WD 7 - 3000 - 059/21 (07.Juni 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Zivilsachen findet die Revision unter anderem gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO statt. Sie ist ein Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann (vgl. § 545 ZPO) und damit - anders als die Berufung - keine neue Tatsacheninstanz. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem BGH durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Beim BGH haben nur die dort zugelassenen Rechtsanwälte die Postulationsfähigkeit (vgl. Weth Rn. 4, 8). Die Postulationsfähigkeit bezeichnet „die Fähigkeit, dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben“ (Weth Rn. 4). Sie wird benötigt, um selbst „verhandeln und im Prozess wirksam Erklärungen abgeben zu können“ (Weth Rn. 4). Der Anwaltszwang gilt grundsätzlich für jegliche Prozesshandlungen (Piekenbrock Rn. 30), so beispielsweise auch für die Einlegung, Begründung sowie Rücknahme einer Revision (Toussaint Rn. 47). Auch die Vorlage einer Erwiderung auf Rechtsmittel ist vom Anwaltszwang erfasst (Toussaint Rn. 47). Der Rechtsanwalt muss die Parteirechte persönlich und eigenverantwortlich wahrnehmen (Toussaint Rn. 37). Die Revision wird nach § 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift ist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3, § 549 Abs. 2 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO; Koch Rn. 1; vgl. auch Krüger § 549 Rn. 2). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur in Betracht (vgl. § 549 Abs. 2 ZPO, § 130a ZPO; Krüger § 549 Rn. 2). Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt, der Parteirechte durch vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze (Rechtsmittelschriften gehören zu den bestimmenden Schriftsätzen, vgl. Fritsche Rn. 10) wahrnehmen möchte, sich dabei im Hinblick auf deren Vorbereitung der Hilfe von anderen Rechtsanwälten , wissenschaftlichen Mitarbeitern oder sonstigen Hilfspersonen bedient (Toussaint Rn. 38; vgl. für die Berufungsbegründung BGH 2010 Rn. 15). Allerdings muss er eine eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts des Schriftsatzes vornehmen und für diesen die volle Verantwortung übernehmen, wofür als Nachweis die Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur des Rechtsanwalts grundsätzlich ausreicht (Toussaint Rn. 38; vgl. BGH 2010 Rn. 15). Über Revisionen, die nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen (vgl. § 552 ZPO) oder gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen werden, ist nach § 553 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mündlich zu verhandeln (vgl. Krüger § 553 Rn. 1). Mit Zustimmung der Parteien kann der BGH gemäß § 128 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelaspekte des Anwaltszwangs im Falle der Revision in Zivilsachen Kurzinformation Einzelaspekte des Anwaltszwangs im Falle der Revision in Zivilsachen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Abs. 2 ZPO auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen (vgl. BGH 2020). Sofern in der mündlichen Verhandlung für eine Partei ein postulationsfähiger Anwalt nicht erscheint , so kommt auf Antrag der jeweils anderen Partei ein Versäumnisurteil in Betracht (einseitige mündliche Verhandlung, vgl. BGH 1962; vgl. im Hinblick auf das Versäumnisurteil auch §§ 330 ff., § 555 Abs. 1 Satz 1, § 559 ZPO; Kessal-Wulf § 555 Rn. 9, 10; Toussaint Rn. 70). Der Umstand, dass ein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht, führt nicht zu einer Übernahme der Kosten für einen solchen Anwalt durch den Staat. Allerdings erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) nach den §§ 114 ff. ZPO, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wie in Verfahren vor dem BGH, wird der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter (postulationsfähiger) Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse (Kießling Rn. 12). Gemäß § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Dies hat zur Folge, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sowie die auf sie übergegangenen (vgl. § 59 Abs. 1 RVG) Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Die Staatskasse kann den Vergütungsanspruch also lediglich nach Maßgabe des PKH-Bewilligungsbeschlusses einfordern (Kießling Rn. 12). Inwieweit die hilfsbedürftige Partei dabei ihr Einkommen oder Vermögen einsetzen muss, richtet sich nach § 115 ZPO. Quellen: – ZPO: Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html. – GVG: Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html. – RVG: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/rvg/BJNR078800004.html. – BGH 1962: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.1962, Az. V ZR 110/60, NJW 1962, 1149. – BGH 2010: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010, Az. VIII ZB 9/10, NJOZ 2011, 1633, 1634. – BGH 2020: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2020, Az. VI ZR 573/20, BeckRS 2020, 38346. – Fritsche: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Kommentierung zu § 129. – Kessal-Wulf: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Kommentierung zu § 555. – Kießling: Sänger (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, Kommentierung zu § 122. – Koch: Saenger (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, Kommentierung zu § 549. – Krüger: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Kommentierung zu §§ 553 und 549. – Piekenbrock: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Kommentierung zu § 78. – Toussaint: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Kommentierung zu § 78. – Weth: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Auflage 2021, Kommentierung zu § 78. ***