Einzelfragen zum Sorge- und Unterhaltsrecht für unterschiedliche Familienkonstellationen - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 7 - 056/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Einzelfragen zum Sorgerecht für unterschiedliche Familienkonstellationen Ausarbeitung WD 7 - 056/07 Abschluss der Arbeit: 29. März 2007 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - Inhalt 1. Einleitung 5 2. Sorgerecht und Umgangsrecht in unterschiedlichen Familienkonstellationen 5 2.1. Das Kind lebt zusammen mit seinen verheirateten Eltern. 5 2.2. Das Kind lebt zusammen mit seinen nicht verheirateten Eltern. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. 5 2.3. Das Kind lebt bei seiner biologischen Mutter und deren Ehegatten, der nicht Vater des Kindes ist. Der biologische Vater hat die Vaterschaft vor der Eheschließung anerkannt. 6 2.4. Das Kind lebt zusammen mit der biologischen Mutter und einem nicht mit ihr verheirateten Mann, der nicht der Vater ist. Der biologische Vater hat die Vaterschaft anerkannt. 6 2.5. Das Kind wächst in einer lesbischen Lebenspartnerschaft bei der Mutter und deren Lebenspartnerin auf. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. 6 2.6. Das Kind wächst in einer lesbischen Lebenspartnerschaft bei der Mutter und deren Lebenspartnerin auf. Der Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt und ist bekannt. 6 2.7. Das Kind wächst in einer lesbischen Lebenspartnerschaft bei der Mutter und deren Lebenspartnerin auf. Der Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt und ist nicht bekannt. 6 2.8. Das Kind wächst in einer schwulen Lebenspartnerschaft beim biologischen Vater und dessen Lebenspartner auf. Die Mutter lebt. 6 3. Möglichkeiten einer Beteiligung des mit dem Kind zusammenlebenden Nichtelternteils am Sorgerecht in den Konstellationen 2.2. bis 2.8. ggf. unter Einschaltung des Familiengerichts 6 - 4 - 4. Umfang der Sorgeberechtigung des Nichtelternteils 7 5. Unterhaltszahlungen 8 Wie sind die Unterhaltspflichten für ein bei der Mutter lebendes 12-jähriges Kind und die Mutter unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle auf die Elternteile in den in I 1. geschilderten Fallgruppen verteilt 8 5.1. ausgehend von dem Fall, dass die Mutter, der Vater und das ggf. in der Familie lebende Nichtelternteil jeweils 30.000 Euro brutto verdienen? 8 5.2. ausgehend von dem Fall, dass die Mutter 0 Euro, der Vater und das ggf. in der Familie lebende Nichtelternteil jeweils 30.000 Euro brutto verdienen? 8 5.3. Wie wirkt es sich auf die anderen Unterhaltskosten aus, wenn der ggf. in der Familie lebende Nichtelternteil einen nennenswerten Unterhaltsbeitrag für das Kind erbringt? 9 5.4. Wie wirkt es sich auf die Unterhaltspflichten aus, wenn der nicht in der Familie lebende Elternteil einen nennenswerten Unterhaltsbeitrag für das Kind erbringt (Kind wächst zu 1/3 beim Vater auf)? 9 5.5. Wie wirkt es sich im Fall I 1 f) auf die Unterhaltsverpflichtung aus, wenn das Kind aus einer Samenspende des Vaters entstanden ist und die Mutter vertraglich auf alle Unterhaltsansprüche verzichtet hat und die Co-Mutter vertraglich zugesichert hat, für den Unterhaltsanteil des biologischen Vaters aufkommen zu wollen? 9 6. Stiefkindadoption / soziale Elternschaft 9 7. Existieren für die unter I.1. genannten Konstellationen in anderen europäischen Ländern Beispiele für Rechtsinstitute zur Berücksichtigung einer sozialen Elternschaft? 9 - 5 - 1. Einleitung Das Familienrecht hat sich seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich an der heterosexuellen Ehe mit leiblichen Kindern orientiert. Dieses Familienleitbild entspricht aber immer weniger der gelebten gesellschaftlichen Realität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Familie eine umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, seien diese ehelich oder nichtehelich, minderoder volljährig, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.1 In Deutschland sind sog. Regenbogenfamilien, d.h. die vielfältigen Familienkonstellationen mit mindestens einem gleichgeschlechtlich orientierten Elternteil, und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften heterosexuellen Familien rechtlich und finanziell nicht gleichgestellt. Für gleichgeschlechtliche Paare besteht seit dem 1. August 2001 die Möglichkeit, ihre Verbindung mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft rechtlich abzusichern. Auch durch die Novellierung im Zuge des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts 2 ist keine gemeinsame Adoption und kein gemeinsames Sorgerecht vorgesehen . 2. Sorgerecht und Umgangsrecht in unterschiedlichen Familienkonstellationen 2.1. Das Kind lebt zusammen mit seinen verheirateten Eltern. In diesem Fall steht das Sorgerecht gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)3 beiden Elternteilen gemeinsam zu. 2.2. Das Kind lebt zusammen mit seinen nicht verheirateten Eltern. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1626 a BGB. Danach steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben oder einander heiraten. Im Übrigen, d.h., wenn diese beiden Voraussetzungen nicht vorliegen , hat die Mutter die elterliche Sorge (§1626 a BGB). