WD 7 - 3000 - 061/18 (19. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland gibt es verschiedene Einrichtungen, die für Täter häuslicher Gewalt sogenannte soziale Trainingskurse anbieten, um eine Verhaltensänderung zu bewirken und dadurch weitere Gewalttätigkeiten zu verhindern. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. ist ein Dachverband für diese Täterarbeitseinrichtungen und hält Eckpunkte sowie Qualitätsstandards für die Arbeit mit Tätern häuslicher Gewalt fest (vgl. Broschüre „Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt“, Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V., herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service /publikationen/arbeit-mit-taetern-in-faellen-haeuslicher-gewalt/80734). Neben der Möglichkeit, sich als (potenzieller) Täter häuslicher Gewalt freiwillig für einen entsprechenden Kurs anzumelden, kann die Justiz auf verschiedene Weise die Pflicht zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs begründen: – Die Staatsanwaltschaft kann eine Weisung zur Teilnahme erteilen, wenn sie gemäß § 153a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO, abrufbar unter https://www.gesetze-iminternet .de/stpo/) das Verfahren gegen den Beschuldigten vorläufig einstellt. – Das Gericht kann nach § 59 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB, abrufbar unter https://www.gesetze -im-internet.de/stgb/) den Täter für schuldig sprechen, ihn verwarnen und sich die Verurteilung zu einer bereits bestimmten Strafe für die Dauer einer Bewährungszeit vorbehalten . Gemäß § 59a Absatz 2 Nr. 5 StGB kann das Gericht diese Verwarnung mit der Weisung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs verbinden. – Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt ist, kann das Gericht nach § 56c StGB ebenfalls die Weisung erteilen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (vgl. Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 56c StGB Rn. 35). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Häusliche Gewalt – Soziale Trainingskurse und § 1361b Absatz 2 BGB Kurzinformation Häusliche Gewalt – Soziale Trainingskurse und § 1361b Absatz 2 BGB Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Ausgestaltung des Strafvollzugs fällt in den Kompetenzbereich der einzelnen Bundesländer. Daher können keine Aussagen darüber getroffen werden, ob entsprechende Kurse auch in den Justizvollzugsanstalten für inhaftierte Täter angeboten werden. Wird im Falle häuslicher Gewalt die Scheidung beantragt, regelt § 1361b Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/), dass für die Zeit des Getrenntlebens – bis zur endgültigen Scheidung – die eheliche Wohnung demjenigen Ehepartner, der Opfer der häuslichen Gewalt wurde, in der Regel zur alleinigen Benutzung zu überlassen ist. Nur wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, kann der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ausgeschlossen sein (vgl. § 1361b Absatz 2 Satz 2 BGB). ***