WD 7 - 3000 - 058/20 (11. Mai 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das RDG regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG). Nach § 7 RDG ist es in bestimmten Fällen auch Berufs- und Interessenvereinigungen gestattet Rechtsdienstleistungen anzubieten. Erlaubt sind insofern Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RDG). Gestattet ist demnach nur die Betreuung von Mitgliedern, nicht Dritter (vgl. etwa BGH; Piekenbrock, § 7 RDG, Rn. 7 mwN; Overkamp, § 7 RDG, Rn. 25 mwN). Auch Mietervereinen – ebenfalls Vereinigung i.S.v § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (vgl. bereits BT-Drs. 16/3655, S. 59) – ist es danach verwehrt, Rechtsdienstleistungen gegenüber Nichtmitgliedern zu erbringen. Neben den oben beschriebenen, im Rahmen von § 7 RDG zulässigen Rechtsdienstleistungen von Verbänden für ihre Mitglieder, ist schließlich noch die Tätigkeit öffentlicher und öffentlich anerkannter Stellen privilegiert und ohne behördliche Zulassung kraft Gesetzes erlaubt (vgl. Piekenbrock , § 8 RDG, Rn. 1). So sind unter anderem auch solche Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG). Zwar lässt § 8 RDG abweichend von § 7 RDG auch Rechtsdienstleistungen gegenüber jedermann zu (vgl. Overkamp, § 8 RDG, Rn. 2), allerdings ist auch diese scheinbare Erleichterung nur im einschränkenden Gesamtkontext des RDG zu verstehen. Insoweit führt bereits die Gesetzesbegründung aus: „§ 8 hat nicht den Zweck, für die darin genannten Personen und Stellen die Anforderungen an die Rechtsdienstleistungsbefugnis gegenüber den §§ 6 und 7 herabzusetzen. Die eigenständige Bedeutung des § 8 besteht vielmehr – insbesondere für die in den Nummern 4 und 5 aufgeführten Stellen – im Wesentlichen darin, dass sie, soweit dies ihrem Aufgabenbereich entspricht, Rechtsdienstleistungen abweichend von § 6 auch entgeltlich und abweichend von § 7 nicht lediglich für ihre Mitglieder erbringen dürfen. Eine Unterschreitung der in den §§ 6 und 7 an Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Rechtsdienstleistungsgesetz Kurzinformation Einzelfragen zum Rechtsdienstleistungsgesetz Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 die Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgestellten Qualitätsanforderungen, bei denen es sich um Mindeststandards handelt, soll und darf durch § 8 nicht ermöglicht werden“ (BT-Drs. 16/3655, S. 61). Unabhängig davon, dass ein Mieterverein die einschränkenden Voraussetzungen von § 8 RDG nicht ohne weiteres erfüllen dürfte, erscheint es mithin vor dem Hintergrund der beabsichtigt einschränkenden Auslegung von § 8 RDG insgesamt überaus zweifelhaft, ob eine außergerichtliche , für Nichtmitglieder erbrachte, Rechtsdienstleistung einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde. Quellen: – RDG: Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/rdg/ (letzter Abruf 11.05.2020). – Bundestags Drucksache 16/3655, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdf (letzter Abruf: 11.05.2020). – BGH, Urteil vom 13.11.2001, Az.: X ZR 134/00, GRUR 2002, 23.) – Piekenbrock, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, Kommentierung zu §§ 7, 8 RDG. – Overkamp, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl. 2019, Kommentierung zu §§ 7, 8 RDG. ***