WD 7 - 3000 - 061/17 (28.04.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 27 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfolgt die Bestellung des Vorstands eines eingetragenen Vereins durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Bestellung wird nach herrschender Meinung jedoch nicht schon mit der Beschlussfassung selbst, sondern erst mit der Annahme der Bestellungserklärung durch den Gewählten wirksam (vgl. nur Waldner/Wörle- Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016, Rn. 251). Ist die gewählte Person auf der Mitgliederversammlung nicht zugegen, bedarf es deshalb bei der Anmeldung des neuen Vorstands zum Vereinsregister der Vorlage einer Annahmeerklärung des neuen Vorstands (Waldner/Wörle-Himmel a.a.O. Rn. 251). Eine ausdrückliche Frist, innerhalb welcher der in Abwesenheit neu gewählte Vorstand die Annahme der Bestellung erklären muss, sieht das Gesetz nicht vor. * * * Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vereinsrecht: Vorstandsneuwahl in Abwesenheit