverfahren und vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes erhalten .71 Aber auch Zustiftungen von Dritten sind möglich.72 Im Übrigen gab auch das Land Schleswig-Holstein an, Kapitalgeber einer Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein zu sein, deren satzungsmäßiger Zweck die Hilfe für Opfer von Straftaten sei.73 Inwiefern weitere Bundesländer ebenfalls an vergleichbaren Stiftungen beteiligt sind, ist vorliegend nicht bekannt. Im weiteren Kontext von Entschädigungsangeboten für erlittene politisch motivierte Sachbeschädigung verweisen mehrere Bundesländer in ihren Antwortbeiträgen,74 auch soweit sie nach eigenen Angaben keine spezifischen oder allgemein anwendbaren Entschädigungsmöglichkeiten vorsehen , auf bereitgestellte Präventivmaßnahmen (z.B. bauliche Schutzvorrichtungen). Dies erfolge entweder durch oder in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Landespolizei (vor allem den Landeskriminalämtern ). Mit Ausnahme des Freistaates Bayern beschränken sich die dargestellten Maßnahmen auf Landtagsabgeordnete. 4. Fazit Die Untersuchung von Entschädigungsangeboten von politischen Amts-/Mandatsträgern nach politisch motivierter Sachbeschädigung durch den Deutschen Bundestag beziehungsweise durch die Bundesländer ergibt folgendes Bild: Während der Bundestag und die Mehrzahl der Bundesländer in Anwendung des aktuellen Rechts in solchen Situationen keine spezifischen Entschädigungsangebote vorhalten, haben die Freistaaten Sachsen und Thüringen Ausführungsbestimmungen zu ihren jeweiligen Abgeordnetengesetzen erlassen, die speziell auf die Unterstützung von Landtagsmitgliedern als Opfer von Sachbeschädigungen ausgerichtet sind. Aber auch in weiteren 66 Art. 11 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“, abrufbar unter: https://www.verkuendungbayern .de/gvbl/2012-388/, ordnet das Inkrafttreten des Gesetzes für den 1. September 2012 an. 67 Art. 1 Satz 1 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 68 Art. 10 Abs. 1 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 69 Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 70 Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 71 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 72 Art. 3 Abs. 3 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 73 Antwort des Landtagsdirektors des Landes Schleswig-Holstein zur Landtagsdirektorenumfrage zur Entschädigung politischer Amts- und Mandatsträger bei politisch motivierter Sachbeschädigung vom 10. Juni 2020. 74 So die Bundesländer Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 064/20 Seite 16 Bundesländern können allgemeine Normierungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nutzbar gemacht werden. ***