WD 7 - 3000 - 056/20 (29. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 304 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört. Nach § 304 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Abs. 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Geschütztes Rechtsgut ist demnach das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der in der Norm abschließend aufgezählten Tatobjekte (vgl. Fischer, Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift schützt nicht das Eigentum, sondern das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den im Tatbestand aufgeführten Objekten mit Allgemeinbedeutung (vgl. Wieck-Noodt, Rn. 1 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung auf Gegenstände, die einem als gleichwertig angesehenen Nutzen dienen, wird abgelehnt (vgl. etwa Fischer, Rn. 3 m.w.N.). Im Gegensatz zu den §§ 303, 303a und 303b StGB bedarf es für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Falle des § 304 StGB keines Strafantrags (Weidemann, Rn. 22). Die Zahl der auf Grundlage von § 304 StGB erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen ist nach den Statistiken des Statistischen Bundesamtes seit Jahren rückläufig. Während im Jahr 2010 noch 2.203 rechtskräftige Verurteilungen erfasst wurden, waren es im Jahr 2014 nur noch 1.151. Die aktuell letzte verfügbare Statistik, weist für das Jahr 2018 insgesamt nur noch 911 Verurteilungen auf (vgl. jeweils Statistisches Bundesamt). Der ursprünglich – insbesondere wegen der Graffiti- Delikte – erwartete weitere Anstieg bei den Fallzahlen ist demnach ausgeblieben (vgl. Wieck- Noodt, Rn. 4). Die Ursprungsnorm des heutigen § 304 StGB, der frühere § 304 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, wurde im Wesentlichen beibehalten und ist in seinem Kern bis 1980 sachlich nur geringfügig geändert worden (vgl. Wieck-Noodt, Rn. 5 m.w.N.). So erfolgte die erste Änderung der Strafandrohung der Vorschrift des § 304 StGB erst im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.06.1969 (BGBl. 1969, I 645). Durch das Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelungsgehalt und Historie der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB Kurzinformation Regelungsgehalt und Historie der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau- und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 18. StrÄndG – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28.03.1980 – erfolgte die Erweiterung des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung auf Naturdenkmäler zur Erfassung des Bereichs des Naturschutzrechts. Hintergrund war die Schaffung einer einheitlichen Regelung der bis dahin im Landesrecht unterschiedlich behandelten Zerstörung oder Beschädigung von Naturdenkmälern (vgl. BT Drs. 8/2382). In der bislang letzten Änderung wurde durch das 39. StrÄndG vom 01.09.2005 (sog. Graffiti-Bekämpfungsgesetz (BGBl. 2005 I 2674)) wurde zuletzt Abs. 2 neu eingefügt. Quellen: – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.03.2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetzeim -internet.de/stgb/BJNR001270871.html (letzter Abruf: 28.04.2020). – Fischer, in: Fischer Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, Kommentierung zu § 304 StGB. – Wieck-Noodt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019 Kommentierung zu § 304 StGB. – Weidemann, in: Beck’scher Online-Kommentar zum StGB, 45. Edition 01.02.2020, Kommentierung zu § 304 StGB. – Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 (Rechtspflege), Reihe 3, Jahrgänge 2010, 2014 und 2018, jeweils abrufbar unter: https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DESerie_serie_00000107 (letzter Abruf: 29.04.2020). – Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.06.1969, BGBl. I 1969, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl169s0645.pdf#__bgbl__%2 F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl169s0645.pdf%27%5D__1588061131804. – Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 16. Strafrechtsänderungsgesetz – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, vom 13.12.1978 (BT Drs. 8/2382), abrufbar unter: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/08/023/0802382.pdf. – Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (18. StrÄndG) vom 28.03.1980, BGBl. 1980 I, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl180s0373.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2 F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl180s0373.pdf%27%5D__1588071905764. – Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz (39. StrÄndG) vom 01.09.2005, BGBl. I 2005, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl105s2674.pdf%27%5D#__ bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl105s2674.pdf%27%5D__1588067769103. ***