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Januar 2003 entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Allerdings bleibe der Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme vor der 1 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienbegriff nach Jarass/Hans D, Pieroth/Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8. Aufl., München 2006, Art. 6, Rn. 4. 2 Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396). 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, 2909; 2003, 738). - 6 - Wirklichkeit Bestand hat. Stelle sich heraus, dass dieses regelmäßig nicht der Fall sei, müsse er dafür Sorge tragen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind zusammen leben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde.4 Wenn die Eltern zusammenleben, spricht allerdings einiges dafür, dass sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. 2.3. Das Kind lebt bei seiner biologischen Mutter und deren Ehegatten, der nicht Vater des Kindes ist. Der biologische Vater hat die Vaterschaft vor der Eheschließung anerkannt. Hier gilt ebenfalls § 1626 a BGB, d.h. der Mutter steht in Ermangelung einer entsprechenden Regelung für ein gemeinsames Sorgerecht, die elterliche Sorge allein zu, unabhängig davon, ob der Vater die Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt hat. 2.4. Das Kind lebt zusammen mit der biologischen Mutter und einem nicht mit ihr verheirateten Mann, der nicht der Vater ist. Der biologische Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Auch in diesem Fall gilt § 1626 a BGB. Es kommt für die Ausgestaltung des Sorgerechts nicht darauf an, ob die Mutter mit dem neuen Lebenspartner verheiratet ist oder nicht. 2.5. Das Kind wächst in einer lesbischen Lebenspartnerschaft bei der Mutter und deren Lebenspartnerin auf. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. 2.6. Das Kind wächst in einer lesbischen Lebenspartnerschaft bei der Mutter und deren Lebenspartnerin auf. Der Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt und ist bekannt. 2.7. Das Kind wächst in einer lesbischen Lebenspartnerschaft bei der Mutter und deren Lebenspartnerin auf. Der Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt und ist nicht bekannt. 2.8. Das Kind wächst in einer schwulen Lebenspartnerschaft beim biologischen Vater und dessen Lebenspartner auf. Die Mutter lebt. Auch in diesen Fällen gilt § 1626 a BGB. 3. Möglichkeiten einer Beteiligung des mit dem Kind zusammenlebenden Nichtelternteils am Sorgerecht in den Konstellationen 2.2. bis 2.8. ggf. unter Einschaltung des Familiengerichts Eine Beteiligung des mit dem Kind zusammenlebenden Nichtelternteils ist nach § 1687 b BGB möglich. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 4 BVerfG , Urteil vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 – 1 BvR 933/01. - 7 - Der Stiefelternteil muss mit dem leiblichen Elternteil in einer wirksamen Ehe leben. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es eine entsprechende Regelung in § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz5. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber dem Umstand, dass der Ehe- oder Lebenspartner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege und Erziehung übernimmt. Die Beteiligung des Partners an der elterlichen Sorge sollte damit rechtlich anerkannt und abgesichert werden. Gegen das Einvernehmen des allein sorgeberechtigten Ehegatten ist ein solches kleines Sorgerecht allerdings nicht möglich. Dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht demgegenüber grundsätzlich kein Mitsorgerecht zu. Zwar gibt es zahlreiche Lebensgemeinschaften, in denen das Kind in vergleichbaren Verhältnissen aufwächst wie ein eheliches Stiefkind. Der Gesetzgeber geht bei nicht miteinander verheirateten Paaren aber generell nicht davon aus, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam Verantwortung für das Kind übernehmen wollen und können. Außerdem mag es im Einzelfall schwierig sein, festzustellen, ab wann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. 6 In der Konstellation 2.d) kann es also keine Beteiligung am Sorgerecht des nicht mit der Mutter verheirateten Mannes geben. 4. Umfang der Sorgeberechtigung des Nichtelternteils Das Sorgerecht des Nichtelternteils erstreckt sich auf die Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. kleines Sorgerecht), d.h. auf häufig wiederkehrende Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, die aber ohne Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Zur Alltagssorge gehört alles, was im täglichen Leben der Familie anfällt: Schulalltag, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, routinemäßige Freizeitgestaltung, Umgang mit Freunden und auch die gewöhnliche medizinische Versorgung.7 In allen diesen Fällen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich von seinem Partner bzw. seiner Partnerin vertreten lassen. 5 Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 2001, 266), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122).004 6 Veit, Barbara, Kleines Sorgerecht für Stiefeltern (§ 1687b BGB), in: Familie – Partnerschaft – Recht (FPR) 2004, S. 67 ff. (70). 