WD 7 - 3000 - 062/18 (16. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Gibt es gesetzliche Regelungen über die Nutzung von Bergen und Wäldern mit (Kraft-) Fahrzeugen außerhalb von Straßen und Wegen? Außerhalb von Straßen und Wegen finden die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anwendung. Die einzelnen Bundesländer haben insofern verschiedene gesetzliche Regelungen getroffen, etwa in Waldgesetzen oder in Landes-Naturschutzgesetzen. So regelt etwa das Brandenburgische Waldgesetz (BbgLWaldG, abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze -212918#16) in § 16 das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen. Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist danach nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt; Waldbesitzer dürfen über diesen Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Artikel 28 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG, abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG/true) darf jedermann auf Privatwegen in der freien Natur mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren. 2. Gibt es spezifische gesetzliche Regelungen über das Verhalten und die Haftung in den Bergen und Wäldern? Auch hierzu haben einzelne Bundesländer umfangreiche naturschutz- und waldrechtliche Regelungen erlassen. Ein Beispiel einer spezifischen Haftungsnorm ist etwa § 14 BbgLwaldG: „§ 14 Haftung Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für 1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume, 2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen, 3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Naturschutzrechtliche Implikationen der Nutzung von Bergen und Wäldern außerhalb von Straßen und Wegen Kurzinformation Naturschutzrechtliche Implikationen der Nutzung von Bergen und Wäldern außerhalb von Straßen und Wegen Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) 4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass a. Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird, b. bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für 5. Gefahren außerhalb von Wegen, die a. natur- oder waldtypisch sind oder b. durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte , Gruben und Rohrdurchlässe. Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.“ 3. Gibt es gesetzliche Regelungen zur Bergrettung? Die notärztliche Versorgung im Rahmen von Rettungsdiensten unterliegt ebenfalls der Gesetzgebung der Länder. Regelungen zur Bergrettung gibt es dem entsprechend in einzelnen Bundesländern . So enthält etwa das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG, abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRDG/true) neben umfangreichen allgemeinen Regelungen zu Rettungsdiensten auch spezifische Bestimmungen zur Bergrettung: „Artikel 17 Berg- und Höhlenrettung (1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Berg- und Höhlenrettungsunternehmen. Soweit die Organisationen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt . Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.“ * * *