WD 7 - 3000 - 061/19 (8. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist erlaubnispflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVG). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ist in § 6 FeV niedergelegt. Vgl. Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. 03. 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. 12. 2018 (BGBl. I S. 2251); zuletzt abgerufen am 08. 04. 2019: http://www.gesetze-iminternet .de/stvg/BJNR004370909.html Vgl. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. 12. 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. 03. 2019 (BGBl. I S. 218); zuletzt abgerufen am 08. 04. 2019: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/. Relevant für Taxifahrer und private Chauffeurdienste ist regelmäßig die Fahrerlaubnisklasse B. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, im Falle des „begleiteten Fahrens“ des 17. Lebensjahres. Diese berechtigt zum Führen eines KFZ mit nicht mehr als acht Sitzplätzen und dem Führersitz sowie einer Gesamtmasse von maximal 3.500 kg. Für Busfahrer sind die Klassen D, D1, DE und D1E vorgesehen. Diese dürfen allerdings nur erworben werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat (§ 9 Abs. 1 FeV). Die Klasse D1 berechtigt zum Führen eines Fahrzeugs mit nicht mehr als 16 Personen exklusive des Fahrers sowie von einer Länge von maximal 8 Metern, die Klasse D auch für den Transport von mehr als 16 Personen. Beide Klassen werden auf jeweils fünf Jahre befristet. Die Klassen D1E sowie DE ermöglichen auch das Mitführen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg. Die Altersgrenzen sind im Einzelnen gestaffelt, siehe § 10 FeV. Weist der Fahrzeugführer eine abgeschlossene Berufsausbildung als "Berufskraftfahrer /Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auf (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG), so reicht die Vollendung des 18. Lebensjahres , wenn entweder nur die Klassen D1 und D1E oder die Klassen D und DE benötigt werden und Linienverkehr im Sinne der §§ 42, 43 PBefG besteht. Linienverkehr ist bei Busfahrern regelmäßig gegeben, wenn diese reguläre Nahverkehrslinien bedienen. Im Falle des Bestehens einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer gilt eine Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anforderungen an die Erbringer von Personenbeförderungsdienstleistungen Kurzinformation Personenbeförderungsdienstleistungen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Altersgrenze von 21 Jahren. Alle fünf Jahre ist eine Weiterbildung erforderlich, § 5 BKrFQG. Inhaber der Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E müssen nach § 11 Abs. 9 FeV i. V. m. Anlage 5 ihre Eignung durch ein Gutachten, insbesondere ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen. Ab dem 50. Lebensjahr ist dieser Eignungsnachweis bei jeder Verlängerung erneut zu erbringen. Vgl. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14. 08. 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. 06. 2017 (BGBl. I S. 2162); zuletzt abgerufen am 08. 04. 2019: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/BJNR195810006.html. Vgl. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. 07. 2017 (BGBl. I S. 2808); ); zuletzt abgerufen am 08. 04. 2019: http://www.gesetze-im-internet .de/pbefg/BJNR002410961.html. Einzelne Berufsgruppen benötigen über ihre Fahrerlaubnisklasse hinaus einen Personenbeförderungsschein (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung), § 48 FeV. Dieser ist erforderlich für nach dem PBefG genehmigungspflichtige Personenbeförderungen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PBefG trifft dies auf Kraftfahrzeuge im Linien- und Gelegenheitsverkehr zu. Damit sind sowohl Taxifahrer als auch private Chauffeurdienste erfasst. § 48 Abs. 2 Nr. 5 FeV nimmt jedoch Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen aus, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klassen D und D1 ist. Die Tätigkeit eines Busfahrers ist daher regelmäßig ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung möglich. Voraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist neben der Vollendung des 21. Lebensjahres insbesondere ein einwandfreies Führungszeugnis sowie ein einwandfreier Eintrag im Fahreignungsregister, § 48 Abs. 4 Nr. 2 und 2a FeV. Taxifahrer müssen überdies in einer Prüfung die notwendige Ortskenntnis nachweisen, § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV. Für andere Fahrzeugführer gilt dies nicht, insbesondere nicht für sonstige Mietwagenfahrer. Eine solche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist auf jeweils fünf Jahre befristet. Bei der erstmaligen Beantragung sowie bei der Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus ist der Nachweis der Eignung durch ein medizinisches Gutachten nötig, § 48 Abs. 7 FeV i. V. m. Anlage 5 Nummer 2. Bei jeder Verlängerung ist zudem der gesonderte Nachweis der Sehfähigkeit zu erbringen, § 58 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 Nr. 2 FeV. Der „Berlkönig“ ist ein sog. Ridesharing-Angebot der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), für das KFZ eingesetzt werden, welche die Kunden individuell abholen und befördern. Rechtliche Sonderregelungen bestehen nicht. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Personenbeförderung. Vgl. die Angaben der BVG, zuletzt abgerufen am 08. 04. 2019: https://www.berlkoenig.de/. „Taxifahrer“, „Chauffeur“ „Berlkönig-Fahrer“, „Busfahrer“ und ähnliche Bezeichnungen sind keine strafrechtlich geschützten Berufsbezeichnungen. Eine Strafbarkeit nach § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) kommt demnach nicht in Betracht. Vgl. Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 11. 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. 03. 2019 (BGBl. I S. 350); zuletzt abgerufen am 08. 04. 2019: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html. ***