WD 7 - 3000 - 061/16 (14. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Anders als bei Amtsträgern ist die Annahme von Geschenken durch Abgeordnete strafrechtlich grundsätzlich nicht reglementiert. Der Wert des Geschenkes ist als solcher dabei grundsätzlich irrelevant. Eine Grenze wird jedoch durch die strafrechtlichen Regelungen zur Mandatsträgerbestechlichkeit und -bestechung (§ 108e StGB) gezogen: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder 1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, 2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, 3. der Bundesversammlung, 4. des Europäischen Parlaments, 5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und 6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Annahme von Geschenken durch Abgeordnete – strafrechtliche Implikationen Kurzinformation Zur Annahme von Geschenken durch Abgeordnete – strafrechtliche Implikationen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“ Nähere Informationen zu diesen Regelungen können dem als Anlage beigefügten Aufsatz „Die Neuregelung der Mandatsträgerbestechlichkeit und -bestechung“ von Dr. Roman Trips-Hebert, Juristische Rundschau 2015, S. 372 ff. entnommen werden. Im Rahmen eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages beschäftigte Mitarbeiter von Abgeordneten unterliegen unmittelbar weder den Regelungen für Amtsträger noch den strafrechtlichen Regelungen zur Mandatsträgerbestechlichkeit. Insofern die Annahme von Geschenken durch Mitarbeiter nicht im Einzelfall spezifisch, insbesondere individualvertraglich geregelt ist und seitens des Mitarbeiters keine Gegenleistung zugesagt wird, sind strafrechtliche Annahmeverbote oder Wertgrenzen nicht ersichtlich. - Ende der Bearbeitung -