WD 7 - 3000 - 057/21 (19. Mai 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist im FamFG geregelt. Vorschriften zu Kindschaftssachen (z. B. das elterliche Sorgerecht für das minderjährige Kind) finden sich speziell in §§ 151 ff. FamFG. Beteiligt in Kindschaftssachen sind insbesondere Minderjährige und deren Eltern (Burschel, Rn. 14). Rechtsanwälte sind in Deutschland berufsrechtlich dazu verpflichtet, allein die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten, §§ 3 Abs. 1, 43a Abs. 4 BRAO. In Kindschaftssachen kann sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder bei entsprechender Verfahrensfähigkeit das Verfahren selbst betreiben, §§ 9, 10, 112, 114 FamFG. Minderjährigen, speziell solchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fehlt in Kindschaftssachen jedoch oftmals die Verfahrensfähigkeit (Engelhardt, Rn. 24). Insbesondere soweit die Interessen des Kindes nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden, hat das Gericht nach § 158 FamFG dem Kind einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel unter anderem dann der Fall, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, § 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Er wird allerdings nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG. Im familiengerichtlichen Verfahren steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es zu einer entscheidungserheblichen Tatsache ein Sachverständigengutachten einholt, § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 402 ff. ZPO. Unter anderem in Kindschaftssachen betreffend die elterliche Sorge ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische , ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll, § 163 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen, § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Regelungen zur Verhinderung der Verfahrensverzögerung durch Erstattung eines Sachverständigengutachtens richten sich nach allgemeinem Zivilprozessrecht. Wird schriftliche Begutachtung angeordnet , setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb der er das Gutachten zu Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum familiengerichtlichen Verfahren Kurzinformation Einzelfragen zum familiengerichtlichen Verfahren Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 übermitteln hat; bei Fristversäumung sind gerichtliche Ordnungsmaßnahmen gegen den Sachverständigen möglich, § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 411 Abs. 1, 2 ZPO. Eine gesetzliche Zeitbegrenzung für die Dauer einer Kindschaftssache besteht nicht. Kindschaftssachen , die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen , sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind aber vorrangig und beschleunigt durchzuführen, § 155 Abs. 1 FamFG. Der grundsätzlich hierzu notwendige Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden, § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Verstöße gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot können durch die Beteiligten beim prozessführenden Gericht und ggf. bei einem Beschwerdegericht mit dem Ziel der zukünftigen Beachtung des Gebotes eigenständig geltend gemacht werden, §§ 155b, 155 c FamFG. Zentrales Element zur beschleunigten und einvernehmlichen Konfliktbeilegung in Kindschaftssachen ist das Gebot des Hinwirkens auf ein Einvernehmen der Beteiligten. Dies soll zum einen durch das Gericht in jeder Lage des Verfahrens geschehen, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht , § 156 Abs. 1 FamFG. Als Mittel nennt die Norm etwa die Mediation oder Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls das Erfordernis besteht, kann das Gericht zudem dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG. Schließlich kann das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll, § 163 Abs. 2 FamFG. Quellen: – BRAO: Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, abrufbar in deutscher Sprache unter: http://www.gesetze-im-internet.de/brao/ (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 19. Mai 2021). – Burschel, in: Beck’scher Online-Kommentar zum FamFG, 38. Edition (Stand: 1. April 2021), § 7 FamFG. – Engelhardt, in: Keidel, FamFG – Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, § 151 FamFG. – FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 39 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet .de/famfg/. – ZPO: Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/. * * *