© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 057/18 Vermögensabschöpfung bei Geldwäsche Basisinformationen zur jüngsten Reform, zur aktuellen Rechtslage und zu Fallzahlen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 057/18 Seite 2 Vermögensabschöpfung bei Geldwäsche Basisinformationen zur jüngsten Reform, zur aktuellen Rechtslage und zu Fallzahlen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 057/18 Abschluss der Arbeit: 12. März 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 057/18 Seite 3 1. Rechtslage und Reform Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 wurde das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung einer umfassenden Neuregelung unterzogen.1 Eine überblicksartige Darstellung dieser Reform enthält der als Anlage 1 beigefügte Aufsatz „Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.“2 Die Reform betraf auch den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB3): Aufgehoben wurde § 261 Absatz 7 Satz 3 StGB, der die Anwendbarkeit des „erweiterten Verfalls“ (§ 73 d StGB alter Fassung ) für den Fall eröffnet hatte, dass „der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.“ Denn nach § 73d StGB aF war Voraussetzung der Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls, dass der jeweilige Straftatbestand eine solche ausdrücklich eröffnet. Nunmehr jedoch ist die „erweiterte Einziehung“ (§ 73a StGB) auch ohne eine explizite Verweisung im jeweiligen Straftatbestand grundsätzlich anwendbar, so dass der Verweis in § 261 Absatz 7 Satz 3 StGB aF gestrichen werden konnte. § 261 StGB ist zudem insofern durch die Reform betroffen, als er ausdrücklich im neuen § 74a Absatz 4 StGB genannt wird. Damit wird das dortige neue Abschöpfungsinstrument, wonach ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand auch dann selbständig eingezogen werden soll, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann, ausdrücklich auf den Tatbestand der Geldwäsche erstreckt. Aufgrund der Formulierung als „Soll-Vorschrift“ ist entscheidend, ob das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Voraussetzungen für die Bildung der einschlägigen richterlichen Überzeugung werden in § 437 StPO4 präzisiert: „§ 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13. April 2017, BGBl. I, 872. 2 Trüg, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NJW 2017, 1913. Vertiefende Darstellung der Reform bei Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 497 ff. und 665 ff. 3 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung v. 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 4 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 057/18 Seite 4 grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, 2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.“ 2. Beweislastumkehr? Im Zusammenhang mit der Regelung in den neu geschaffenen § 76a Absatz 4 StGB und § 437 StPO wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert, ob hierin eine Beweislastumkehr liege. Die verschiedenen Positionen können exemplarisch dem Protokoll der Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz mitsamt den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen entnommen werden.5 3. Fallzahlen Statistische Informationen über die Fallzahlen von Geldwäsche-Delikten können der Publikation „Rechtspflege – Strafverfolgung“ (Fachserie 10 Reihe 3) des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.6 Ein Auszug der entsprechenden Fallzahlen zum Jahr 2016 ist als Anlage 2 beigefügt.7 Zahlen zum abgeschöpften Vermögen sind dabei nicht nachgewiesen. * * * 5 Vgl. hierzu die Äußerungen der Sachverständigen Heger und Gericke einerseits (keine Beweislastumkehr) und des Sachverständigen Meißner andererseits (faktische Beweilastumkehr) in der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, 120. Sitzung der 18. Wahlperiode, 23.11.2016, Wortprotokoll abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/530090/6dad919ccc8c67016fae8b1906e08536/wortprotokoll-data.pdf. 6 Ausgabe 2016, erschienen am 04.12.2017 – abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch /Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafverfolgung2100300167004.pdf?__blob=publicationFile. 7 Im einzelnen handelt es sich um die Seiten 1, 36-37, 70-71, 104-105, 138-139 und 354; die maßgeblichen Zahlen für § 261 StGB wurden dabei nachträglich durch den Verf. mittels Rahmung gekennzeichnet.