© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 063/16 Identitätstäuschung im Bereich der Strafverfolgung Strafrechtliche Implikationen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 2 Identitätstäuschung im Bereich der Strafverfolgung Strafrechtliche Implikationen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 063/16 Abschluss der Arbeit: 18. April 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ist es in Deutschland zulässig, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Gerichten eine falsche Identität anzugeben? 4 2. Haben Strafurteile und Verfahrenseinstellungen bei einem unter falscher Identität Auftretenden nach Bekanntwerden der wahren Identität Bestand? 4 3. Ist es möglich, ein Urteil nach Bekanntwerden der wahren Identität des Verurteilten überprüfen zu lassen, um früher begangene Straftaten im Strafmaß zu berücksichtigen? 5 4. Sind Urteile nach Bekanntwerden der wahren Identität im Strafregister der betreffenden Person zu speichern? 5 5. Bestehen besondere Regelungen für Polizeibeamte? 6 5.1. Inländische Polizeibeamte 6 5.2. Ausländische Polizeibeamte 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 4 1. Ist es in Deutschland zulässig, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Gerichten eine falsche Identität anzugeben? Gemäß § 111 OWiG1 ist die falsche Namensangabe in solchen Fällen grundsätzlich untersagt: „§ 111 Falsche Namensangabe (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen , den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden .“ 2. Haben Strafurteile und Verfahrenseinstellungen bei einem unter falscher Identität Auftretenden nach Bekanntwerden der wahren Identität Bestand? Die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils wird Rechtsprechung und Literatur zufolge nicht dadurch berührt, dass der (richtige) Angeklagte unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teilgenommen hat: „Die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils wird nicht dadurch berührt, daß der richtige Angekl . unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 230 Rdnr. 11 a.E.). Betroffen von einem strafrechtlichen Erkenntnis ist nämlich nur diejenige Person, gegen die Anklage erhoben war und die tatsächlich vor Gericht stand, auch wenn die von ihr angegebenen Personalien unrichtig waren (BGH, NStZ 1990, 290 (291); OLG Köln, MDR 1983, 865; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 355; Goßner, in: Kleinknecht/Meyer, StPO, 42. Aufl., Einl. Rdnr. 174; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 155 Rdnr. 5 und § 200 Rdnr. 9; Schoreit, in: KK, 3. Aufl., § 155 Rdnr. 7). Im vorliegenden Strafverfahren war das diejenige Person, die nachträglich auf Grund eines Lichtbildes als Y identfiziert wurde. Nur gegen diesen hat sich demzufolge die Entscheidung gerichtet .“2 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist. 2 Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.08.1995 – 2 StR 385/95 (LG Bonn), NStZ-RR 1996, S. 9. Ebenso KG, Beschluss vom 23.03.2004 – 5 Ws 100/04, NStZ-RR 2004, S. 240. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 5 Insoweit das jeweilige Urteil falsche persönliche Angaben enthält, kann bzw. muss es bei Bekanntwerden der wahren Identität durch Berichtigungsbeschluss korrigiert werden3: „Die Berichtigung eines Strafurteils ist in der StPO nicht geregelt, sie wird jedoch in Anlehnung an § 319 ZPO allgemein für zulässig erachtet, wenn ein offensichtliches Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGHSt 7, 75). Eine Berichtigung ist daher zumindest dann zulässig, wenn der Urteilstenor nicht den Gedanken wiedergibt, den das Gericht zum Ausdruck bringen wollte, und mit der Berichtigung keine sachliche Änderung des Urteils verbunden ist. Ein solches Verkündungsversehen ist hier zwar ausgeschlossen, da das AG die vom Angekl. angegebenen Personalien für zutreffend hielt und diese daher - wie geschehen - auch in das Urteil aufnehmen wollte. Andererseits läge eine sachliche Änderung des Urteils aber nicht vor, wenn nachträglich festgestellt werden würde, dass der Verurteilte nicht mit dem Träger des im Urteil bezeichneten Namens identisch ist, weil sich dieses immer auf die Person bezieht, die in der Hauptverhandlung anwesend war. Durch eine Richtigstellung der Personalien würde daher nachträglich nicht etwas sachlich Neues in das Urteil hineingenommen. Eine Berichtigung von falsch angegebenen Personalien hätte vielmehr nur Formalcharakter, da die Rechtsstellung des in Wirklichkeit Verurteilten in keiner Weise beeinträchtigt würde. Demgegenüber hat bei einem Namensmissbrauch der wahre Namensträger ein berechtigtes Interesse daran, in der Öffentlichkeit nicht weiter als Verurteilter zu erscheinen. Falls sich nach Rechtskraft des Urteils allen Verfahrensbeteiligten und jedem Dritten, der den gesamten Vorgang kennt, die Falschbezeichnung des Verurteilten deutlich offenbart, ist aus Gründen der Rechtssicherheit das Gericht daher verpflichtet, eine Klarstellung herbeizuführen (BGHSt 7, 75; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 355; OLG Darmstadt bei Alsberg, Entsch. 2, S. 131; E. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil I, 2. Aufl., Rn 294).“4 Entsprechendes dürfte auch im Falle von Verfahrenseinstellungen gelten. 3. Ist es möglich, ein Urteil nach Bekanntwerden der wahren Identität des Verurteilten überprüfen zu lassen, um früher begangene Straftaten im Strafmaß zu berücksichtigen? Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem alleinigen Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, wäre gemäß § 363 Absatz 1 StPO unzulässig. 4. Sind Urteile nach Bekanntwerden der wahren Identität im Strafregister der betreffenden Person zu speichern? Gemäß § 4 BZRG5 sind in das Bundeszentralregister die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen , durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat auf Strafe erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, jemanden 3 Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.08.1995 - 2 StR 385/95 (LG Bonn), NStZ-RR 1996, S. 9. 4 KG, Beschluss vom 23.03.2004 – 5 Ws 100/04, NStZ-RR 2004, S. 240 f. 5 Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 6 nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat. Im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach rechtskräftiger Verurteilung gilt gemäß § 16 BZRG Folgendes: „§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). (2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßordnung ) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.“ Stellen Gerichte und Behörden nachträglich fest, dass von ihnen der Registerbehörde mitgeteilte Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben (§ 20 Absatz 1 Satz 2 BZRG). Stellt die Registerbehörde ihrerseits eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen (§ 20 Absatz 1 Satz 3 BZRG). In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen (§ 20 Absatz 1 Satz 4 BZRG). 5. Bestehen besondere Regelungen für Polizeibeamte? 5.1. Inländische Polizeibeamte Gemäß § 110a Absätze 2 und 3 StPO6 dürfen Verdeckte Ermittler in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen „unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt , verändert und gebraucht werden.“ Nach allgemeiner Auffassung können Verdeckte Ermittler auf der Grundlage dieser Regelung sämtliche Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen: „Sie können Verträge schließen, klagen und verklagt werden, Firmen gründen … und den neuen Namen in öffentliche Register eintragen lassen, auch wenn die Eintragungen öffentlichen Glauben genießen wie zB bei Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nach Eigentumserwerb unter der Legende.“7 6 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist. 7 Vgl. nur Gercke, in: Gercke/Julius/Temming u.a. (Hrsg.), Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 110a Rdn. 17. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 7 Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden (§ 110b Absatz 3 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass die Identität ihnen gegenüber offenbart wird (§ 110b Absatz 3 Satz 2 StPO). Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 StPO zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde (§ 110b Absatz 3 Satz 3 StPO). 5.2. Ausländische Polizeibeamte Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen8 sieht in Artikel 14 ausdrücklich die Möglichkeit zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Einsatz Verdeckter Ermittler vor: „Artikel 14 – Verdeckte Ermittlungen (1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen). (2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart. (3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.“ Gleichwohl richtet sich der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers einer ausländischen Polizeibehörde nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht nach den §§ 110a ff. StPO; ein solcher Ermittler steht der Rechtsprechung sowie der Literatur zufolge vielmehr rechtlich einer von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson (V-Person) gleich.9 8 Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. 2005 Teil II Nr. 16, 651. 9 BGH, Beschluss vom 20. 6. 2007 - 1 StR 251/07, NStZ 2007, 713; Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung , 7. Auflage 2013, § 110a StPO Rdn. 5; Barczak, StV 2012, 182, 186 m.w.N. in Fn. 70. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 063/16 Seite 8 Auch ein ausländischer Ermittler kann dabei Anspruch auf Schutz seiner Identität haben: „… ist davon auszugehen, dass die Identität eines ausländischen Polizeibeamten wie bei jeder V-Person gegenüber deutschen Gerichten geheim gehalten werden darf und muss. Diese Pflicht ergibt sich anders als im Verhältnis zu einem inländischen VE10 nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, sondern wird regelmäßig Gegenstand der zwischenstaatlichen Rechtshilfevereinbarung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat sein. Eine Preisgabe der Identität der ausländischen V-Person bedeutet in diesem Fall einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem völkerrechtlichen Vertrag und zugleich eine Verletzung von Art. 26 WVK11 (pacta sunt servanda). Wo keine explizite vertragliche Verpflichtung besteht, ergibt sich ein faktischer Zwang zum Identitätsschutz aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit (Reziprozitätsprinzip), da von einer entsprechenden wechselseitigen Annahme zwischen den beteiligten Staaten auszugehen ist. Ansonsten müssten deutsche Beamte, die verdeckt im Ausland operieren, ebenfalls mit ihrer Enttarnung rechnen.“12 - Ende der Bearbeitung - 10 Verdeckter Ermittler. 11 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl. 1985 II, 926. 12 Barczak, StV 2012, 182, 188.