7 Diederichsen, Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bearb. v. Bassenge/Peter, Brudermüller /Gerd, Diederichsen/Uwe u. a., 65. Aufl., München 2006, § 1687 Anm. 11. - 8 - 5. Unterhaltszahlungen Wie sind die Unterhaltspflichten für ein bei der Mutter lebendes 12-jähriges Kind und die Mutter unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle auf die Elternteile in den in I 1. geschilderten Fallgruppen verteilt 5.1. ausgehend von dem Fall, dass die Mutter, der Vater und das ggf. in der Familie lebende Nichtelternteil jeweils 30.000 Euro brutto verdienen? 5.2. ausgehend von dem Fall, dass die Mutter 0 Euro, der Vater und das ggf. in der Familie lebende Nichtelternteil jeweils 30.000 Euro brutto verdienen? Der Unterhaltsanspruch eines ehelichen oder nichtehelichen Kindes ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 1601 BGB über die Unterhaltspflicht unter Verwandten. Geschuldet wird nach § 1610 BGB ein angemessener Unterhalt, der sich bei minderjährigen unverheirateten Kindern nach der Lebensstellung der Eltern bemisst. Bei getrennt lebenden Eltern richtet sich der Anspruch grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des bar unterhaltspflichtigen Elternteils, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Betreuung des Kindes nach (§1606 Abs. 3 BGB). Für die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber einem 12-jährigen Kind, das bei der Mutter lebt, ist der Verdienst der Mutter also ohne Belang. Davon abgesehen ist die Angabe des Bruttoverdienstes allein nicht ausreichend, um verlässliche Angaben über die Unterhaltspflicht zu machen. Die für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, die sog. Düsseldorfer und für die neuen Bundesländer die sog. Berliner Tabelle, gehen vom jeweiligen bereinigten Nettoverdienst aus, der sich auch nach steuermindernden Aufwendungen für Beruf und Altersvorsorge bemisst. Für einen Bruttoverdienst von 30.000 Euro müsste der maßgebliche Nettoverdienst also zunächst ermittelt werden, um Aussagen über den Kindesunterhalt treffen zu können. - 9 - 5.3. Wie wirkt es sich auf die anderen Unterhaltskosten aus, wenn der ggf. in der Familie lebende Nichtelternteil einen nennenswerten Unterhaltsbeitrag für das Kind erbringt? 5.4. Wie wirkt es sich auf die Unterhaltspflichten aus, wenn der nicht in der Familie lebende Elternteil einen nennenswerten Unterhaltsbeitrag für das Kind erbringt (Kind wächst zu 1/3 beim Vater auf)? 5.5. Wie wirkt es sich im Fall I 1 f) auf die Unterhaltsverpflichtung aus, wenn das Kind aus einer Samenspende des Vaters entstanden ist und die Mutter vertraglich auf alle Unterhaltsansprüche verzichtet hat und die Co-Mutter vertraglich zugesichert hat, für den Unterhaltsanteil des biologischen Vaters aufkommen zu wollen? Rechtsgrund der Unterhaltspflicht ist die Verwandtschaft (§§ 1589 ff. BGB), nicht die elterliche Sorge. Unterhaltsleistungen können grundsätzlich nur von den biologischen Elternteilen aufgebracht werden, in der Regel von demjenigen, mit dem das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Nichtelternteil wird nur für den Fall, dass er das Kind adoptiert, unterhaltspflichtig, weil das Kind in diesen Fällen die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt (§ 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB). Unterhaltsbeiträge des Nichtelternteils, die in Ermangelung einer entsprechenden Verpflichtung erbracht werden, können sich allenfalls im Einzelfall und mittelbar insofern auswirken, als der Nichtelternteil mit dem biologischen Elternteil eine sog. Bedarfsgemeinschaft darstellt, in deren Rahmen entsprechende Leistungen unter Umständen bedarfsmindernd sein können. Insofern ergeben sich für die Konstellationen 5.2 bis 5.4 grundsätzlich keine Unterschiede. 6. Stiefkindadoption / soziale Elternschaft In welchen der unter I 1. genannten Konstellationen wäre eine Stiefkindadoption möglich ? Eine Stiefkindadoption ist im Fall I 1. c) möglich, d.h., wenn das Kind bei seiner biologischen Mutter und deren Ehegatten lebt (§ 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB). § 1685 Abs. 2 BGB räumt der Co-Mutter bzw. dem Co-Vater für den Fall einer gescheiterten Lebenspartnerschaft ein Umgangsrecht mit dem Kind ein, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. 7. Existieren für die unter I.1. genannten Konstellationen in anderen europäischen Ländern Beispiele für Rechtsinstitute zur Berücksichtigung einer sozialen Elternschaft? Einer Studie des Deutschen Jugend-Instituts München aus dem Jahr 2003 zufolge ist der Anteil von Stiefkindern überhaupt in Deutschland im Vergleich mit den USA, aber auch - 10 - mit Ländern wie Schweden oder den ehemaligen Ostblockstaaten gering. In Dänemark und Schweden ist seit dem Jahr 2000 die sog. Stiefkindadoption für lesbische und schwule verpartnerte Lebensgemeinschaften möglich. In Schweden gibt es außerdem ein Gesetz, dass die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare vorsieht. Regelungen der gemeinsamen Sorge, unabhängig von der Abstammung und auch für mehrere Personen gibt es in Großbritannien.